276  Das  Landgebiet  der  Staaten.

ohne  irgend  welche  militärische  Sicherheitsmotive  Gränzzeichen  durch  den  bisher
Herrschaftsberechtigten  zerstört  und  unter  gleichzeitiger  oder  alsbald  hinterher
eintretender  Zurückziehung  einer  Besatzung  Hoheitszeichen  entfernt  werden.  Daß
alle  einzelnen  Privatpersonen,  die  dem  delinquirenden  Staate  angehören,  preisgegebene
  Gebiete  räumen,  ist  keineswegs  erforderlich.')  Die  in  der  Congoacte
  niedergelegten  Grundzüge  eines  colonialen  Occupationsrechtes  lassen  eine
Vervollständigung  auch  in  Hinsicht  der  Derelictionen  wünschenswerth  erscheinen,
damit  jener  Zwischenzustand  abgekürzt  werde,  während  dessen  die  Zugehörigkeit
gewisser  Gebiete  zum  Herrschaftsbereiche  colonisirender  Mächte  bezweifelt  werden
  könnte.

Damit  würde  denn  auch  für  die  Staatspraxis  die  Frage  indirect  entschieden
  werden,  ob  von  dem  Erlöschen  der  Gebietsrechte  durch  Verjährung
geredet  werden  darf.  So  lange  es  an  bestimmten,  zwischen  den  Mächten  vereinbarten
  Verjährungsfristen  fehlt,  muß  der  Zustand  längerer  Nichtbethätigung
der  Gebietshoheit  auf  gewissen  Landstrichen  lediglich  als  eins  derjenigen  Indicien
  angesehen  werden,  wodurch  die  anderweitig  bereits  nahegelegte  Vermuthung
  der  Derelictionsabsicht  unterstützt  wird.  Diese  Vermuthung
darf  mit  Verzichtleistungen  nicht  verwechselt  werden.

1)  Ueber  die  meistens  unpraktischen  Controversen  s.  Pradier-Fodéré  II,  318.

2)  Bgl.  darüber  die  Monographie  von  J.  J.  Moser,  Nordamerika  nach  dem
Friedensschluß  von  1783  (Leipzig  1784).

3)  Das  Thema  der  Dereliction  ward  auch  in  Beziehung  auf  die  Maluinen
(Falklands  Inseln)  zwischen  Spanien  und  England  eifrig  discutirt.  S.  Calvo,
Droit  International  1,  §5  218.