Von  der  Französischen  Revolution  bis  zum  Wiener  Congreß  297

Schifffahrt  auf  dem  Rhein,  der  Mosel  und  der  Maas  für  die  Französische  Republik
zu  erreichen,  ebenso  wie  für  die  anderen  Uferstaaten  an  diesen  Flüssen.

4)  Siehe  die  auf  den  Rastatter  Congreß  bezüglichen  Actenstücke  in  dem  Rumänischen
  Grünbuch:  Cestiunea  Dunarei,  Acte  si  decumente  Bu#curesci  1883,
p.  2  4.  —  M.  van  Digk,  Precis  des  négotiations  du  Congres  de  Rastadt,
1789.  Urecht,  1856.

5)  Engelhardt  (Fleuves  internat.,  p.  27),  betrachtet  mit  Recht  diese
Uebereinkunft  als  die  erste  moderne  Codification  des  internationalen  Rechtes  der
Ströme  und  Flüsse.  Sie  hat  ausdrücklich  den  durch  den  Beschluß  vom  Jahre  1792
eingeführten  Zustand  der  Gemeinschaftlichkeit  stipulirt  und  ins  Leben  gerufen.  Die
Abgaben  wurden  aufgehoben,  jedoch  mit  Vorbehalt  des  Rechtes  der  Zollerhebung  und
eines  einheitlichen  Schifffahrtsoctroi's;  an  Stelle  der  verschiedenen  rivalisirenden  Localbehörden
  schuf  sie  eine  permanente  Oberleitung,  welcher  die  Polizei,  das  Abgabenwesen
  und  die  technischen  Geschäfte  oblagen,  und  derselben  untergeordnet  Inspectoren,
welche  unter  ihrer  Verantwortlichkeit  wirkten  —  eine  ausgezeichnete  und  einfache
Institution,  welche  bald  auf  den  anderen  Strömen,  namentlich  auf  der  Elbe  und  der
Weichsel  angenommen  wurde.

64)  Die  durch  den  Vertrag  von  Lilsit  vom  7.  Juli  1807  (Art.  VIII)  ausgesprochene
  Freiheit  der  Schifffahrt  auf  der  Weichsel  wurde  in  gleicher  Weise  in  dem
am  9.  Juli  zwischen  Frankreich  und  Preußen  abgeschlossenen  Vertrage  (im  Art.  XX)
bestätigt.  —  Art.  XIX  der  Convention  von  Elbing  bestimmte,  daß  die  Bewohner
Sachsens  und  des  Großherzogthums  Warschau  ebenfalls  das  Recht  freier  Schifffahrt
auf  der  Netze,  der  Warthe,  der  Oder,  der  Spree,  der  Havel  und  der  Elbe  genießen
sollten.  Martens,  Recneil,  (Suppl.)  IX  p.  439,  448,  474

Die  Gränzflüsse  zwischen  Rußland  und  Schweden  find  als  beiden  Ländern  gemeinschaftlich
  durch  den  Vertrag  von  Tornea  vom  8./20.  November  1810  erklärt,
welcher  auf  den  Frieden  von  Friedrichshamm  folgte,  durch  den  Finnland  an  Rußland
abgetreten  wurde.  Martens,  R.  M.  11  384

Die  Elbe  wurde  durch  den  Vertrag  vom  14.  Mai  1811  als  zwischen  den  Königreichen
  Preußen  und  Westfalen  gemeinschaftlich  erklärt.  (Art.  VII  IX.)

7)  Die  Ausführung  der  Rheinschifffahrtsconvention  seitens  Hollands  hörte  im
Jahre  1813  auf  und  die  Stromdirection  wurde  durch  Oesterreich  und  Preußen  an
den  Grafen  Solms-Laubach  Übertragen,  unter  dessen  Leitung  sich  eine  gemischte  Commission
  und  eine  Centralkasse  zu  Köln  befand,  welche  die  Erträgnisse  der  Octroistellen
vereinnahmte.  Engelhardt,  Fleuves  internat.  p.  28.

8)  Der  Commission  wurden  zwei  Entwürfe  des  Reglements  unterbreitet:  der
eine  vom  Herzog  von  Dalberg,  der  andere  von  Wilhelm  von  Humboldt.  Trot  der
Bemühungen  des  Englischen  Bevollmächtigten,  Lord  Clancarty,  die  Erklärung  zu  erreichen,
  daß  die  voliberte  entièren  sich  auf  Handel  und  Schifffahrt  aller  Völker  be
ziehe,  wurde  der  Entwurf  in  der  Fassung  Wilhelm  von  Humboldt's  angenommen;
dieselbe  lautet:  „La  navigation  du  Rhin  sera  entièrement  libre  et  ne  pourra
sous  le  rapport  du  commerce  etre  interdite  à  personne.#  Die  Commission  war
der  Anschauung,  daß  keine  Aenderung  an  der  von  W.  v.  Oumboldt  vorgeschlagenen
Fassung  möglich  sei,  ohne  daß  man  den  Schein  erweckte  sich  von  den  Bestimmungen
des  Pariser  Friedens  zu  entfernen,  der  nur  die  Beseitigung  von  Schifffahrtshindernissen,
  welche  durch  einen  Conflict  zwischen  den  Uferstaaten  entstehen  könnten,  bezweckte,
  nicht  aber  den  Unterthanen  auch  der  nicht  an  den  Strom  gränzenden  Staaten