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Das  Landgebiet  der  Staaten.

ergiebt  sich,  daß  jede  Besitzergreifungshandlung  genügt,  die  in  irgend
welcher  Richtung  den  Herrschaftswillen  des  Occupanten  mit  Sicherheit
  erkennen  läßt,  sei  es,  daß  mit  der  Entfaltung  militärischer  Machtmittel,
  oder  mit  der  Einsetzung  rechtsprechender  und  verwaltender
Behörden,  oder  der  gleichzeitigen  Errichtung  von  Hoheitszeichen  vorgegangen
  wird.  Anerkannt  mag  dabei  werden,  daß  die  Störung
bereits  begonnener,  aber  noch  nicht  vollendeter  Occupationshandlungen
  eines  Staates  von  Seiten  dritter  Staaten  als  Unbilligkeit
oder  gar  als  feindseliger  Act  angesehen  werden  darf.  Denn  mit  dem
Beginn  der  Herrschaftsübung  erscheint  die  Occupation  Dritten
gegenüber  constatirt.

Eine  andere  Gruppe  colonialrechtlicher  Streitfragen  bezieht  sich  auf

die  geographische  Begränzung  rechtsgiltig  occupirter  Gebiete
  im  Verhältniß  zu  andern  Mächten.5)  Ins  Maßlose  gingen
auch  hier  die  ursprünglichen  Ansprüche  der  Spanier  und  Portugiesen,
welche  ganze  Continente  auf  Grund  des  ersten  Entdeckungsrechtes  für
sich  forderten,  und  juristisch  ebenso  unhaltbar  war  die  von  Amerikanern
in  der  Oregonfrage  versuchte  Aufstellung  der  Theorie,  wonach  Occupationen
  im  Mündungsgebiete  eines  Stromes  die  Aneignung  alles
stromaufwärts  gelegenen  Landes  umfassen  sollten.")  Andrerseits  ist
aber  auch  zu  bedenken,  daß  das  Occupationsobject  nicht  auf  die
Schußweite  der  Uferbatterien  beschränkt  zu  werden  braucht;  denn  es
gehört  nicht  zum  Acte  der  Gebietshoheit,  daß  ständige  Truppen  oder
Beamte  in  jedem  Augenblicke  auf  allen  bedrohten  Punkten  eines  bestimmten
  Territoriums  anwesend  find  oder  sofort  eingreifen  können.  Und
ebenso  ist  anzuerkennen,  daß  coloniale  Erwerbungen  nicht  durch  Errichtung
  künstlicher  Gränzzeichen  gleichsam  eingehegt  zu  werden  brauchen.
Die  Frage,  wie  weit  sich  das  für  coloniale  Zwecke  occupirte  Landgebiet
  von  dem  zuerst  effectiv  in  Besitz  genommenen  Punkte  ausgehend,
  entweder  längs  einer  Küste  oder  ins  Innere  des  betreffenden
Landes  erstrecke,  ist  zunächst  eine  Thatfrage,  die  von  der  topogragraphischen
  Beschaffenheit  des  Occupationsobjectes  abhängt.7!)  Auf
kleinen  Inseln,  die  in  Zeit  weniger  Stunden  oder  Tage  umschifft
werden  können,  ist  es  billig,  daß  das  Vorhandensein  einer  Herrschaftsstation
  als  ausreichend  gilt.  Bei  großen  Inseln,  deren  Inneres
unbekannt  ist  und  zugänglicher  Verkehrswege  entbehrt,  würde  die
Ansiedelung  auf  einzelnen  Punkten  dritten  Staaten  gegenüber  nicht
als  Grund  der  Ausschließung  anderer  Occupanten  anerkannt  werden
können.  Ebenso  dürfte  nicht  gesagt  werden,  daß  weit  zerstreute
Inseln  eines  Archipels  als  Pertinenz  einer,  zu  ihnen  gehörigen,
bereits  giltig  occupirten  Insel  zu  erachten  wären.  Ergreifen  daher
mehrere  Occupanten  gleichzeitig  und  ohne  von  einander  zu  wissen,
von  verschiedenen  Küstenpunkten  eines  geographisch  zusammenhängenden