200  Das  Stromgebietsrecht  und  die  internationale  Flußschifffahrt.

Die  Deutschen  Lehnrechtsbücher  sprechen  nirgends  von  einem  Sondereigenthum
  am  fließenden  Wasser,  im  Gegentheil  sie  gehen  so  weit,  das  Recht
der  allgemeinen  Benutzung  sogar  auf  Bäche  auszudehnen.)

Der  Staat  hat  nur  das  Recht  der  Ueberwachung  und  übt  eine  polizeiliche
  Aufsicht  über  die  Flüsse  und  ihre  Benutzung.  Obwohl  hienach  die  Deutschen
  Rechtsquellen  sich  mit  den  Römischen  Grundsätzen  in  vollständigem  Einllange
  befanden,  soweit  es  sich  um  die  öffentlich-rechtliche  Eigenschaft  der  Flüsse
handelt,  so  wurden  aus  den  einschlägigen  bis  dahin  allen  zustehenden  Befugnissen
  bald  kaiserliche  Privilegien,  —  Regalien.?)  Obwohl  theoretisch  die  Freiheit
  der  Schifffahrt  fortbestand,  ward  dieselbe  thatsächlich  ein  Annex  der  Lehnsherrlichen
  Gewalt.  Durch  die  Auflage  hoher  Zölle  gerieth  sie  in  vollständige
Abhängigkeit  von  der  Willkür  der  im  Besitze  der  Ufer  befindlichen  Privilegirten,
für  welche  sie  eine  Hauptquelle  ihrer  Einnohmen  bildete.  Der  Mißbrauch
dieses  Zollerhebungsrechtes,  schon  im  9.  Jahrhundert  bemerkbar,  erreichte  seinen
Höhepunkt  im  10.  Jahrhundert.")  Der  ganze  Handel  wurde  durch  die  Geißel
der  Zwangslandungen  gelähmt.  Alle  Augenblicke  waren  die  Schiffe  gezwungen
zu  landen  und  ihren  Tribut  zu  entrichten  und  die  fiscalische  Habgier  und  die
Monopolisirung  ward  von  jenem  Zeitalter  auf  die  Spitze  getrieben.)

Gleichwohl  begegnet  dem  Grundsatze  von  dem  unumschränkten  Eigenthume
des  Souveräns,  der  proprietas  principis,  stets  der  Einwand,  daß  dieses  Eigenthum
  doch  seiner  Natur  nach  beschränkt  sein  muß,  da  die  ungehinderte  Benutzung
  der  Flüsse  den  Unterthanen  doch  nicht  versagt  sein  kann.

Während  des  16.  und  17.  Jahrhunderts  blieb  der  Streit  zwischen  den
Verfechtern  der  Regalitätstheorie  und  ihrer  größtmöglichen  financiellen  Ausbeutung,
  und  den  Romanisten,  die  eine  solche  Lehre,  als  unvereinbar  mit  den
Grundsätzen  des  Römischen  Rechts,  bekämpften,  ohne  praktischen  Erfolg;  die
Flüsse  wurden  zuletzt  als  Eigenthum  des  Staates  aufgefaßt,  dieses  Eigenthumsrecht
  jedoch  durchaus  verschieden  von  dem  privatrechtlichen  Begriff  construirt,
vornehmlich  nach  zwei  Richtungen:  einerseits  der  Verfügungsberechtigung,
andrerseits  der  Veräußerungs=  und  ausschließlichen  Benutzungsbefugniß.  Zwei
Grundsätze  gelten  hiernach  für  die  öffentlichen  Flüsse:

1.  Es  geht  nicht  an,  die  Rechte  der  Einzelnen  mit  dem  Eigenthume
des  Staates  zu  begründen,  denn  dieser  besitzt  keine  Befugniß  zur
Veräußerung;  und

2.  der  Staat  hat  kein  ausschließliches  Benutzungsrecht.

Dies  ist  die  negative  Seite;  was  die  positiven  Folgen  betrifft,  so  hat  der
Staat  das  Recht:

1.  Aenderungen  im  Laufe  des  Wassers  herbeizuführen,  jedoch  unbeschadet
  seiner  allgemeinen  Richtung;

2.  Ueberwachung  und  Sicherheitspolizei  zu  üben  und  die  Benutzung  des
Wassers,  die  im  übrigen  allen  gemeinschaftlich  zusteht,  zu  regeln  und
in  gewissen  Gränzen  zu  halten.“)

So  gelangte  schließlich  das  Princip  der  freien  Schifffahrt  zur  Anerkennung,