264  Das  Landgebiet  der  Staaten.

Inhaber  des  Schutzbriefes  bleiben  Unterthanen  des  beschützenden
Staates  und  unterliegen  der  Strafgewalt  des  Heimathsstaates  oder
auch  dritter  Staaten;  aber  sie  genießen  innerhalb  näher  bezeichneter
Gränzen  quaft  obrigkeitlicher  Befugnisse,  die  gegenüber  Eingeborenen
oder  Eingewanderten  als  ein  erweitertes,  im  internationalen  Verkehr
anerkanntes  Recht  der  Selbsthülfe  angesehen  werden  müssen  und  von
Dritten  nicht  gestört  werden  dürfen.  Ob  mit  Recht  auf  der  Congoconferenz
  hervorgehoben  worden,  daß  die  Uebernahme  eines  Protectorats
keine  Occupation  durch  den  Schutzherrn  bedinge,  erscheint  zweifelhaft,
entbehrlich  dürfte  diese  sein,  wenn  Unterthanen  des  Schutzherrn  durch
anerkannte  Cessionen  in  den  Besitz  von  Landstrecken  gelangt  sind.
Von  den  ehemals  mächtigen,  in  die  coloniale  Geschichte  tief  eingreifenden
  Corporationen  der  Niederländisch=  und  Englisch-Ostindischen  Compagnie
  unterscheiden  sich  solche  moderne  Gesellschaften  für  Colonisationszwecke,
  die  einen  Schutzbrief  erlangt  haben,  vor  allem  dadurch,
daß  gegenwärtig  jede  ehemals  zulässige  Delegation  der  Kriegführungsrechte
  zu  Lande  und  zur  See  von  Seiten  Europbischer
  Mächte  als  ausgeschlossen  erachtet  werden  muß.  Anwendung
von  Waffengewalt  durch  privilegirte  Colonisationsgesellschaften  gegenüber
  Wilden  muß  daher  nach  den  Grundsätzen  der  Nothwehr
oder  ausnahmsweise  der  anerkannten  activen  Selbsthülfe  aufgefaßt
werden.  10)

Ein  Theil  dieser  das  coloniale  Occupationsrecht  betreffenden  Streitfragen
ist  durch  die  Congoacte  vom  26.  Februar  1885  entschieden  worden.  11)  In  den
Art.  34  und  35  bestimmt  dieselbe:  1.  daß  in  Zukunft  neue  Besitzergreifungen
und  die  Uebernahme  von  Schutzherrschaften  den  Signatarmächten  gleichzeitig
mit  der  Vornahme  der  betreffenden  Acte  notificirt  werden  sollen,  und  daß  2.  die
Signatarmächte  verpflichtet  sein  sollen,  in  den  von  ihnen  besetzten  Gebieten
das  Vorhandensein  einer  Obrigkeit  zu  sichern.  Die  Congoacte  ist  von  sämmtlichen
  seefahrenden  Nationen  Europas  und  den  Vereinigten  Staaten  von  Nordamerika
  vereinbart  worden.

Zwar  beziehen  sich  ihre  Erklärungen  ausgesprochener  Maßen  nur  auf  das
Festland  von  Afrika,  weil  das  nächste  Bedürfniß  dazu  drängte,  die  Verhältnisse
des  Congostaates  im  Europäischen  Interesse  zu  regeln.  Man  sollte  aber  die
Zweckmäßigkeit  dieser  Grundsätze  der  Publicität  und  einer  durch  obrigkeitliche
Justizeinrichtungen  gewährleisteten  Effectivitäti#)  grundsätzlich  auch  für
andere  Occupationen  anerkennen,  zumal  schon  der  Carolinenstreit  zeigt,  daß
gewisse  Mächte  in  der  Congoacte  nicht  ein  heilsames  Princip,  sondern  nur  ein
für  den  einzelnen  Fall  gemeintes  Zugeständniß  erklären  wollten.  Jedenfalls
ist  die  Congoacte  die  Einleitung  zur  Ausbildung  eines  überseeischen  Rechtszustandes
  auf  Grundlage  gesicherter  Occupationen.