Die  Streitfragen  des  colonialen  Occupationsrechtes  im  Besonderen.  263

Litorals  Besitz,  so  unterliegt  ihre  Gleichberechtigung  keinem  Zweifel.
Die  Herrschaftsgränzen  müssen  dann  durch  Halbirung  gefunden
werden.

Der  grundsätzlich  entscheidende  Gesichtspunkt  ist  also  dieser:  Kein
Staat  kann  durch  einen  Occupationsact  mehr  Gebiet  ergreifen,
  als  er  mit  seinen  effectiven  Herrschaftsmitteln
an  Ort  und  Stelle  ständig  in  Friedenszeiten  zu  regieren
vermag.

Abgesehen  von  der  Schwierigkeit,  diesen  allgemeinen  Grundsatz  auf  jeden
  einzelnen  Fall  anzuwenden,  besteht  aber  überall  die  Abneigung,  politische
  Machtinteressen  colonialer  Art  an  die  Fesseln  juristischer  Definition
zu  binden.  Daher  erklärt  es  sich,  daß  sich  in  der  Staatspraxis  neben
dem  Occupationsrecht  im  e.  S.  ein  stillschweigender  Vorbehalt  der
Occupanten  erhielt,  die  zunächst  gelegenen  Landbezirke  späterer  Aneignung
  durch  andere  Mächte  zu  entziehen  und  sich  ein  Vorrecht  der
später  fortzusetzenden,  schrittweise  durchzusetzenden  Occupation  zu
wahren.8)  Politisch  sucht  jeder  colonisirende  Staat  die  Nachbarschaft
anderer  Europäischer  Staaten  in  überseeischen  Gebieten  so  lange  als
möglich  zu  hindern.

3.  Eine  dritte  Gruppe  vornehmlich  moderner,  der  neuesten  Zeit  angehörigen
  Streitfragen  bezieht  sich  auf  das  Verhältniß  Europäischer
  Regierungen  zu  solchen  Unterthanen,  die  ohne  staatlichen
  Auftrag  und  ohne  besondere  Ermächtigung  in  fremden
  Welttheilen  sich  zum  Zwecke  des  Handels  und  Ackerbaues
  niederlassen  oder  gar  als  reisende  Speculanten  allein  oder
in  Verbindung  mit  anderen  Gesellschaften  Landerwerbungen  betreiben
und  in  politischer  Selbständigkeit  dem  Auslande  gegenüber  ausnützen
wollen.  Daß  einzelne  Privatpersonen  oder  Privatgesellschaften  keine
international  anerkannten  Staatscolonien  ohne  staatliche  Ermächtigung
begründen  können,  ist  bereits  oben  gesagt.  Aber  sie  können  sich  unter
das  Protectorat  ihrer  Regierung  oder,  wenn  diese  sich  des  Schutzes
weigert,  einer  fremden  Regierung  stellen.  Die  Wirkung  ist  dann,
daß  der  Protector  auf  Grund  eines  Schutzbriefes  entweder  selbst  die
Obsorge  für  die  Einrichtung  der  nothwendigen  Justizbehörden  und
militärischer  Küstenvertheidigung  übernimmt  oder  den  Protegirten
so  viele  Hoheitsrechte  delegirt,  wie  für  die  Aufrechterhaltung  der  gesellschaftlichen
  Ordnung  erforderlich  zu  sein  scheinen.

Diese  neuerdings,  zumal  in  Afrika  constituirten  „Schutzgebiete“,
find  keine  Colonien  in  rechtlichem  Sinne,  auch  keine  halbsouveränen
  Staaten,  sondern  international  zugelassene  Uebergangsformationen,
  bei  welchen  nicht  nur  ein  territoriales  Abhängigkeitsverhältniß
  von  Europäischen  Mutterländern  in  Rede  steht,  sondern
personale  Herrschaftsver  hältnisse  sich  vervielfältigen.?)  Die