Das  Recht  des  Mittelalters.  291

obwohl  ihm  die  Sanction  abging,  welcher  dasselbe  zu  seiner  Aufnahme  als
Bestandtheil  des  Völkerrechts  bedurfte,  und  selbst  die  eifrigsten  Verfechter  der
Eigenthumstheorie  mußten,  um  Schwierigkeiten  zu  vermeiden,  zugeben,  daß  der
Souverän  durch  die  ihm  obliegende  väterliche  Sorge  für  seine  Unterthanen
verpflichtet  ist,  denselben  einen,  ihm  nicht  präjudizirlichen,  nutzbaren  Gebrauch
der  Gewässer  zu  gestatten.?)

1)  Siehe  Engelhardt,  S  9—10;  vgl.  auch  dortselbst  die  in  der  Note  10  angeführten
  Stellen:  Coutumes  de  Meaux  ad  art.  182.  —  Lettres  de  Charles  VI
(1388).  —  Königliche  Ordonnanz  von  1669  und  Edict  von  1683.  Alle  schiffbaren
Klüsse  gehören  vau  roy,  s'il  n'y  a  seigneur,  qui  ait  titre  particulier,  possession
et  saisines;  der  König  übt  auf  denselben  in  ihrer  Ganzen  Ausdehnung  djurisdiotion,
  justice,  seigneurie,  coértion  et  contrainte.

2)  Der  Sachsenspiegel  schließt  das  Eigenthum  des  Staates  vollständig  aus:  die
Alluvion,  der  alveus  derelictus,  die  insula  in  flumine  nata  werden  genau  nach
dem  Nömischen  Rechte  behandelt.  Sächsisches  Landrecht  11  Art.  28.  (Ausg.  v.  Oomeyer,
  I.  Theil,  S.  133  ff.,  9  14.)  §  4:  „Svelk  water  strames  vlot,  dat  is  gemene
  to  varene  unde  to  vischene  inne.#  Vgl.  die  Erklärung  welche  Weiske,
Rechtslexikon,  Bd.  XIV.  S.  111  hierzu  giebt,  wo  er  klarlegt,  daß  mstrames  vlatnicht
  ausschließlich  einen  Strom,  sondern  einfach  „fumen,  quod  fluite,  sonach  jedes
sließende  Gewässer  bezeichnet.  S.  die  weiteren  Stellen  in  meinem:  Cours  d’eau
p.  77.  Note  I,  2:  2Jaegelich  vlizinde  wazzir  heizet  der  riches  straze  etc.#  gl.
auch  Schwabenspiegel,  §  197:  „2Jaegeliches  wazzers  rames  fluz  ist  gemeine  2e
varene  und  ze  vischene.#

2)  Durch  die  berühmte  Constitution  Friedrich  des  Rothbarts  (II.  Feud.  C.  560).
Dieselbe  ist  übrigens  nur  in  der  Lombardei  verkündet  worden  und  hat  in  Deutschland
  niemals  Gesetzeskraft  besessen.  Sie  zählt  unter  die  Regalien  des  Kaisers:  oflumina
  navigabilia  et  ex  quibus  fiant  navigabiliac.  Bemerkenswerth  ist,  daß  dem
Kaiser  nicht  das  Eigenthum,  sondern  nur  gewisse  Jollauflagerechte  zugeschrieben
werden.

4)  S.  bezüglich  des  Standes  dieser  Frage  in  Frankreich  Engelhardt,  S.  12,
13  und  die  S.  13  in  Note  10  angeführten  Stellen:  »Le  commerce  et  la  batellerien
sagen  die  Rechtserkenntnisse  "étaient  tellement  demmagés  que  plus  bonnement  ne
pouvaient  plus  fréquenter  les  dites  rivières.

5)  Die  dadurch  begünstigten  Hafenplätze  erhoben  sich  naturgemäß  zu  hoher  Blüthe.
Anfangs  mochte  sich  die  Anlage  eines  Stapelplatzes  und  der  Zwang  zur  Unterbrechung
  der  Fahrt  durch  die  örtlichen  Verhältnisse  rechtfertigen;  nach  und  nach  nahmen
  diese  Maßregeln  indeß  den  Charakter  einer  planmäßigen  und  unerträglichen  Bedrückung
  an.  die  mehrere  Jahrhunderte  dauerte.

Die  im  Westfälischen  Frieden  und  den  verschiedenen  Wahlcapitulationen  enthaltenen
  Declarationen,  welche  die  Aufrechthaltung  der  Freiheit  auf  den  Flüfsen  versprachen,
  wurden  leider  nicht  verwirklicht  und  so  dauerte  die  Belästigung  des  Schiffsverkehrs
  und  des  Handels  durch  die  Stapelmonopole  fort.  S.  bei  Engelhardt,
S.  15  ff.  eine  übersichtliche  Darstellung  der  damaligen  Verhältnisse  auf  der  Schelde,
dem  Rhein,  der  Maas  und  der  Elbe.  Vgl.  auch  bezüglich  der  Wahlcapitulationen

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