292  Das  Stromgebietsrecht  und  die  internationale  Flußschifffahrt.

mein:  Cours  d'eau,  p.  81,  Note  4  und  5.  In  den  von  Kaiser  Nudolf  II.  im
Jahre  1576  der  Reichsstadt  Speyer  verliehenen  Privilegien  findet  sich  der  Ausdruck
„freier  Wasserstrom“  für  den  Rhein  gebraucht.

6)  Weiske,  Rechtslexikon,  Bd.  XIV  Art.  Wasserrecht,  S  125—127.  Um  diese
Rechte  des  Staates  zu  begründen  und  die  der  Gesammtheit  gleichzeitig  zustehenden
Vorrechte  zu  erklären,  wollten  die  damaligen  Rechtsgelehrten  einen  vom  Privatrecht
abweichenden  Begriff  des  öffentlichen  Eigenthums  aufstellen;  der  Staat,  obwohl  Eigenthümer,
  sollte  trotzdem  nicht  die  Veräußerungsbefugniß  über  das  erstere  haben  und
ihm  zwar  die  Nutzung  desselben  als  eines  öffentlichen  Gutes  freistehen,  nicht  aber
über  dasselbe  zu  verfügen.  Allein,  weshalb  braucht  man  so  künstliche  Constructionen?
Scheint  es  nicht  viel  einfacher  die  unbestrittenen  Rechte  des  Staates  aus  seiner  Machtvollkommenheit
  über  alle  Angelegenheiten  innerhalb  seines  Gebietes  abzuleiten?

7)  Wahlcapitulation  Franz'  II  Art.  7  &amp;  1,  3,  wo  anläßlich  einer  Erwähnung
der  Abschaffung  der  Privilegien  gesagt  ist:  „mithin  auch  kein  ausschließliches  Recht
zur  Schifffahrt“,  und  Art  8  §  6,  7:  „  dDdaß  die  Schiffe  ungehindert  auf  und
ab  kommen  können  und  also  der  von  Gott  verliehenen  stattlichen  Gelegenheit  und
Beneficirung  der  Natur  selbst  ein  Stand  weniger  nicht  denn  der  andere  nach  Recht
und  Billigkeit  sich  gebrauchen  möge.“  Stypmannus,  De  jure  Daturae  et  naulico,
  P.  II  et  V  (Fritsch,  Jus  fluv.  1  17)  vertheidigt  die  Freiheit  der  Schifffahrt
  als  ein  unverjährbares  Recht  des  Volkes  S  auch  Schwab,  Die  Conflicte
der  Wasserfahrt  auf  den  Flüssen  u.  s.  w.  (Archiv  f.  civil  Praxis,  Bd.  XXX.  S.  131
Anm.  195).

8  63.

Vom  Westfälischen  Frieden  bis  zur  Französischen
Revolution  (1648—1792).

Die  Anfänge  einer  Reaction  gegen  so  traurige  Zustände  beginnen  sich  um
die  Mitte  des  18.  Jahrhunderts  zu  zeigen.  Beim  Abschlusse  des  Westfälischen
Friedens  wurde  im  §  IX  des  Osnabrücker  Vertrages  vom  24.  October  1648
feierlich  ausgesprochen:  „Fluminibus  quibuscunque  sun  pristina  secoritas
jurisdictio  et  usus  prout  ante  hos  motus  bellicos  a  pluribus  retro  annis
fuit,  restituantur  et  inviolabiliter  conserventur.  :  Indessen  weder  diese
Clausel  noch  die  ihr  vorangegangene,  im  Vertrage  von  Münster,  §  I.XXXV
(30.  Januar  1648)  enthaltene,  die  sich  speciell  auf  den  Rhein  bezog  und  wonach
  „es  weder  auf  dem  einen  noch  auf  dem  andren  Ufer  hinfür  gestattet
sein  sollte,  die  vorbeifahrenden  Schiffe  aufzuhalten  noch  von  denselben  Abgaben
zu  erheben,  außer  solche,  die  schon  vor  dem  Kriege  bezahlt  wurden,“  brachten
irgend  eine  Besserung;  fast  gleichzeitig  wurde  vielmehr  das  entgegengesetzte
Princip  bei  der  Sperrung  der  Schelde  durch  die  Niederlande  auf  Grund  eines
Vertrages  zwischen  diesem  Staate  und  Spanien  und  damit  die  absolute  Souveränetät
  bezüglich  der  Flüsse  seitens  Englands  und  Oesterreichs  anerkannt.  1)

Hugo  Grotius  ist  es  vor  allen  und  jene,  welche  ihn  im  Kampfe  für  eine
richtig  bemessene  Freiheit  der  Schifffahrt  sowohl  auf  dem  Meere  wie  auf  den