270  Das  Landgebiet  der  Staaten.

solchen  Gebietsabtretungen  die  Anerkennung  dritter  Staaten  versagt  werden,
welche  den  Erfolg  haben  können,  den  territorialen  Machtstatus  in  Europa  auf
eine  für  einzelne  Staaten  bedrohliche  Weise  zu  ändern.  Den  Principien  friedlicher
  Völkerrechtsentwicklung  könnte  in  höherem  Maße  entsprochen  werden,
wenn  darauf  gehalten  würde,  daß  jede,  nicht  durch  Friedensschlüsse  vermittelte
oder  zum  Zwecke  der  technischen  Gränzregulirung  unternommene  Gebietsabtretung
  zu  ihrer  Unwiderruflichkeit  der  Anerkennung  aller  den  Contrahenten
benachbarten  Mächte  bedarf.

Außerhalb  des  Vertragsrechtes  liegt  auch  die  Frage,  ob  solche  Territorien,
deren  Besitz=  oder  Inanspruchnahme  für  einen  Belligerenten  einen  Kriegsgrund
  lieferte,  von  seinem  Gegner  während  des  Krieges  an  dritte  neutrale
Staaten  abgetreten  werden  dürfen.“)

Für  die  volle  Wirkung  der  Gebietsabtretung  vom  Standpunkte  des
heutigen  Völkerrechts  genügt  es,  wenn  ein  Staat  entweder  in  ausdrücklich  erklärter
  oder  thatsächlich  vorhandener  Uebereinstimmung  mit  einem  andern
Staate  von  Gebietstheilen  des  letzteren  Besitz  ergreift;  vorausgesetzt  wird
aber,  daß  der  Cedent  in  Gemäßheit  nicht  nur  seiner  staatsrechtlichen  Herrschaftsbefugnisse,
  sondern  auch  der  allgemeinen  oder  besonderen  Regeln  des
Völkerrechts  anerkannter  Maßen  disponiren  konnte.  Daraus  ergiebt  sich  insbesondere,
  daß  neutralisirte  Staaten  nicht  willkürlich  zum  Nachtheil  der  Garanten
  Gebietstheile  an  das  Ausland  abtreten  können.

„Abtretung“  ist  der  allgemeine  Ausdruck  für  jedes  Rechtsgeschäft,  durch
welches,  gleichviel  aus  welchem  Grunde,  Staatsgebiet  von  einer  Seite  erworben,
von  der  andern  Seite  des  bisher  Berechtigtgewesenen  dem  Erwerber  überlassen
  wird.  Mit  Rücksicht  auf  die  besonderen  Veranlassungen  unterscheidet
man  in  herkömmlicher  Weise:  Kauf=  und  Tauschgeschäfte,  Schenkung,  Vergleich
u.  a.  m.  Die  cidilistischen  Unterscheidungspunkte  bei  solchen  einzelnen  Rechtsgeschäften
  im  Verhältniß  zu  einander  sind  indessen  auf  das  Rechtsverhältniß
von  Staat  zu  Staat  schon  deswegen  nicht  überall  anwendbar,  weil  es  sich  bei
Abtretungen  um  wichtigere  Rechte,  als  um  Eigenthum  und  Vermögenswerthe
  handelt.  Alle  Gesichtspunkte  der  Rückgängigmachung  eines  civilen
Rechtsgeschäftes,  die  in  der  wirthschaftlichen  Benachtheiligung  des  einen
Contrahenten  im  Verhältniß  zum  andern  gefunden  werden  können,  (z.  B.
Mängel  der  Sache,  laesio  enormis),  kommen  daher  für  die  Beurtheilung  der
Staatsgebietsverhältnisse  nicht  weiter  in  Betracht.

Wenig  verschieden  von  allen  denjenigen  Fällen,  in  denen  der  Gebietsübergang
  durch  Verträge  zwischen  präsenten  Staatsgewalten  vermittelt  wird,  sind
diejenigen,  wo  der  Act  des  Gebietsüberganges  sich  als  Erfüllung  einseitiger,  von
einer  ehemaligen  Staatsgewalt  ausgegangenen  Disposition  darstellt.  Solche
anderweitigen,  außerhalb  des  Vertragsrechtes  liegenden  Verfügungen  waren
vermutlich  im  Mittelalter,  als  die  patrimoniale  Auffassung  des  Staatsgebietes
überwog,  nicht  selten.

Dahin  gehören:  Schenkungen  (ohne  förmlichen  Schenkungsvertrag),