298  Das  Stromgebietsrecht  und  die  internationale  Flußschifff  ahrt

ein  gleiches  Schifffahrtsrecht  wie  denjenigen  der  Uferstaaten  verleihen  wollte,  für
welches  gar  keine  Reciprocität  bestünde  Siehe  bei  Engelhardt,  S.  31  ff.,  eine
Darlegung  der  Commissionsberathungen.  So  verschieden  sich  auch  die  Auffaffungen
dieser  Interpretationen  des  Art.  I  der  RNheinschifffahrtsacte,  welcher  als  Art.  ClX
in  den  Vertrag  von  1815  aufgenommen  wurde,  gestaltet  haben,  so  bleibt  es  doch  wahr,
daß  der  Pariser  Friede  vom  30.  Mai  1814  die  vollständige  Freiheit  der  Stromschifffahrt
  wollte  und  daß  nur  diese  Interpretation  als  durch  die  Wiener  Congreßacte
sanctionirt  gelten  kann.  Zweifellos  wäre  eine  genauere  Fassung  sehr  erwünscht  gewesen;
  indessen  darf  man  nicht  die  vielfachen  particularistischen  Schwierigkeiten
außer  Betracht  lassen,  gegen  welche  W.  v  Oumboldt  bis  zur  Annahme  der  von  ihm
vorgeschlagenen  Fassung  zu  kämpfen  hatte,  die  ohne  das  Princip  der  vollständig  freien
Schifffahrt  anzutasten  alle  Empfindlichkeiten  beschwichtigte.

4)  Siehe  bei  Wheaton,  Histoire  du  droit  des  gens  II  189  s.  Klüber,
Oeffentliches  Recht  des  Deutschen  Bundes,  §  571  und  in  meinem:  Cours  deenn
eine  Darstellung  der  Verhandlungen  zwischen  den  Niederlanden  und  den  anderen  an
der  Nheinschifffahrt  betheiligten  Staaten  Über  die  Interpretation  des  Ausbrucks:
„jusqu  à  la  mert.

10)  Eine  Discussion  entstand  auch  darüber,  wie  die  Abmachungen  des  Wiener
Congresses  zu  interpretiren  seien  und  ob  eine  GEuropäische  Controle  Über  die  Acke
der  Uferstaaten  geübt  werden  könne.  Die  Entscheidungen  des  Congresses  sind  als
Minimum  der  Verpflichtung  zu  betrachten  und  jeder  Staat  behält  naturgemäß  das
Recht  die  ausgestellten  Grundsätze  zu  erweitern  und  zu  vervollständigen.  Ein  Beweis
dafür,  daß  die  gemeinsamen  Interessen  der  Schifffahrt  und  des  Handels  auf  dem
Congresse  nicht  vom  Standpunkte  der  Uferstaaten  allein,  sondern  ganz  Europas  behandelt
  wurden,  ist  schon  die  Theilnahme  Lord  Clancarty's  an  der  Commission.  Die
von  Humboldt  versuchte  Bersöhnung  der  Interessen  des  Verkehrs  mit  denen  der  Uferstaaten
  mußte  in  den  Augen  dieses  Staatsmannes  naturgemäß  vom  allgemein  GEuropdischen
  Standpunkte  ausgehen  Die  Richtigkeit  dieses  Grundsatzes  angenommen,
kann  die  Antwort  auf  die  andere  Frage  nach  der  Berechtigung  einer  Controlübung
durch  Europa  über  die  Handlungen  der  Uferstaaten  nur  bejahend  ausfallen.  Die  in
der  Congreßacte  ausgesprochenen  Grundsätze  über  die  Stromschifffahrt  sind  internationale
  Vereinbarungen;  sie  verpflichten  alle  Signatarmächte  und  jede  derselben
könnte  demzufolge  mit  allen  ihr  zustehenden  völkerrechtlichen  Mitteln  auf  ihre  Durchfübrung
  dringen.  Ein  Bundesbeschluß  vom  3.  August  1820  spricht  auch  aus,  daß
die  Bundesstaaten  aufs  genaueste  die  in  der  Congreßacte  niedergelegten  Grundsätze
befolgen  sollten.  Auf  den  gleichen  Standpunkt  stellte  sich  der  Bundestag  in  Frankfurt
  auch  durch  eine  am  381.  Juli  1828  an  die  Uferstaaten  des  Mains  erlassene  Einladung,
  baldmöglichst  Vereinbarung  Über  den  Vollzug  der  Acte  des  Wiener  Congresses
zu  treffen.  Gelegentlich  der  Differenzen,  die  bezüglich  des  Rheins  bezw.  der  von
Holland  dem  Ausdrucke  jusqu'  à  la  mers  gegebenen  Interpretation,  wurde  das
Recht  zur  Intervention  von  den  fünf  auf  dem  Congresse  von  Verona  vertretenen  Großmächten
  ausdrücklich  anerkannt  Der  Herzog  von  Wellington  führte  in  einer  am  22  November
  1822  überreichten  Note  Beschwerde  gegen  Holland,  weil  es  ohne  Rückficht
auf  die  Bestimmungen  des  Wiener  Congresses  die  Rheinmündungen  für  den  allgemeinen
  Verkehr  sperre;  die  fünf  Großmächte  unterzeichneten  am  nämlichen  Tage  ein
Protocoll  mit  der  Erklärung,  daß  sie  berechtigt  seien  bei  der  Ausführung  der  Bestimmungen
  der  Wiener  Congreßacte  bezüglich  der  Rheinschifffahrt  mitzuwirken  und