Vom  Wiener  Congreß  bis  zur  Gegenwart.  299

angesichts  der  Zögerung  Hollands  sich  dieser  Entscheidung  zu  fügen,  erinnerte  Fürft
Metternich  selbst  in  einer  Note  vom  14.  Februar  1826  daran,  „daß  die  freie  Schiff.
fahrt  auf  dem  Rhein  jusque  dans  la  mers  eine  ausdrückliche  Bedingung  des  Fortbestandes
  des  Königreichs  der  Niederlande  bilde  und  das  Europdische  Völkerrecht  verlange,
  daß  S.  M.  der  König  seine  Souveränetät  den  vertragsmäßig  festgestellten
Bedingungen  unterordne.“  Die  Streitfrage  bezüglich  der  Vertheilung  des  Rheinschifffahrtoctroi
  s  wurde  im  Jahre  1838  auf  Vorschlag  des  Französischen  Bevollmächtigten
  einem  Schiedsgerichte  der  auf  dem  Wiener  Congreß  1815  vertreten  gewesenen
Mächte  übertragen.  —  Die  am  7.  November  1857  zwischen  den  Userstaaten  vereinbarte
  Donauschifffahrtsacte  ist  mangels  der  Sanction  der  auf  dem  Pariser  Congreß
von  1856  vertretenen  Mächte  noch  nicht  zur  Ausführung  gelangt  —  Wurm,  Fünf
Briefe  Über  die  Freiheit  der  Flußschifffahrt  und  mein:  Cours  Teau,  p.  108—11I,
ferner  Geffcken,  La  qduestion  du  Danube,  p.  45.

8  65.
Vom  Wiener  Congreß  bis  zur  Gegenwart  (1815—1886).

Die  Entscheidungen  des  Wiener  Congresses  sollten  als  Grundlage  einheitlicher,
  sechs  Monate  nach  Schluß  der  Berathungen  durch  Spezialcommissäre
  der  betheiligten  Mächte  auszuarbeitender  Schifffahrtsordnungen  dienen,
entsprechend  denjenigen,  welche  für  den  Rhein,  den  Neckar,  den  Main,  die
Mosel,  die  Maas  und  die  Schelde  in  der  Anlage  XVI  der  Congreßacte  enthalten
  find  und  als  wörtlich  in  derselben  stehend  betrachtet  werden  sollen.

Es  sollte  hiernach  einerseits  die  vollkommen  freie  Schifffahrt  auf  diesen
conwentionellen  Flüssen  nicht  nur  den  Unterthanen  der  Uferstaaten,  sondern
Allen  ohne  Unterschied  gesichert  sein,  andererseits  diese  allen  Völkern  gewährte
Freiheit  der  Schifffahrt  nicht  zugleich  die  Befreiung  von  jeder  Abgabe  nach  sich
ziehen.  Oinsichtlich  dieser  Abgaben,  welche  stets  als  Ersatz  für  geleistete  Dienste
anzusehen  find,  soll  indessen  so  viel  als  möglich  jede  Belästigung  des  allgemeinen
  Verkehrs  vermieden  werden.

Leider  blieben  die  Grundsätze  des  Congresses,  deren  Auslegung  vom  Anfang
  an  in  falsche  Bahnen  kam,  lange  Zeit  hindurch  ohne  jene  Sanction  der
Praxis,  welche  sie  nur  durch  ihre  Verwirklichung  erhalten  konnten.  In  den
Actenstücken,  welche  die  Schifffahrt  auf  der  Schelde  und  dem  Po  regeln,  —
das  erstere  von  1839,  das  letztere  von  1849,  —  und  sich  an  die  in  der  Congreßacte
  gegebenen  Bestimmungen  anschließen,  ist  das  Princip  der  freien  Schifffahrt
  lediglich  zu  Gunsten  der  Uferstaaten  und  unter  gewissen  fiscalischen  Bedingungen
  für  den  allgemeinen  Verkehr  angenommen.)

Was  insbesondere  den  Rhein,  den  ersten  von  Europa  in  Wien  für  frei
erklärten  Strom  betrifft,  so  bedurfte  es  länger  als  ein  halbes  Jahrhundert
dauernder  Verhandlungen  und  Zwistigkeiten,  bis  derselbe  thatsächlich  dem  Handel
und  der  Schifffahrt  aller  Völker  freigegeben  wurde.?)  Der  Pariser  Friede
vom  31.  März  1856  dehnte  die  Principien  der  Wiener  Congreßacte  auch  auf
die  Donau  aus  und  bezeichnet  durch  diese  freisinnige  Interpretation  jener