294  Das  Stromgebietsrecht  und  die  internationale  Flußschifffahrt.

1792  und  bildet  die  erste  gesetzmäßige  Grundlage  der  gegenwärtigen  Freiheit
der  Ströme  und  Flüsse.1)  Sehr  wohlthätige  Institutionen  gingen  daraus
hervor;  für  den  Augenblick  handelte  es  sich  indessen  nicht  darum,  die  Flüsse
den  Schiffen  aller  Nationen  zu  öffnen,  sondern  man  wollte  an  Stelle  der  vielfach
  zersplitterten  ausschließlichen  Eigenthumsrechte  ein  tondominium  der  Uferstaaten
  setzen  behufs  gegenseitiger  Garantie  für  die  Benutzung  der  Wasserstraße
in  ihrer  ganzen  Ausdehnung.  Holland  mußte  Frankreich  gegenüber  die  Freiheit
  der  Schelde  anerkennen,?)  und  am  10.  August  1795  erfolgte  die  feierliche
Eröffnung  der  Schifffahrt  auf  ihr;  infolge  der  durch  die  Regierung  im  Haag
veranlaßten  Verzögerung  konnte  aber  die  Schelde  erst  seit  18.  April  1796  auch
thatsächlich  als  frei  gelten.

In  dem  am  17.  October  1797  unterzeichneten  Frieden  von  Campoformio,
wodurch  Oesterreich  zum  Ersatz  für  das  definitiv  mit  Frankreich  vereinigte
Belgien  Venedig  erhielt,  wurden  die  gleichen  Bestimmungen  auch  für  die  zwischen
  den  Oesterreichischen  Besitzungen  in  Italien  und  der  Cisalpinischen  Republik
  gemeinsamen  Wasserläufe  ausgesprochen.)

Am  9.  December  1797  wurde  der  Congreß  von  Rastatt  eröffnet  und  hier
gewann  die  Stromfrage  mit  einem  Male  eine  Entwickelung,  welche  Aufregung
bei  den  Reichsfürsten  hervorrief.  In  einer  unter  dem  14  Floréal  an  VI  (8.  Mai
1798)  an  die  Reichsdeputation  gerichteten  Note  begnügten  sich  die  Franzöfischen
  Bevollmächtigten  nicht  damit,  freien  Schifffahrts=  und  Handelsverkehr
auf  dem  Rheine  für  die  beiden  das  Ufer  bewohnenden  Völker  zu  verlangen,
sondern  sie  stellten  daneben  den  Grundsatz  der  Zulassung  auch  der  fremden
Schiffe,  vorausgesetzt  die  Zustimmung  der  Contrahenten,  auf  und  drückten  weiter
den  Wunsch  aus,  daß  die  Nebenflüsse  des  Rheins,  die  anderen  Ströme  Deutschlands
  und  vor  allen  die  Donau  für  die  Französische  Flagge  geöffnet  würden,
indem  sie  auf  die  aus  der  freien  Schifffahrt  entspringenden  gewaltigen  Vortheile
  hinwiesen.")

Die  Reichsdeputation  glaubte  diesen  Vorschlägen  nicht  beitreten  zu  könmen,
der  Congreß  löste  sich  auf  und  erst  im  Frieden  von  Luneville  vom  9.  Februar
1801  wurden  die  wesentlichen  Forderungen  Frankreichs  in  Rastatt  von  der
außerordentlichen  Reichsdeputation,  welche  im  Jahre  1802  in  Regensburg  tagte,
bewilligt;  das  Resultat  dieser  Berathungen  bildete  die  Convention  über  den
Schifffahrtsoctroi  auf  dem  Rheine  vom  15.  August  1804,  welche  durch  die
von  ihr  sanctionirten  weitgehenden  freiheitlichen  Principien  einen  sehr  wohlthätigen
  Einfluß  übte.5)  Von  diesem  Augenblicke  an  folgen  sich  trotz  des  durch
die  reactionäre  und  egoistische  Haltung  Napoleons  im  Jahre  1810,  als  Frankreich
  im  Besitze  des  ganzen  linken  Rheinufers  war,  hervorgerufenen  vorübergehenden
  Stillstandes,  in  ununterbrochener  Reihe  die  Abschlüsse  von  Verträgen
im  Sinne  der  bereits  angenommenen  freisinnigen  Grundsätze  und  die  Schifffahrt
  wurde  auf  einer  großen  Anzahl  Europäischer  Ströme  und  Flüsse  für  frei
erklärt,")  ohne  daß  hierdurch  thatsächlich  die  Verhältnisse  auf  denselben,  welche  in-