Gistorische  Uebersicht  und  Entwickelung.  281

die  Schifffahrt  ebenso  frei  von  jeder  Schranke  bleiben  sollte,  wie
auf  dem  Weltmeer.

Daraus  ergiebt  sich,  daß  es  jedem  freistehen  sollte,  Schifffahrt  zu  treiben;
daß  die  Verwaltung  niemanden  davon  ausschließen  sollte,  weder  auf  Flüssen,
welche  mehrere  Staaten  durchkreuzen,  noch  auf  solchen,  deren  Lauf  sich  innerhalb
  eines  und  desselben  Staatsgebietes  vollendet;  daß  die  Anordnungen  der  Behörden
  weder  Concessionen  noch  Beschränkungen  irgend  welcher  Art  bezüglich
des  Rechtes  Schifffahrt  zu  treiben  kennen  sollten,  sondern  daß  deren  Thätigkeit
lediglich  in  der  Regelung  der  Ausübung,  und  der  Bestimmung  der  Modalitäten
der  Benutzung  des  Rechtes  für  jeden  Fluß  bestehen  sollte,  einzig  im  Interesse
der  Schifffahrt  und  zur  Sicherung  sowohl  des  Rechtsgenusses  für  alle  als  der
Rechtsübung  für  jeden  Einzelnen.

Der  Haupteinwand  gegen  diese  Theorie,  welche  zugleich  als  die  einzige
vernünftige  erscheint  und  wonach  die  Uferanwohner,  von  Natur  aus  zunächst
zu  den  Unterhaltungsarbeiten  an  den  Flüssen  berufen,  als  einfache  Folge  davon
auch  die  Rechte  besitzen,  welche  die  ihnen  durch  die  Nachbarschaft  des  Flufses
auferlegten  Verpflichtungen  entsprechen,  10)  ist  die  Souveränetät.  Indessen,
gründet  sich  nicht  gerade  in  der  Souveränetät  selbst  die  Freiheit  der  Völker?
„Libertes,  id  est  facultas  ejus  quod  cuique  facere  libet,  nisi  quid  jure
prohibetur.dn)

1)  Die  Pläne  des  freifinnigen  Kaisers  scheiterten  indeß  an  dem  Widerstande  der
Niederländer  und  so  wurden  in  dem  am  8.  November  1785  unterzeichneten  Vertrage
  von  Fontainebleau  die  beschränkenden  Clauseln  des  Westfälischen  Friedens
aufrecht  erhalten.  Schon  sieben  Jahre  später,  1792,  wurde  vom  Nationalconvent  der
GErundsatz  der  Freiheit  der  Stromschifffahrt  proclamirt.

2)  Bgl.  in  folgendem  die  Ansichten  der  hervorragendsten  Rechtsgelehrten,  wie
sie  von  W.  E.  Hall  (International  Lav,  p.  110—  111,  Note)  —  selbst  einem  Anhänger
der  ausschließlichen  und  absoluten  Berechtigung  der  Uferstaaten  (a.  a.  O.  S.  109)  —  zusammengestellt
  find.  Hall  selbst  meint:  »If  a  state  forces  the  opening  of  a  water-way  between
  isself  and  the  sea,  on  the  ground  that  it  has  a  right  to  its  use  as  a  riparian
  state,  it  simply  commits  à  trespass  upon  its  neighbour's  property  which
may  or  may  not  be  morally  justifted,  but  by  which  it  violates  the  law  as  di-"tinctly
  though  not  so  noliously  as  an  individual  wonld  violate  it  dy  making
a  track  ihrough  a  neighbour's  field  to  obtain  access  to  a  high  road.=  Bluntschli
  sagt  (Modernes  Völkerrecht,  §  314),  daß  die  Ströme  und  schiffbaren  Flüsse,
welche  mit  dem  offenen  Meere  in  Verbindung  stehen,  zu  Friedenszeiten  den  Schiffen
aller  Nationen  offen  stehen.  —  Calvo  (§5  215,  229—230)  spricht  sich  dahin  aus,
daß  wenn  ein  Strom  mehr  als  einen  Staat  durchstließt,  „das  Recht  Schifffahrt  und
Handel  zu  treiben,  allen  Uferanwohnern  in  gleicher  Weise  zusteht“;  gehört  der  Fluß
aber  nur  einem  einzigen  Gebiete  an,  so  wird  er  „als  unter  der  ausschließlichen  Souveränetät
  dieses  Staates  befindlich“  betrachtet  „Indessen  ist  wohl  zu  bemerken,  daß
die  einseitig  erlassenen  Vorschriften  keinen  fiscalischen  Charakter  annehmen  und  die
Behörden  lediglich  zu  dem  Zwecke  eingreifen  sollen,  um  die  Schifffahrt  zu  erleichtern
und  dem  gemeinsamen  Rechte  aller  Achtung  zu  schaffen;  demzufolge  soll  das