Das  Römische  Recht.  287

stattet  ist,  mit  seinem  Fahrzeuge  zu  landen,  Taue  an  den  dort  wachsenden
Bäumen  zu  befestigen,  Lasten  am  Ufer  niederzulegen,  an  demselben  zu  verkehren
  und  auszuruhen.)  Dagegen  hat  der  Staat  als  natürlicher  Beschützer
der  freien  Schifffahrt  vor  jeder  Beeinträchtigung  das  Recht  eine  Abgabe  von
der  die  Waarenein=  und  ausfuhr  vermittelnden  Schifffahrt  unter  der  Bezeichmmg
  titulus  navium  zu  erheben.?)

Rechte  der  Uferanwohner.  Die  Ufereigenthümer  genießen  mehrfache
Vortheile,  welche  reichlich  für  die  Unannehmlichkeiten  und  Verpflichtungen  entschädigen,
  welche  nothwendig  die  Nähe  eines  Flusses  mit  sich  bringt.  Diefe
Vortheile  find:  Das  Recht  Wasser  zu  schöpfen,  sowie  das  auf  Aneignung  des
verlassenen  Flußbettes,  10)  der  Alluvionen  11)  und  der  Inseln.  1)

Strombauten.  Die  großen  Unternehmungen  wie  Canalisationen,  Correctionen,
  Dammbauten,  wurden  auf  Kosten  des  Aerars  ausgeführt  und  dieses
fand  Deckung  durch  die  Einnahmen  aus  dem  titulus  vavium;s)  Arbeiten  dagegen,
  welche,  wie  Buhnen  und  kleinere  Dämme,  von  Privaten  an  öffentlichen
Flüssen  hergestellt  werden  sollten,  bedurften  stets  der  Genehmigung  der  Behörde,
  welche  entschied,  ob  von  der  geplanten  Anlage  eine  Beeinträchtigung
der  Benutzung  des  Flusses  zu  befürchten  sei.  1)

Diese  Grundsätze  erfuhren  natürlich  eine  Aenderung,  sobald  es  sich  um
private  Wasserläufe  handelte;  hier  hat  der  Eigenthümer  das  Recht  zu  bauen
und  vorausgesetzt,  daß  keine  Gesetzesverletzung  vorliegt,  können  die  Nachbarn,
auch  wenn  sie  durch  die  Anlage  geschädigt  sein  sollten,  dagegen  nicht  den  Rechtsweg
  beschreiten.),)

Rechtsmittel  (Interdicte)  besaß  die  Römische  Gesetzgebung  für  diesen
Gegenstand  mehrere.  Das  Erste  war  im  Interesse  der  Schifffahrt  eingeführt
und  prohibitorischen  Charakters;  das  Zweite  bezog  sich  auf  Aenderungen  an
den  Wasserläufen;  das  Dritte  schützte  den  Wasserbauten  errichtenden  Uferbesitzer,
  bezw.  dessen  Nachbarn;  das  Vierte  endlich  fand  seine  Anwendung,
im  Falle  gegen  jemand  bei  Ausübung  der  Schifffahrt  Zwang  gebraucht
wurde.  16)

Die  Schifffahrt  selbst  war  ein  Gegenstand  der  unausgesetzten  eifrigen  Fürsorge
  der  Staatsverwaltung.  Die  Collegia  nautarum,  Schiffergilden,  mit  bedeutenden
  Privilegien  ausgestattet  und  als  juristische  Personen  anerkannt,  unterstützten
  wesentlich  den  Staat  bei  der  Erhebung  der  Abgabe  und  konnten  sich
außerhalb  ihres  officiellen  Wirkungskreises  vollständig  unabhängig  den  Handelsunternehmungen
  widmen.  17)

1)  Et  quidem  naturali  jure  communia  sunt  omnium  haec:  aér,  aqua  profinens
  et  mare  et  per  hoc  littora  maris.  §  1.  J.  de  rer.  div.  2,  1.  —  I.  2
S  1.  D.  de  div.  rer.  et  qual  (1,  8)  (Marcianus).  —  Udrro  e#oln  3  dic,  ro
Häor  534%  5  ödderc  zal  4  aleados  ric  Naddeoyx  Basil.  XLVI  3,  2.  —
Jeder  Wasserlauf  besteht  aus  drei  Theilen:  der  Wassermasse  selbst  (flumen,  fluor
aquae),  dem  Bette  (alveus)  und  den  Ufern  (ripae).  Diese  drei  Theile  bilden  ein