274  Das  Landgebiet  der  Staaten.

so  haftet  er  nothwendig  für  den  daraus  hervorgehenden  und  völkerrechtlich  zu
ersetzenden  Schaden.  1)  Denn  die  rechtliche  Eigenthümlichkeit  der  Gebietsabtretung
  im  Vergleich  zu  privatrechtlichen  Cessionsgeschäften  liegt  gerade  darin,
daß  mit  dem  Rechtserwerbe  eines  Staates  gegenüber  einem  andern  Staate
auch  eine  räumliche  Erweiterung  der  Herrscherpflichten  gegenüber  der  gesammten
  Völkerrechtsgenossenschaft  Hand  in  Hand  geht.

Was  die  Rechtswirkungen  der  Gebietsabtretungen  anbelangt,  so  ist,
anknüpfend  an  die  Successionslehre,  grundsätzlich  daran  festzuhalten,  daß  das
neue  Herrschaftsverhältniß  nach  Außen  in  demselben  Umfange  und  unter  denselben
  Beschränkungen  fortdauert,  die  für  das  alte  Herrschaftsverhältniß  bestanden.)


Dagegen  bleiben  die  Privateigenthumsrechte  des  zurücktretenden
Herrschers  innerhalb  des  ihm  entfremdeten  Gebietes  von  der  Cession  unberührt.
  Nur  solche  Vermögensrechte,  die  Ausfluß  der  Regalität,  des  öffentlichen
  Rechtes  und  der  Staatsgewalt  selber  sind,  gehen  als  Pertinenz  der
politischen  Herrschaft  auch  dann  über,  wenn  in  Abtretungsverträgen  eine  besondere
  Stipulation  darüber  fehlen  sollte.

Allerdings  sind  hier  Zweifel  möglich.  Was  geschieht  beispielsweise,  wenn
nach  dem  Rechte  des  abtretenden  Staates  der  Eisenbahnbetrieb  schlechthin
Staatssache,  hinwiederum  nach  dem  Rechte  des  erwerbenden  Staates  aber  in
den  Bereich  des  privaten  Betriebes  fällt?  Behält  alsdann  der  Cedent  seine
Eisenbahnen  jure  privato?  Oder  verliert  er  sie  jure  publico  Das  allgemeine
Völkerrecht  kann  nach  seiner  Beschaffenheit  für  die  positive  Collision  zweier
staatsrechtlicher  Systeme  keine  Lösung  an  die  Hand  geben.

—  Ô  —  —  ——

1)  Daraus  ergiebt  sich,  daß  die  Neutralitätspflicht  der  ehemals  Savoyischen
Gebietstheile  von  Chablais  und  Faucigny  nach  der  Vereinigung  mit  Frankreich  fortdauerte,
  ohne  daß  es  eines  Protestes  in  dieser  Hinsicht  von  Seiten  dritter  Staaten
bedurft  hätte.  Schweigendes  Dulden  ist  niemals  gleichbedeutend  mit  Anerkennung.

2)  Z.  B.  in  Fällen  anarchischer  Unruhen,  wenn  dadurch  Eigenthum  oder  Leben
beschädigt  wird.

59.
Verlust  der  Staatsgebietshoheit.

Literatur:  Günther,  Bölkerrecht  II,  S.  68.  —  Heffter,  Völkerrecht,  §  15.  —
Klüber,  Europ#isches  Völkerrecht,  5  140.  —  Bluntschli,  Modernes  Völkerrecht,
  5  295.  —  A.  v.  Bulmerinchg,  Völkerrecht,  5  50.  —  F.  v.  Martens,
Völkerrecht  1,  §  92.  —  Pradier-Fodéré,  Traité  II,  813,  850  ff.  —  D.  D.
Field,  Draft  Outlines,  §  37  ff.

Die  Gründe  derivativen  Gebietserwerbes  wirken  nothwendiger  Weise  auch
als  Gründe  des  Verlustes  in  der  Richtung  derjenigen  Völkerrechtssubjecte,