296  Das  Stromgebietsrecht  und  die  internationale  Flußschifffahrt.

2.  Die  Uferstaaten  üben  die  Souveränetät  über  die  Uferstrecken  längs
ihres  Gebietes,  ohne  in  die  Freiheit  der  Schifffahrt  einzugreifen.
Demzufolge  können  keine  Stapel-  und  Zwangsumladeplätze  mehr  errichtet
  und  die  bestehenden  nur  in  soweit  erhalten  werden,  als  fie  der
Schifffahrt  und  dem  Handel  nützlich  sind.

3.  Die  Abgaben  von  der  Schifffahrt  sind  einheitlich,  unabänderlich  und
unabhängig  von  der  Art  der  beförderten  Waaren  festgestellt  und  es
darf  nirgends  mehr  ein  Stapel=  oder  Umschlagsrecht  oder  Landungszwang
  geübt  werden.  Die  Summe  dieser  Abgaben  soll  niemals
das  im  Jahre  1815  festgesetzte  Maximum  üÜbersteigen.

4.  Die  Abgabenerhebungsämter  werden  so  viel  als  möglich  vermindert
und  das  Zollwesen  der  Uferstaaten  wird  mit  den  Schifffahrtsabgaben
durchaus  nichts  gemeinsames  haben.

5.  Die  Stromschifffahrtspolizei  wird  auf  einheitliche  Weise  und  zwar
durch  gemeinsamen  Beschluß  geregelt,  ohne  daß  ein  Uferstaat  zur  einseitigen
  Abänderung  befugt  sein  soll.  Im  Gegenhalt  zu  den  den
Uferstaaten  künftig  zustehenden  Rechten  übernimmt  jeder  von  ihnen
die  Instandhaltung  der  Ufer  und  der  Leinpfade,  sowie  alle  Arbeiten
welche  im  Flußbette  behufs  Fernhaltung  irgend  welchen  Hindernisses
von  der  Schifffahrt  auszuführen  sind.  10)

1)  Siehe  den  vollständigen  Wortlaut  in  meinem:  Cours  d'ean,  p.  162.  —
Die  in  Belgien  eingedrungene  republicanische  Armee  erreichte  am  19.  November  1792
Antwerpen;  schon  am  nächsten  Tage  verkündigte  General  La  Bourdonnaie  das  Decret
des  Nationalconvents  vom  16.  November,  worin  die  Schifffahrt  auf  der  Schelde  für
frei  erklärt  war.  Am  17.  December  fand  die  feierliche  Eröffnung  statt.  In  Folge
des  Abfalles  von  Dumouriez  am  5.  April  1793  räumten  indessen  die  republicanischen
Truppen  Belgien  und  in  der  Zwischenzeit  hatte  kaum  das  eine  oder  andere  Schiff  in
die  Schelde  einzulaufen  gewagt  Erst  der  im  Haag  am  27.  Florêal  an  III  (16.  Mai
1795)  geschlossene  Vertrag  bestätigte  endgiltig  die  freie  Schifffahrt  auf  derselben;  der
Rhein,  die  Maas,  die  Schelde  und  der  Hondt  wurden  als  der  Franzöfischen  und  Batavischen
  Republik  gemeinschaftlich  erklärt  und  die  völlige  Gleichberechtigung  der  Schiffe
beider  Nationen  auf  diesen  Gewässern  ausgefprochen.

2)  Vertrag  von  Haag  vom  16.  Mai  1795.  Art.  XVIII.  La  navigatrion  du
Rhin,  de  la  Meuse,  de  IEscaut,  du  Hondt  et  de  toutes  leurs  branches  jusqu'à
la  mer  sera  libre  aux  deuxf  nations  française  et  batare.  Martens,  Rercveil
des  Traités,  Vol.  VI  p.  585.  R.  M  II  p.  100.

2)  Art.  XI.  La  Davigation  de  la  partie  des  rivières  et  cauauz,  servant  de
limite  entre  les  possessions  de  S.  M.  ’Empereur,  Roi  de  Hongrie  et  de  Bohème
et  celles  de  la  Republique  cisalpine  sera  libre,  sans  que  l'une  ni  Dautre  puissance
  puisse  y  établir  aucun  péage  ni  tenir  aucun  batiment  arme  en  guerre.
Martens,  Recneil  VII  p.  212.  R.  M.  11  149.

Der  Artikel  II  dieses  Vertrages  bestimmt,  daß  der  Kaiser  seine  guten  Dienste
verwenden  wird,  um  bei  den  Friedensverhandlungen  mit  dem  Reiche  die  Freiheit  der