286  Das  Stromgebietsrecht  und  die  internationale  Flußschifffahrt.

wohner  Nutzen  ziehen  kann,  ohne  deren  Gebrauchswerth  für  den  anderen  nur
im  mindesten  zu  schmälern,  —  wie  beispielsweise  die  Monopolisirung  der  Luft,
des  Feuers,  des  Lichtes  —  muß  als  ein  ungeheuerliches  Unrecht  betrachtet
werden:  diesem  grundlegenden  Satze  hat  das  Römische  Recht  zum  Siege  verholfen.


Das  fließende  Wasser  stand  bei  den  Römern  in  gleicher  Linie  mit  der
Luft  und  dem  Meere  und  seine  Erscheinungsformen  gehörten  zu  den  nach
Naturrecht  (jure  naturali,  jure  gentium)  allen  Menschen  gemeinsamen
Dingen.  1)  Unter  dem  Gesichtspunkte  der  aqua  profluens  find  die  Wasserläufe
  res  nullius  juris  gentium,  denn  dieselbe  ist  eine  res  communis  omnium
juris  gentium,  also  eine  res  publica.  Im  Römischen  Rechte  wird  das  fließende
Wasser  folglich  als  ein  Gegenstand  betrachtet,  dessen  Benutzung  Jedem  freisteht,
  wohl  zu  bemerken,  außer  wenn  es  durch  Natur  oder  Kunst  zurückgehalten
wird,  und  in  so  lange  es  seinen  freien  und  ununterbrochenen  Lauf  in  seinem
  Bette,  sowie  regelmäßige  Ufer  besitzt  (naturalem  cursus  sui  rigorem
tenens.))

Die  Römer  unterschieden  vom  Standpunkte  des  Rechtes  zwei  Arten  von
Flüssen:  öffentliche  und  private.  Erstere  sind  solche  mit  ununterbrochenem
Laufe  zwischen  Ufern  und  mit  einem  regelmäßigen  Bette  (flumina  perennia);
die  letzteren  besitzen  zwar  ebenfalls  einen  ununterbrochenen  Lauf,  aber  weder
ein  regelmäßiges  Bett  noch  Ufer  und  ihr  Bestand  ist  im  allgemeinen  unsicher
(flumina  torrentia).

Soweit  die  Flüsse  öffentliche  sind,  besitzen  sie  diese  Eigenschaft  jure  naturali,
  gentium,  ebenso  wie  die  Meeresküsten;  das  heißt,  sie  sind  aus  der
schöpferischen  Hand  der  Natur  als  allen  Menschen  gemeinschaftliche  hervorgegangen
  und  der  Staat  hat  diese  denselben  innewohnende  Rechtseigenschaft  anerkannt.?)
  Der  Gegensatz  zu  den  res  publicae  jure  naturali  wird  durch  die
res  publicae  jure  civitatis  gebildet.  Die  öffentliche  Benutzung  ist  beiden
gemeinsam;  dagegen  übt  der  Staat  bei  den  letzteren  ein  förmliches  Eigenthumsrecht,
  während  er  bei  den  ersteren  lediglich  auf  ein  Oberaufsichtsrecht  behufs
Sicherstellung  der  Benutzung  dieser  natürlichen  Straßen  für  alle  sich  beschränkt."“)


Was  den  Umfang  dieses  öffentlichen  Eigenthums  betrifft,  so  erstreckt
sich  dasselbe:

1.  auf  das  Bett  aller  öffentlichen  Flüsse.  »Ille  etiam  alveuse,  sagt
Ulpian,  „quem  sibi  flumen  fecit,  etsi  privatus  ante  fuit,  incipit
»tamen  esse  publicus,  quia  impossibile  est,  ut  alveus  fluminis
publiei  non  sit  publicus;)

2.  auf  die  Flußufer,  d.  h.  diejenigen  Stücke  Landes,  welche  auf  beiden
Seiten  sich  bis  zum  Flußbette  hinabsenken.“)

Rechte  der  Oeffentlichkeit.  Bei  den  Flüssen  und  Häfen  öffentlich
  rechtlicher  Qualität  steht  Schifffahrt  und  Fischerei  jedermann  frei.7)
Aus  dem  öffentlichen  Benutzungsrecht  der  Ufer  folgt  ferner,  daß  es  jedem  ge-