Die  Streitfragen  des  colonialen  Occupationsrechtes  im  Besonderen.  265

1)  Als  den  noch  im  Mittelalter  wurzelnden  Ausgangspunkt  der  colonialen  Rechtsgeschichte
  hat  man  die  Bulle  Alexanders  VI.  vom  4.  Mai  1493  genommen.  (Siehe
Lentner,  S  33ff.)  Man  kann  aber  noch  weiter  auf  die  Bulle  Nicolaus  V.  von
1454  zurückgehen,  wodurch  dieser  Guinea  den  Portugiesen  schenkte  und  sie  ermächtigte,
  Barbaren  zu  unterwerfen  und  dritten  Nationen  den  Zutritt  zu  verwehren.
Siehe  auch  den  von  Julius  II.  (1506)  bestätigten  Vertrag  von  Tordefillas  (1494)
bei  Martens,  R.  G.  I,  372.  »

2)  Ueberall  widersprechen  sich  die  Autoren  derselbe  Nationalität,  die  zu  verschiedenen
  Zeiten  verschiedene  Interessen  verfechten.  So  die  Amerikaner,  die  1805  die
Streitfrage  betreffend  Louisiana  erörterten  und  andererseits  diejenigen,  die  1824
bis  1827  die  Oregonfrage  discutirten.  Die  Königin  Elisabeth  bestritt  1590  den  Entdeckungstitel
  der  Spanier,  manche  Engländer  (wie  Twiss)  geben  dem  Entdeckungslitel
neben  nettlement  eine  selbständige  Bedeutung

3)  Phillimore  spricht  von  einem  inchoate  title  to  possession  in  the
discoveries  und  fährt  fort:  „But  the  discovery  must  either,  in  the  first  instance
  be  fortified  by  the  public  authorit)  and  by  a  commission  of  the  State
of  which  he  is  a  member,  or  must  be  subsequently  adopted  by  that  State  4—
Am  schärfsten  wird  die  Englische  Doctrin  von  Twiss  formulirt:  Einen  perfect  title
giebt  nur  settlement.  Doch  wird  eine  Entdeckung,  wenn  gehörig  notificirt,  durch
die  comitas  gentium  für  ein  reasonable  time  respectirt,  damit  der  Entdecker  seine
Anstalten  zur  Besitzergreifung  treffen  kann

4)  In  dem  1885  durch  den  Papft  geschlichteten  Carolinenstreit  gingen  Spanische
  Publicisten  auf  die  Lehre  vom  Entdeckungsrechte  zurück.  —  Kann  der  Titel
der  Entdeckung  cedirt  werden?  Die  Amerikaner  berufen  sich  im  Oregonstreit  darauf,
daß  ihnen  die  Spanier  1819  ihren  Titel  cedirt  hätten.  (Calvo  1,  325.)

5)  Phillimore  bezeichnet  die  hierauf  bezügliche  Doctrin  als  doctrine  of  contiguity.
  —  Unbrauchbar  ist  auch  die  von  Bluntschli  aufgestellte  Regel:  „Geschieht
die  Besitznahme  von  der  Seeküste  aus,  so  wird  angenommen,  daß  das  hinter  der
Küste  liegende  Binnenland  insoweit  mit  besetzt  sei,  als  es  durch  die  Natur,  insbesondere
  durch  die  ins  Meer  einmündenden  Flüsse  mit  derselben  zu  einem  natürlichen
Ganzen  verbunden  ist.“

6)  Die  Hauptschrift  über  diese  complicirte  Streitfrage  ist  die  von  Twiss,  The
Oregon  question  examined.  (Siehe  Johnston  in  den  Encyc.  Americana  1I  s.  v.
Northwest  Boundary.

7)  Phillimore:  alt  is  impossible  to  do  more  than  lay  down  a  broad  general
  rule  aided  in  some  degree  by  the  practice  of  nations,  to  be  applied  to
ench  case,  as  it  may  arise  and  modified  in  some  degree  by  any  particular  circumstance
  which  may  belong  to  ite  (1,  334).

8)  Auf  diesem  Gesichtspunkte  beruhen  die  Versuche,  coloniale  Machtsphären  in
der  Weise  vertragsmäßig  abzugränzen,  daß  sich  die  Contrahenten  wechselseitig  verpflichten,
  entweder  (wie  bei  den  Samoainseln)  nicht  zu  occupiren  oder  über  bestimmt
bezeichnete  Linien  nicht  hinauszugehen.  Aus  neuester  Zeit  gehört  hierher  die  zwischen
  Deutschland  und  England  vereinbarte  Begränzung  ihrer  Machtsphäre  im  westlichen
  Stillen  Ocean  vom  6.  April  1886  (Drucks.  des  Deutschen  Reichstags  6.  Leg.=Periode,
  II.  Session,  Nr.  291  (1885/86).

9)  Ueber  den  Unterschied  zwischen  Colonien  und  Schutzgebieten  s.  v.  Stengel,
S.  20  ff.  —  Derselbe  unterscheidet  überdies  Eroberungs-  und  Militärcolonien,  Oandels-