Verlust  der  Staatsgebietshoheit.  275

welche  ihr  Recht  an  Andere  in  gültiger  Weise  übertragen  haben.  Wer  bestimmter
Gebietsrechte  sich  entschlägt,  ist  in  Ermangelung  ausdrücklicher  Gestattung  immer
verpflichtet,  auch  seine  Staatstitulatur  in  entsprechender  Weise  zu  ändern  und
die  präsente  Erwähnung  seiner  ehemaligen  Herrscherstellung  in  Staatsurkunden,
  Beglaubigungsschreiben  zu  unterlassen.  Er  wird  dagegen  nicht  verpflichtet,
  etwa  vorhandene,  aus  dem  beendeten  Herrscherverhältniß  herrührende
  Kroninsignien  herauszugeben;  denn  es  läßt  sich  nicht  behaupten,  daß
ihnen  Pertinenzqualität  zukomme.

Einseitiger  Gebietsverlust,  ohne  entsprechenden  Uebergang  auf  neue
Erwerber  kann  nur  vermittelt  werden  durch  physischen  Untergang  von
Gebietsstücken  oder  durch  Besitzaufgabe  (Dereliction)  oder  ausdrückliche  Verzichtleistung.


Obschon  ein  seltenes  Ereigniß  im  historisch  gewordenen  Zeitraum,  sind
dennoch  Naturprocesse  nachweisbar,  durch  welche  ehemals  blühende  Gemeinwesen
  oder  auch  kleine  Inseln  sei  es  von  der  Gewalt  des  Meeres,  sei  es  durch
Bodensenkungen  oder  durch  vulcanische  Kraft,  zerstört  wurden.  Es  genügt,
an  das  Schicksal  der  Friesischen  Inseln  und  an  den  zerstörenden  Einbruch  der
Zuidersee  zu  erinnern.  Letzteres  Ereigniß  weist  darauf  hin,  daß  an  Stelle
eines  zerstörten  Landgebietes  möglicherweise  durch  die  vis  major  der  Natur
ein  Seegebiet  oder  sog.  mare  clausum  substituirt  werden  kann.  Ein  Theil
des  Staatsgebietes  kann  durch  Avulsion  verloren  gehen.  Hat  sich  der  losgerissene
  Theil  an  der  Gränze  anderer  Staaten  festgesetzt,  so  tritt  hier  Accession
  ein.  Von  einer  Entschädigungspflicht  des  originär  Erwerbenden  kann
dann  keine  Rede  sein,  ebensowenig  von  einem  Umschaffungsrecht.  Wenn  dagegen
  die  durch  Naturgewalt  losgetrennten  und  beweglich  gewordenen  Stoffe
einer  ehemals  unbeweglichen  Sache  (z.  B.  Bausteine  und  Balken  eines  Gebäudes)
  durch  den  Strom  in  fremdes  Gebiet  getragen  werden,  so  muß  Vindication
  zugelassen  werden.1)

Wichtiger  sind  die  Fälle  der  Dereliction,  (Engl.  abandonment,  Franz.
abandoo,  délaissement),  an  denen  es  in  der  Colonialgeschichte  nicht  gefehlt
hat.?)  Handelt  es  sich  nicht  um  ausdrückliche  urkundliche  Erklärungen,  die  so
beschaffen  sind,  daß  sie  über  die  Absicht  der  betheiligten  Regierung  keine  Zweifel
  aufkommen  lassen,  so  muß  bei  streitig  gewordenen  Besitzentäußerungshandlungen
  darauf  geachtet  werden,  ob  ein  bestimmtes  Territorium  nur  vorübergehend
  oder  dauernd  preisgegeben  werden  soll,  was  freilich  nicht  immer  mit
Sicherheit  ermittelt  werden  kann.

Blos  vorübergehende,  durch  drohende  Gefahren  veranlaßte  Entfernung  der
Besatzungstruppen  im  Hinblick  auf  feindlichen  Ueberfall  oder  zerstörende  Naturereignisse
  (Erdbeben,  Epidemie)  darf  als  Act  der  Dereliction  nicht  gedeutet
werden,  noch  weniger  die  Zurückziehung  von  Gränzposten.  So  lange  noch
ein  einzelner  Punkt  eines  früher  einheitlich  regierten  Gebietes  behauptet  wird,
kann  nicht  angenommen  werden,  daß  Theile  des  Territoriums  preisgegeben
werden.  Unzweifelhaft  erscheint  hingegen  die  Absicht  der  Dereliction,  wenn

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