Gebietsabtretung.  A.  Rechtscharakter.  269

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Gebietsabtretung.  A.  Rechtscharakter.

Literat  ur:  Heffter,  Völkerrecht,  9  69.  —  Bluntschli,  Modernes  Völkerrecht,
5*  284  ff.  —  A.  v.  Bulmeringq,  Bölkerrecht,  5  47.  —  Störk,.  Option  und
Plebeiscite.  Berlin  1879.  —  E.  Ortolan,  Des  moyens  etc.,  §  94  ff.  —
Desjardins,  De  Paliénation  et  de  la  préscription  des  biens  d’Etat,  1862.—
Pradier-Fodéré,  Traité  II,  §  818ff.;  855  ff.;  1024  ff.  —  F.  v.  Martens,
Bölterrecht  I.  §  91.  —  Tviss,  Lawv  of  Nations  I,  5  139.  —  Dudley
Field,  Draft  Outlines,  art.  41  ff.

Die  Lehre  von  den  Staatsgebietserben  durch  Uebertragung  oder  Abtretung
  fällt  zu  einem  hierher  nicht  zu  ziehenden  Theile  mit  der  Erörterung
der  Staatsverträge  zusammen.  1)  Dies  ist  der  Fall,  soweit  als  die  formale
Seite,  der  Abschluß,  die  Gültigkeit  und  die  Erfüllung  von  Staatsverträgen  in
Rede  steht.  Andrerseits  bestehen  in  Hinsicht  des  durch  Abtretung  vermittelten
Gebietserwerbes  wiederum  besondere  Beschränkungen  und  Rechtsregeln,  deren
Natur  mit  dem  Princip  des  Obligationenrechts  nicht  unmittelbar  in  Zusammenhang
  gebracht  werden  kann.

Wenn  auch  die  Grundlage  förmlichen  Vertragsschlusses  zwischen  einem
Gebiet  erwerbenden  und  einem  andern,  dasselbe  Gebiet  abtretenden  Staate  in
der  Staatspraxis  selten  zu  fehlen  pflegt,  so  kann  sie  doch  als  schlechthin  wesentlich
  nicht  angesehen  werden.  Es  ist  juristisch  denkbar,  daß  in  Analogie  der
civilrechtlich  sog.  Pollicitationen,  eine  einseitige  Preisgebung  von  Staatsgebietstheilen
  an  irgend  einen  Nachbarstaat  stattfindet,  so  daß  in  Gemäßheit  solcher
bedingten  oder  unbedingten  Preisgebung  ein  Nachbarstaat  ohne  vertragsmäßig
erklärte  Willensübereinstimmung  in  ein  zu  räumendes  Staatsgebietsstück  nicht
als  Occupant,  sondern  als  Rechtsnachfolger  des  Besitzeinräumenden  eintreten
würde.  Ueberdies  kann  Gebietsabtretung  die  nicht  förmlich  ausgesprochene
Consequenz  eines  auf  ein  anderes  Object  gerichteten  Gränzregulirungsvertrages
sein.))  Auch  ist  keineswegs  gesagt,  daß  ein  den  Bedingungen  des  Staatsund
  Völkerrechts  formell  entsprechender,  von  zwei  Staaten  mit  einander  abgeschlossener
  Veräußerungs=  oder  Abtretungsvertrag  nothwendig  die  Consequenz
eines  völkerrechtlich  allgemein  anzuerkennenden  Erwerbsgrundes
haben  müßte.  Das  Allgemeine,  in  vorangegangenen  Verträgen  stipulirte  Rechtsinteresse
  Europäischer  Mächte  kann  durch  Abtretungsverträge  unter  einzelnen
Mitcontrahenten  niemals  abgeändert  werden.  Preußen  und  Rußland  waren
beispielsweise  nicht  berechtigt,  die  ehemals  halbsouveräne  Republik  Krakau  an
Oesterreich  abzutreten.?)

Aus  dem  Gesichtspunkte  des  jedem  Staate  zukommenden  Selbsterhaltungsrechtes
  oder  vertragsmäßig  garantirter  Gleichgewichtsinteressen  darf  jedenfalls