266  Das  Landgebiet  der  Staaten.

colonien,  Ackerbaucolonien  und  Pflanzungs=  (Plantagencolonien),  vergißt  also  die
höchst  wichtigen  Strafcolonien,  deren  völkerrechtliche  Bedeutung  nur  so  weit  reicht,
als  neuerdings  (wie  in  der  Englisch-Deutschen  Declaration  vom  6  April  1886  bezüglich
  des  westlichen  Theils  des  pacifischen  Oceans)  Transportation  von  Verbrechern
ausdrücklich  ausgeschlossen  wird

10)  Mit  Recht  hebt  v.  Stengel  (S.  40)  den  bis  jetzt  vielfach  ungeklärten  und
zwitterhaften  Zustand  der  Deutschen  Schutzgebiete  hervor.  Die  Rechtsgrundsätze
können  aber  nicht  klar  werden,  so  lange  die  letzten  Maßstäbe  des  Rechts  (Naturrecht,
  positives  Recht,  Privatrecht)  in  Beziehung  auf  Landerwerb,  öffentliches  Recht
z.  B.  Jurisdictionsbefugnisse  u.  s.  w.  gar  nicht  auseinandergehalten  werden.  Die
Schutzbriefe  sind  Privilegien,  die  widerrufen  oder  auf  welche  verzichtet  werden
kann  Aber  auch  die  sog.  Unterwerfungsverträge  zwischen  einzelnen  Fürsten
und  Colonisationsgesellschaften  dürften  als  verkleidete  Privilegien,  nicht  als  Privatoder
  Staatsverträge  anzusehen  sein

11)  Ueber  die  Vorgeschichte  und  Verhandlungen  s.  auch  Lentner,  S.  16ff.

12)  Der  Grundsatz  effectiver  Besetzung  war  bezüglich  des  Sulu  Archipels
von  England  und  Deutschland  mit  Spanien  auch  in  dem  Bertrage  vom  7.  März
1885  vereinbart  worden.

8  56.
Accession.

Literatur:  Günther,  Völkerrecht  II,  57—64.  —  Heffter,  Völlerrecht,  8  69.  —
Klüber,  Eur.  Völkerrecht,  5  134.  —  Ueber  die  physischen  Vorgänge  der  Inselbildungen:
  O.  Peschel,  Physische  Erdkunde  I,  6523—549.  —  Pradier-Foderéè,
  Trauè  II,  5  804  ff.  —  Del  Bon,  Proprieta  Territoriale  (1867)
S.  66  f.  —  F.  v.  Martens,  Bölkerrecht  I,  5  90.  —  Phillimore,  Comm.
II,  §  240  ff.  —  Twiss,  Lav  of  Nations,  55  131,  154.

Völkerrechtlich  aufgefaßt,  beruht  der  Gebietserwerb  durch  Zuwachs  (Accession)
  auf  natürlichen  Processen  der  Vereinigung  oder  Vergrößerung  von
Landgebietsstücken  mittels  solcher  Theile,  die  anerkannter  Maßen  der  Gebietshoheit
  einer  bestimmten  Staatsgewalt  unterworfen  sind.  In  negativer
Richtung  ergiebt  sich  daraus,  daß  es  zum  Gebietserwerbe  an  solchen
accedirenden  Erdtheilen  besonderer  Besitzergreifungshandlungen
nicht  bedarf.1)  Auch  das  unmittelbare  Völkerrechtsgebiet  der  offenen  See
kann  durch  Accession  gleichsam  erweitert  werden,  wenn  das  Meer  früher  bewohnte
  Landstrecken  verschlingt;  doch  überwiegt  hier  die  Rechtsvorstellung  des
Gebietsunterganges,  so  daß  unter  Accession  regelmäßig  nur  der  positive  Proceß
des  Landzuwachses  verstanden  wird.  Uebrigens  kann  der  Naturproceß  der
Accession  durch  Kunsthülfe,  z.  B.  durch  Wasserbauten  gefördert  oder  erleichtert
  werden.

Während  das  Civilrecht,  wonach  Mererestheile  zu  den  res  communes
omnium  gehören,  nur  fluviale  Alluvionen  als  Grund  des  civilen  Eigenthums