Von  der  Französischen  Revolution  bis  zum  Wiener  Congreß.  295

mitten  der  allgemeinen  Reaction  gegen  das  Imperatorenthum  in  Verwirrung
gerathen  waren,  gebessert  worden  wären.7)

Endlich,  im  Jahre  1814,  unterzeichneten  die  zu  Paris  versammelten  Mächte,
entschlossen  feierlich  die  Freiheit  der  internationalen  Flüsse  zu  proclamiren,  den
berühmten  Artikel  V  des  Pariser  Friedens  vom  30.  Mai,  welcher  mehr  oder
weniger  verändert  die  Grundlage  und  der  Ausgangspunkt  für  die  spätere  Gesetzgebung
  bezüglich  der  internationalen  Flüsse  geworden  ist.  Der  Wortlaut
ist  folgender:

„La  navigation  sur  le  Rhin,  du  point  on  il  devient  navigable  jusqu'
à  la  mer  et  réciproquement  sera  libre,  de  telle  sorte  qu’elle  ne
puisse  etre  interdite  à  personne,  et  Ion  s’'occupera  au  futur  congres
des  principes  d’apreès  lesquels  on  pourra  régler  les  droits  à  lever
par  les  Etats  riverains,  de  la  manière  la  plus  éCgale  et  la  plus  favorable
  au  commerce  de  toutes  les  nations.

Il  sera  examiné  et  décidé  de  méme  dans  le  futur  congres  de
quelle  manieère,  pour  faciliter  les  Kommunications  entre  les  peuples
et  les  rendre  toujours  moins  éGtrangers  les  uns  aux  autres,  la  disposition
  ci-dessus  pourra  Ötre  Egalement  étendue  à  tous  les  autres
fleuves  qui  dans  leur  cours  navigable  séparent  ou  traversent  différents
  Etats.

Entsprechend  dieser  Aufgabe  sollte  der  Wiener  Congreß  die  fortan  für
diesen  Theil  des  Völkerrechts  gültigen  Grundsätze  feststellen.  Man  kam  überein
sich  zuerst  mit  dem  Rhein  und  seinen  Nebenflüssen  zu  beschäftigen,  sodann  mit
der  Schelde,  indem  man  die  Erörterung  der  Frage  aus  allgemeinen  Gesichtspunkten
  für  später  versparte.  Zu  diesem  Behufe  delegirte  das  Europäische
Comité  der  acht  Mächte  die  Bevollmächtigten  Oesterreichs,  Frankreichs,
Großbritanniens  und  Preußens,  welche  unter  Zuziehung  der  Uferstaaten,  nämlich
  von  Holland,  Bayern,  Baden,  des  Großherzogthums  Hessen  und  Nassau
die  Schifffahrtscommission  bildeten  und  am  24.  März  1815  das  Ergebniß  ihrer
Berathungen  dem  Congreß  unterbreiteten.  s)  Die  Congreßacte  bestätigte  in  den
Artikeln  CVIII  bis  CXVII  fast  wörtlich  die  von  der  Commission  in  9  Artikeln
ausgearbeitete  und  die  Grundsätze  für  die  Freiheit  der  schiffbaren  Ströme  und
Flüsse  enthaltende  Declaration.  Die  organischen  Reglements  betreffend  den
Rhein  und  die  Schelde,  welche  beiden  Ströme  im  Pariser  Frieden  ausdrücklich
genannt  waren,  wurden  als  Anlage  XVI  der  Congreßacte  beigefügt.

Die  Grundsätze  nun,  welche  der  Wiener  Congreß  als  Basis  für  die  freiheitliche
  Regelung  der  Verhältnisse  auf  den  schiffbaren  Strömen  und  Flüssen
aufgestellt  hat,  sind  folgende:

1.  Die  Schifffahrt  auf  allen  Strömen  und  Flüssen,  welche  während
ihres  schiffbaren  Laufes  mehrere  Staaten  trennen  oder  durchschneiden,
ist  bis  zu  ihrer  Mündung  in  das  Meer  vollständig  frei  und  kann
in  Ansehung  des  Handels  niemanden  untersagt  werden.?)