B.  Der  Abtretungsact  und  seine  Rechtsfolgen.  273

ergab  sich,  daß  freie  Menschen  nicht  tradirt  werden  konnten.  Schon  Grotius
hãlt  Tradition  des  Staatsgebiets  bei  dessen  Uebergang  an  den  Erwerber  nicht
erforderlich,  eine  Ansicht,  die  trotz  manchen  Widerspruchs  doch  die  herrschende
geworden,  zumal  sie  auch  den  Bestimmungen  des  Französischen  Civilrechts  und
der  von  ihm  abstammenden  Gesetzgebungen  entsprach.  Dennoch  hat  sich  die  Vorflellung
  eines  Besitzrechtes  am  Staatsgebiet  und  an  den  öffentlichen,  mit  dem
Boden  verbundenen  Anstalten  und  Regierungsgerechtsamen  nicht  völlig  aus  der
Pragis  verdrängen  lassen.

Demgemäß  setzt  sich  der  rechtliche  Vorgang  der  Gebietsübertragung  aus
einer  Reihe  von  Acten  zusammen,  die  theils  aus  den  verfassungsrechtlichen
Grundsätzen  der  Abdication  des  Herrschers,  theils  aus  den  Regeln  der
Cession,  theils  aus  den  Analogien  der  Besitzergreifung  oder  quasi  juris
Possessio  abzuleiten  sind.

1.  An  die  Praxis  der  Abdication  des  Cedenten  schließt  sich  an:  die
an  die  Bevölkerung  abzutretender  Gebietstheile  gerichtete  Verzichtserklärung
  bezüglich  ihres  Gehorsams,  und  die  an  Staatsbeamte
oder  Officiere  gerichtete  Enteidigung  oder  Enthebung  von  der
Treuverpflichtung.

2.  Aus  der  Cession  entspringt  sodann  die  Zurückziehung  der
dem  abtretenden  Herrscher  unterstehenden  militärischen
Machtmittel,  der  Staatssymbole,  Flaggen,  Fahnen  und
Wappen.

3.  Der  privatrechtlichen  Eigenthumslehre  entsprechend  ist  die  besonders
  seit  dem  Anfang  des  gegenwärtigen  Jahrhunderts  üblich  gewordene
  Emanation  von  Besitzergreifungspatenten,  welche
letzteren  jedenfalls  dann  als  unwesentlich  erscheinen,  wenn  einem  Gebietsabtretung
  stipulirenden  Friedensschluß  ein  längerer  Besitzstand
des  Erwerbenden  an  den  cedirten,  während  des  Krieges  aber  occupirt
  gewesenen  Gebietstheilen  voranging.

Aus  diesen  Hinweisungen  ergiebt  sich,  daß  die  zeitliche  Aufeinanderfolge
dieser  einzelnen  Acte  sich  verschieden  gestalten  kann.  Die  Räumung  eines
Gebietes  kann  ganz  oder  theilweise  —  wie  zu  Kriegszeiten  der  Cessionserklärung
  vorausgehen,  oder  ihr  auch  folgen.  Dasselbe  gilt  von  den  Besitzergreifungspatenten.
  ·

In  der  Zwischenzeit  zwischen  thatsächlicher  Besitznahme  und  darauf  folgender
  oder  vorangegangener  Räumung  kann  die  staats-  und  privatrechtliche
Verfügungsberechtigung  des  Besitzergreifenden  oder  Besitzverlierenden  zweifelhaft
  werden.  Völkerrechtlich  betrachtet,  wird  dritten  Staaten  gegenüber  die
im  Frieden  bewerkstelligte  Abtretung  immer  erst  wirksam  mit  dem  Tage,  von
welchem  an  der  Abtretende  sich  seiner  Herrschaft  entweder  im  Voraus  entschlagen
  zu  wollen  erklärt,  oder  thatsächlich  in  Ermangelung  einer  genauen
Fristbestimmung  entschlagen  hat.  Erweist  sich  andrerseits  der  Cessionar  in  der

Besitzergreifung  oder  in  der  Ausübung  seiner  Herrschaftspflichten  säumig,
Handbuch  des  Bölkerrechts  II.  18