272  Das  Landgebiet  der  Staaten.

1)  Fehlerhafter  Weise  unterscheidet  Twiss  directe  Ceffion  (durch  Vertrag)  und
indirecte  Cession  durch  Gebietsräumung  im  Kriege.

2)  S.  das  Beispiel  bei  Ortolan,  S.  64  (aus  Moser  übernommen).

2)  Aus  dem  gleichen  Gesichtspunkte  boten  die  territorialen  Abmachungen  des
Friedens  von  St.  Stefano  einen  Gegenstand  des  Einspruchs  für  die  nicht  kriegführenden
  Mächte  Europas.

)  Diese  Streitfrage  ward  auch  1866  in  Hinsicht  der  Abtretung  von  Venedig
an  Frankreich  ausgeworfen.  Ihre  Lösung  dürfte  aber  nicht  durch  die  völkerrechtliche
Eigenthumstheorie,  sondern  durch  die  richtige  Bestimmung  der  Neutralitätspflichten  zu
erwarten  sein.  Ein  Neutraler,  der  sich  während  des  Krieges  einen  Theil  des  Kriegsterritoriums
  cediren  läßt,  verwirkt  die  Rechte  der  Neutralität.  Es  fragt  sich  dann
nur,  ob  der  Borgang  von  dem  benachtheiligten  Belligerenten  geduldet  wird.  Aus
der  Alteren  Zeit  gehört  hierher  der  Fall  von  Dünkirchen,  das  Carl  1I.  den  Spaniern
  abnahm  und  1662  an  Ludwig  XIV.  übergab.  Siehe  Ortolan,  S.  70.

5)  Die  Literatur  der  naturrechtlichen  Periode  hat  hierbei  nur  noch  rechtshistorischen
Werth  Daß  die  Theorie  des  Gesellschaftsvertrages  zu  fehlerhaften  Consequenzen
auch  in  diesem  Stücke  führen  mußte,  ist  einleuchtend.  Wo  dieselbe  Theorie  in  der
Gegenwart  auftaucht,  ergiebt  sie  sich  aus  einer  Combination  staatsrechtlich  mißverstandener
  sog.  Volkssouveränetät  mit  dem  sog.  Nationalitätsprincip.  Daher  ihre  verhältnißmäßig
  weite  Verbreitung  in  Frankreich  und  Italien.  Ortolan  (a.  a.  O.)
S.  69  befürwortet  nur  den  Allgemeingebrauch  der  Optionsclausel,  wenn
er  sagt:  Mais  aujourd’bui  on  doit  reconnaiftre  en  principe  que  le  consentement.
des  babitants  est  necessaire  pour  pouvoir  opérer  leur  changement  de  nationasliteé.
  —  Jrrig  ist  es,  wenn  Pradier-Fodéré,  (II,  S.  117)  von  solchen  Abstimmungen
  behauptet,  sie  seien  in  die  usages  des  Etats  modernes  übergegangen.
Gerade  der  allermodernste  Staat  (Nordamerikanische  Union  in  Sachen  Florida,  Louisiana,
  Texas,  Alaschka)  kennt  diese  Praxis  nicht.  Noch  weniger  die  modernste
Praxis  des  Berliner  Tractates  von  1878  bezüglich  der  Balkanstaaten.  Außer  dem
Turiner  Vertrag  vom  24.  März  1860  (bezüglich  Nizza  und  Savoyen)  ist  aus
der  internationalen  Praxis  wenig  vorhanden.  —  Uebrigens  erkennt  der  genannte
Autor  an  (II.  §  862),  daß  das  System  der  Plebeiscite  auf  kriegerisch  erzwungene
Gebietsabtretungen  nicht  passe.

8  58.
B.  Der  Abtretungsact  und  seine  Rechtsfolgen.

Literatur:  Bluntschli,  Völkerrecht,  5  47.  —  Pradier-Foderé,  Traité  II,
§  818.

So  lange  die  alte  patrimoniale  Theorie  in  der  rechtlichen  Würdigung  der
Gebietsverhältnisse  überwog,  war  es  erklärlich,  daß  man  folgeweise  im  Anschluß
an  das  Römische  Recht  oder  an  germanische  Ueberlieferungen  den  Uebergang
eines  Staatsgebietes  von  einem  Herrscher  an  den  andern  durch  Tradition,
sei  es  körperlich  sei  es  symbolisch,  vermittelt  sein  ließ.  Und  andererseits:  Betonte
  die  naturrechtliche  Schule  die  persönlichen  Rechte  der  Staatsbürger,  so