284  Das  Stromgebietsrecht  und  die  internationale  Flußschifffahrt.

springt  und  demzufolge  keiner  äußeren  Sanction  bedarf;  gewisse  Grundsätze  könnte
also  ein  Staat  nicht  einfach  zurückweisen,  beispielsweise  das  Recht  auf  gegenseitige
Achtung  der  Persönlichkeit,  der  Staatsverträge,  der  Gesandtschaften,  die  nämlich  auf
einem  Bedürfnisse  des  internationalen  Verkehrs  beruhen,  oder  die  Pflicht  einer  möglichst
  humanen  Krieg  führung  u.  s  w:  alles  ungeschriebenes,  aber  einer  Nothwendigkeit
  entstammendes  Recht.  Bgl.  F.  A.  Trendelenburg,  Naturrecht  auf  dem
Grunde  der  Ethik,  Berlin  1860,  und  Abrens,  Cours  de  droit  paturel,  G##  .,
Leipzig  1868.

5)  Das  ist  die  der  Natur  und  Vernunft  entsprechende  Lösung  der  Frage.  Die
derselben  sich  entgegenstellenden  Bestrebungen,  welche  sich  auf  den  gegenwärtig  noch
geltenden  Buchstaben  des  Gesetzes  stützen,  bleiben  sicherlich  ohne  Erfolg;  die  vom
Wiener  Congresse  getroffenen  Bestimmungen,  weit  entfernt  unabänderlich  zu  sein,
bilden  lediglich  ein  Minimum  und  es  zeigt  sich  sortwährend  das  Bestreben  nach
ihrer  Erweiterung.  Soll  die  lebendige  Fortentwickelung  des  Rechtes  allein  inmitten
des  schwindelnd  raschen  und  allgemeinen  Fortschritts  unseres  Zeitalters  auf  einen
Punkt  festgebannt  bleiben?  „Man  kann  das  Leben  der  Völker,  sagt  richtig  Savigny
  (System  des  Römischen  Rechts,  Bd.  1  Kap.  II  87  S.  17),  mit  dem
Lebensvorgange  des  menschlichen  Daseins  vergleichen,  welch  letzteres  niemals  stillsteht,
sondern  eine  beständige  Folge  organischer  Entwickelung  darstellt.“  Die  Vorstellung  vom
Recht  und  Unrecht  ist  fortwährend  dem  Wechsel  unterworfen  und  man  kann  hier
mit  Pascal  (Art  3  pensée  7)  sagen:  »Tout  branle  avec  le  temps  ##  Ebenso
richtig  aber  ist,  daß  die  Entwickelung  in  allen  Fragen  und  vornehmlich  den  des
Völkerrechts  im  Sinne  einer  fortwährenden  Annäherung  an  das  sich  bewegt,  was
die  Römer  Jus  aequum  nannten.

6)  Die  Seen  und  Canäle  fallen  unter  diese  Definition  ebenfalls;  erstere  als
ringsum  abgeschlossene  Binnenmeere,  letztere  als  künstliche  Flüsse

7)  Vgl.  Heffter  (a.  a.  O.)  I  K.  II  88  73  —  76a.  —  Martens,  Droit  des
gens  I  136,  146  etc  —  Hautefeuille,  Ristoire  du  Droit  maritime  intern.
p.  22.  Die  durch  diese  Frage  veranlaßten  Erörterungen  finden  sich  in:  Grotius,
De  mari  libero  (1609),  verfaßt  gegen  die  Ansprüche  auf  die  Souveränetät  in  den
Indischen  Meeren  seitens  Portugals;  Selden,  Mare  clausum  (1635)  zu  Gunsten
Englands.  —  Vgl.  außerdem  bezüglich  der  Ansprüche  auf  die  narrow  sens:  Vattel,
  Droit  des  gens,  L.  I  ch.  23  §  289.  —  Martens,  Droit  des  gens.  L.  II
ch.  1  5  42  —  Paolo  Sarpi,  Del  dominio  del  mare  Adriatico  e  mi  reggioni
  per  il  jus  belli  della  serenissima  republica  di  Venesia  (Venesia  1676).
—  Bynkersboek,  De  jore  naturae  et  gentium.  L.  IV  ch.  V  §7.  —  Ortolan,
  Regles  internationales  de  la  mer  1  128—  126.  Bezüglich  der  Grundsätze
des  Römischen  Rechts  ogk  unten,  §  61.

8)  S.  H.  v.  Cramer,  Ueber  den  Einfluß  und  die  Wichtigkeit  der  Schifffahrt
auf  den  Strömen.  Dusseldorf  1818,  S.  29—  26.  —  Ch.  Jules  Rousseau,  Memoire
  sur  le  droit  des  rivières.  Salzbach  1812,  p.  49  —  Championnicre,
De  la  propriété  des  eaux  courantes.  p.  17.  —  Weiske,  Rechtslexikon,  Bd.  XIV
101  und  102.

%  Pascal  art  7  pensée  38.

10)  Diese  Rechtsverhältnisse  find  im  einzelnen  behandelt  im  2.  Kapitel  8  70.

11)  L.  4.  pr.  D  de  statu  hominum,  1  5.  J.  13  §5  1.  Nach  Heffter
(Völkerrecht  I  Kap.  1  §§  27,  29,  32,  33)  ist,  ebenso  wie  die  Souveränetät