Das  Römische  Recht.  285

selbst,  abstract  genommen,  gewisse  Beschränkungen  erleidet,  kein  Staat  berechtigt
  dem  anderen  das  zu  verweigern  oder  zu  entziehen,  was  ihm  nach  der  natürlichen
  Ordnung  der  Dinge  gebührt  .  .;,  ebensowenig  könnte  ein  Staat  einen
ausschließlichen  Eigenthumsanspruch  auf  solche  Güter  erheben,  welche  die  Natur
unter  alle  oder  mehrere  gleichmäßig  vertheilt  hat;  es  ist  ihm  daher  nicht  gestattet,
an  dem  Laufe  eines  Flusses  oder  einem  Seebecken  VBeränderungen  zum  Schaden
eines  Nachbarstaates  vorzunehmen.  In  gleichem  würde  er  ein  Unrecht  begehen,
wollte  er  einem  Binnenstaate  die  Ausgänge  für  dessen  Verkehr  sperren,  zu  deren  Instandhaltung
  er  zugleich  mit  jenem  verpflichtet  ist  (Vgll.  auch  Vattel,  Droit  des
Kens.  1  22,  p.  271,  273.)  Gefsscken  theilt  diese  Anschauung  nicht  (5  33  Note  2,
S.  79);  nach  ihm  würde  eine  vollständige  Isolirung  nicht  gegen  das  Völkerrecht  sein
und  an  sich  keinen  anderen  Staat  verletzen.  Dies  erscheint  indessen  fraglich.  Nach
der  gegenwärtigen  internationalen  Praxis  der  civilisirten  Länder  ist  es  außer  Zweifel,
daß  ein  Staat  vernünftigerweise  dem  anderen  weder  den  Verkehr  noch  die  Benutzung
seiner  Land=  und  Wasserstraßen  versagen  kann.  Praktisch  genommen  hat  es  wenig
Werth,  ob  man  dies  als  vollständige  oder  unvollständige  Obligation,  als  Jus  usus
oder  passagii  innocui  ansehen  will  In  richtiger  Consequenz  führt  Heffter  auch
unter  den  Grundrechten  der  Staaten  dasjenige  auf  wechselseitigen  Verkehr  mit  anderen
  Nationen  auf  (1I  Kap.  1  §  26).

Lawrence  (Commentaire  eic.  1  P.  Ich.  11  §  4)  spricht  gleichfalls  die  Ansicht
  aus,  daß  es  in  Europa  kaum  einen  König  oder  überhaupt  ein  Staatsoberhaupt
gleichviel  welchen  Titels  gegeben,  der  im  strengsten  Sinne  des  Wortes  ein  unumschränkter
  Souverän  gewesen  wäre;  die  eine  oder  andere  Schranke  war  stets  der
Actionsfreiheit  der  Krone  gezogen  und  gewisse  Verpflichtungen  haben  immer  auch
denjenigen  obgelegen,  welche  vom  Volke  als  Träger  der  Staatsgewalt  proclamirt
werden

Vgl.  übrigens  über  die  Einzelheiten  dieser  Frage  mein:  Cours  d'ean.  ch.  II
P.  18—89.

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Das  Römische  Recht.

Literatur:  Weiske,  Rechtslexikon.  Bd.  XIV  Art.:  Wasserrecht.  —  Börner,
Revision  der  neueren  Lehren  von  der  Zugehörigkeit  der  beständig  fließenden
Gewässer  nach  Römischem  und  Deutschem  Rechte.  (Archiv  f.  civil.  Praxis,
Bd.  XXXVII  S.  149ff.,  359  ff.)  —  Garbouleau,  Du  domaine  public  en
droit  romain  et  en  droit  français.  Paris  1859  —  Et.  Carathéodory,
Coure  d’eau.  p.  52—75.  —  Ed.  Engelhardt,  Fleuves  convent.  Introd.
p.  1—  9.  —  Louis  Ayral,  Traité  du  droit  d’alluvion,  contenant  Pezxamen
  des  atterrissemens  des  lles,  du  lit  abandonné  par  un  cours  d’eau,  des
travaux  de  défense  etc.  précédé  d’une  introduction  et  d’'une  Ötude  du  droit
Romain  sur  la  matière.  Paris  1880.

Die  ausschließliche  Inbesitzuahme  einer  Elementarkraft,  mit  welcher  die
Erde  von  der  Vorsehung  ausgestattet  wurde  und  von  welcher  jeder  ihrer  Be-