Gebietsabtretung.  A.  Rechtscharakter.  271

Gebietsverleihungen  durch  den  Papst,  Bestellung  einer  Mitgift,
wodurch  das  Gebiet  einer  Erbfürstin  in  die  Verfügungsgewalt  ihres  Ehegatten
gelangte,  Intestaterbfolge  unter  den  Angehörigen  verwandter  Herrscherhäufer,
  Mitbelehnungen  an  ursprünglich  selbständigen  oder  nachmals  im
Laufe  der  Geschichte  souverän  gewordenen  Gebieten.

Erwägt  man,  daß  gegenwärtig  die  Gebietshoheit  souveräner  Staaten  nicht
mehr  als  Eigenthumsrecht  an  Grund  und  Boden  aufgefaßt  werden  kann,  so
dürfen  auch  die  alten  Privatrechtstitel  des  Eigenthumserwerbes  nicht  mehr
ohne  Weiteres  auf  die  Staatenbeziehungen  übertragen  werden.

Ob  aber  zur  Gültigkeit  einer  Abtretung  heut  zu  Tage  die
Bewohnerschaft  eines  abzutretenden  Gebietstheiles  vorher  zu
befragen,  oder  die  thatsächlich  ins  Werk  gesetzte  Abtretung  nachträglich
  zu  ratificiren  hat,  ist  keine  Frage  des  allgemeinen  positiven
  Völkerrechts.  Schon  deswegen  ist  dies  nicht  der  Fall,  weil
alsdann  wiederum,  wie  nach  der  Theorie  des  alten  Naturrechts,  der  zahlenmäßig
  ausgedrückte  Wille  einer  Anzahl  von  Individuen  qualitativ  höher  gestellt
werden  müßte,  als  der  vorher  ausgesprochene  Staatswille  des  Volkes,  der
auch  den  Willen  der  Einzelnen  bindet  und  beherrscht.  Hier  ist  also  Staatsrecht
und  Völkerrecht  zu  unterscheiden.  Verfassungsrechtlich  kann,  wie  schon  im  Mittelalter
der  Fall  war,  den  Königen  oder  Staatsregierungen  die  (freiwillige  also  friedliche)
Veräußerung  von  Staatsgebietstheilen  ohne  Genehmigung  der  Stände,  Volksvertretungen
  und  Parlamente  untersagt  sein.  Vom  demokratischen  Standpunkt
könnte  staatsrechtlich  diese  Vorschrift  dahin  erweitert  werden,  daß  jede  Gebietsveräußerung
  an  ein  vorher  genehmigendes  Plebeiscit  geknüpft  werden  sollte.

Ganz  anders  verhält  es  sich  mit  den  völkerrechtlichen  Consequenzen  entweder
  der  friedlichen  Abtretung  Seitens  eines  Landes,  dessen  Verfassung  keine
rechtliche  Behinderung  des  Staatsoberhauptes  kennt,  oder  mit  der  vermittelst
eines  Friedensschlusses  erzwungenen  Abtretung  von  Staatsgebietstheilen.  In
beiden  Fällen  darf  das  doctrinäre  oder  philosophische  Postulat  der  Volksabstimmung
  keinerlei  Anwendung  auf  das  allgemeine  Völkerrecht  beanspruchen.

Wird  jedoch  Abstimmung  der  Bevölkerung  in  erst  abzutretenden  oder  bereits
  abgetretenen  Gebietstheilen  unter  zwei  Staaten  stipulirt,  so  handelt  es
sich  regelmäßig  entweder  um  die  Simulation  eines  in  Wirklichkeit  nicht  vorhandenen
  Zweifels  an  dem  Willen  solcher  Bevölkerungen,  deren  Einverständniß
mit  dem  Herrschaftswechsel  zwar  im  Voraus  bekannt  war,  aber  dennoch  durch
eine  leere  Formalität  constatirt  werden  soll,  oder  um  das  auf  beiden  Seiten
bei  den  Contrahenten  bestehende  Einverständniß  darüber,  daß  genügende  Machtmittel
  die  Mehrheit  widerwilliger  Individuen  zur  Nachgiebigkeit  zwingen  werden.
  Selbstverständlich  darf  das  Zugeständniß  der  Option  zwischen  der
Staatsangehörigkeit  des  abtretenden  oder  derjenigen  des  erwerbenden  Staates
an  die  Bevölkerungen  der  die  Herrschaft  wechselnden  Gebietstheile  nicht  mit
der  generellen  Theorie  der  Volksabstimmungsrechte  in  Zusammenhang  gebracht
werden.“)