280  Das  Stromgebietsrecht  und  die  internationale  Flußschifffahrt.

fahrt  und  Handel  aller  Nationen  eine  Frage,  an  welcher  die  civilisirte  Welt
in  hohem  Grade  interessirt  ist  —  die  ihr  zukommende  endgiltige  und  befriedigende
  Lösung  gefunden  habe.  Die  Staaten  geben  eben  so  ungern  wie  die
einzelnen  Individuen  vermeintliche  ausschließliche  Eigenthumsrechte  und  die
daraus  entspringenden  Vortheile  auf.

In  dem  großen  Streite  zwischen  den  Anhängern  particularistischer  Ideen
und  denen  einer  weitaussehenden  und  freisinnigen  Politik  fanden  sich  für  die
eine  wie  für  die  andere  Partei  hervorragende  Vertheidiger  und  die  Erörterungen
  dauern  bis  zur  Stunde  noch  fort;?)  der  Eintritt  einer  rationellen  Lösung
läßt  indessen  sicherlich  nicht  mehr  lange  auf  sich  warten.  Dieselbe  ist  durch  das
natürliche  Völkerrecht,  das  kein  Staat  auf  die  Dauer  zu  ignoriren  vermag,
vorgezeichnet  3)  und  entspringt  aus  jenem  Jus  non  scriptum  qducd  Cconsensus
fecit,  das  „in  der  öffentlichen  Meinung  sein  Organ  und  sein  Correctiv  besitzt,
  und  seine  Bestätigung  in  letzter  Instanz  durch  das  Urtheil  der  Geschichte
findet.“")

Um  sich  davon  zu  überzeugen,  genügt  ein  Blick  auf  die  Entwicklung  dieser
Frage  von  der  Zeit  an,  als  sie  eben  ein  Bestandtheil  des  Völkerrechts  geworden
  war,  bis  zur  jüngsten  Berliner  Conferenzacte  von  1885.  Es  läßt  sich
annehmen,  daß  in  nicht  langer  Zeit  die  für  den  Congo  festgestellte  Ordnung
in  ihren  breiten  Grundzügen  auch  auf  die  übrigen  Flüsse  der  Erde,  sei  es,  daß
dieselben  mehrere  Staaten  durchschneiden,  oder  daß  sie  bis  zu  ihrer  Mündung

  in  das  Meer  einem  und  demselben  Gebiete  angehören,  Anwendung
  finden  wird.“)

Die  allgemein  angenommene  Eintheilung  der  Gewässer  unterscheidet  M  eere
und  fließende  Gewässer  und  theilt  letztere  wieder  in  schiffbare  und  flößbare
einer-,  nicht  schiff=  und  flößbare  andrerseits.“)

Die  freie  Schifffahrt  auf  dem  offenen  Meere  ist  gegenwärtig  eine  vollendete
  Thatsache  des  Völkerrechts;7)  die  nicht  schiff=  oder  flößbaren  Wasserläufe
berühren  uns  hier  nicht  weiter.  Was  nun  die  schiff=  und  flößbaren  Wasseradern
  betrifft,  die  den  Gegenstand  dieser  Abhandlung  bilden,  so  ist  nichts  natürlicher
  als  sie  gleich  dem  Meere  „der  großen  Verkehrsstraße  der  Menschheit“
zu  behandeln,  gleichsam  als  „Nebenstraßen“.  Die  physicalische  Beschaffenheit
des  Wassers  an  sich  schon  steht  der  Anwendung  der  Grundsätze  vom  Eigenthum,
  das  körperliche  Sachen  fordert,  an  denen  die  Ausübung  einer  thatsächlichen
  oder  rechtlichen  Herrschaft  möglich  ist,  entgegen.  Diese  Eigenschaft  mangelt
  dem  fließenden  Wasser;  sein  ununterbrochener  Lauf,  die  stete  Bewegung
seiner  Substanz,  das  Fehlen  einer  natürlichen  Gränze  läßt  dasselbe  als  ungeeignet
  für  irgend  welchen  Abhängigkeitsverband  erscheinen.  3)  Die  großen
Wasserläufe  sind  demnach  allgemeine  Güter,  deren  Verwaltung  zur  möglichst
  großen  Förderung  des  Gemeinwohles  beitragen  soll,  und  auf  welchen  —
als  den  schemins  qui  marchent  et  qui  portent  on  Ton  veut  allere,  wie  sie
Pascal  so  richtig  nennt,  )  vom  Standpunkte  des  natürlichen  Völkerrechts  aus