Accession.  267

kennt,  muß  das  Völkerrecht  auch  maritime  Accessionen  in  Betracht  ziehen,  wenn
Gebietsvergrößerungen  in  Rede  stehen.  Im  Einzelnen  sind  Gebietsaccessionen
folgendermaßen  zu  vermitteln:

1.  Anschwemmung  (alluvio)  an  der  Ufergränze  eines  Staates,  so
daß  dessen  Gebiet  horizontal  oder  vertical  durch  Ab=  oder  Auflagerungen
  erweitert  oder  vergrößert  werden  kann.  Dasselbe  gilt  von
dem  durch  Gewalt  der  See  und  ihrer  Wellenbewegungen  vermittelten
Landzuwachs.  Auch  können  mehrere  Factoren,  des  Flußlaufes  und
der  Meeresströmung,  wie  in  den  Deltabildungen  der  Donau,  des
Mississippi,  Niger,  Ganges  zusammenwirken,  um  Gebietsvergrößerungen
  herbeizuführen.

Ob  die  Alluvion  das  Erdmaterial  enthält,  das  per  avulsionem
von  einem  benachbarten  Staatsgebiet  losgetrennt  wurde,  bleibt  unerheblich.
  Jedenfalls  dürfen  aber  die  auf  losgerissenen  Erdstlücken
weidenden  Hausthiere  oder  andere  darauf  befindliche  Werthobjecte
so  lange  zurückgeholt  werden,  als  eine  Befestigung  des  Neulandes
nicht  erfolgt  ist.  Auch  nach  geschehener  Befestigung  sollte  Rückforderung
  statthaft  sein.

2.  Austrocknung  des  Flußbettes  (alveus  derelictus).  Verengert
sich  das  Flußbett,  indem  die  Wasserfläche  schmaler  wird,  so  gewinnt
jeder  Uferstaat  das  auf  seiner  Seite  freigewordene  Land.  Seine
Eindeichung  kann  nicht  verwehrt  werden.  Verläßt  ein  Gränzfluß
sein  altes  Bett  völlig,  indem  er  eine  neue  Mündung  durch  das
Gebiet  eines  bisherigen  Uferstaates  sucht,  so  muß  die  Mittellinie  des
trocken  gelegten  Bodens  als  Gränzlinie  genommen  werden,  die  also
der  Mittellinie  des  ehemaligen  Thalwegs  nicht  zu  entsprechen  braucht.
Ob  für  den  einen  der  betheiligten  Staaten  Accession  eintritt,  hängt
von  den  Umständen  des  Falles  ab.  Diese  von  der  Theorie  vertheidigte
  Regel  hat  etwas  Willkürliches  an  sich.  Sie  beruht  auf  der
Erwägung,  daß  bei  dem  Eintritt  von  Naturereignissen  im  Flußgebiete
der  Nachbarstaaten  jeder  von  ihnen  thunlichst  den  bisher  besessenen
Flächenraum  behalten  soll.

3.  Inselbildungen  in  Binnengewässern  fallen  unbestritten  und  ipso
jure  unter  die  Gebietshoheit  des  umschließenden  Staates.  Was
Gränzflüsse  anbelangt,  so  folgte  die  bisherige  Theorie  durchaus
der  Analogie  des  Romischen  Privatrechts.  Inseln  wachsen  somit
dem  näher  gelegenen  Uferstaate  zu  oder  fallen  bei  gleicher  Entfernung
in  das  Condominium  beider  Uferstaaten.  Möglich  ist  auch,  daß  eine
Anfangs  dem  einen  Uferstaate  näher  gelegene  Inselbildung  allmälig
über  die  Grenzlinie  hinauswachsend,  sich  dem  Ufer  des  gegenüberliegenden
  Staates  nähert.  In  solchen  Fällen  sind  die  Regeln  der
Alluvion  mit  denjenigen  der  Inselbildung  combinirt  worden.  Eine
einmal  dem  Uferstaate  durch  Accession  erworbene  Strominsel  wird