268  Das  Landgebiet  der  Staaten.

übrigens  durch  später  eingetretene  Aenderungen  des  Thalwegs  nicht
weiter  berührt,  was  in  Beziehung  auf  den  Rhein  durch  den  zweiten
Pariser  Frieden  anerkannt  wurde.  Sehr  streitig  ist  auch  der  Fall,  wo
ein  Strom  das  Gebiet  eines  Staates  verläßt  und  in  einen  andern
Staat  eintritt.  Bildet  sich  dann  eine  Insel  auf  der  Gränze,  so
müßte  eine  Querlinie  gezogen  werden,  die  als  Verbindung  dient
zwischen  den  gegenüberliegenden  Gränzzeichen  beider  Staaten.  Alle
innerhalb  der  Küstenzone  gelegenen  oder  vom  Meere  neu  geschaffenen
  Inseln  theilen  das  politische  Schicksal  der  Küsten.“)

Wird  die  Küste  abgetreten,  so  ist  wie  im  Falle  der  Schlangeninseln  nach  dem
Pariser  Frieden,  anzunehmen,  daß  sie  in  Ermangelung  eines  Vorbehaltes  mitabgetreten
  sind.  Wird  die  Küste  derelinquirt,  so  müssen  die  zugehörenden  unbewohnten
  Inseln  als  mitderelinquirt  gelten.)

Uebrigens  können  Inselbildungen  nicht  nur  auf  dem  vom  Römischen  Recht

vorgesehenen  Wege  der  neptunischen,  sondern  auch  auf  dem  eruptiven  Wege
plutonischer  Gewalten  geschaffen  werden.

1)  Twiss  nimmt  irriger  Weise  an,  daß  Acce#ision  auf  ?  Contiguitye,  also
Gränznachbarschaft  oder  Vicinitas  beruhe.  Das  privatrechtliche  Princip  ist  aber  die
Unmöglichkeit,  ein  gegenständlich  nicht  mehr  zu  sonderndes  Streitobject  procefsualisch
wieder  zu  erlangen,  wenn  Avulsion  statt  hatte,  oder  von  Seiten  Dritter  zu  occupiren.
  Aehnlich  im  Bölkerrecht:  accedirtes  Gebiet  kann  ohne  Eingriff  in  eine  fremde
Gebietshoheit  von  dritten  Staaten  nicht  erworben  werden.

2)  Das  Recht  der  Amerikaner  auf  die  Inseln  vor  und  an  den  Mississippi-Mündungen
  erkennt  Lord  Stowel  in  Sachen  der  Anna  an.  (Siehe  Twiss,  1,  95  131.)

3)  Eigentlich  kann  von  Accession  nicht  die  Rede  sein,  weil  das  acredirende  Gebiet
  zeitlich  späteren  Ursprungs  sein  muß.  Richtiger  wäre  hier  der  Begriff  den  „geographischen
  Zubehörs“,  der  sich  jedoch  als  jurifttsch  unbrauchbar  erweist.

Auf  Grund  der  Entdeckung  und  dieser  quasi  geographischen  Zugehörigkeit
  nahmen  die  Spanier  die  Falklands-Inseln  in  Anspruch  (ohne  Niederlassungen
dort  gegründet  zu  haben),  obwohl  nicht  mehr  gesagt  werden  kann,  als  daß  sie  geographisch
  in  das  Stromgebiet  Südamerikas  fallen.  Calvo  meint,  daß  diese  (unbewohnten)
  Inseln  ipso  facto  der  Südamerskanischen  Unabhängigkeitskriege  an  die
Argentinische  Republik  gekommen  seien  Dieser  Streit  der  Spanier  mit  Franzosen
und  Engländern  beruht  auf  derselben  Argumentation,  der  sich  die  Spanier  in  der
Carolinenfrage  bedienten.  S.  Calvo  I,  §  218.  —  Spanien  sah  übrigens  in  den
Maluinen  nur  eine  dépendance  du  Continent  de  P’Amérique  Méridionale,  nicht
speciell  Argentiniens,  so  daß  es  auffallend  ist,  wenn  Calvo  noch  gegenwärtig  die
Englischen  Besitzrechte  bestreitet,  die  seit  1888  geübt  worden.