Die  gegenwärtig  geltenden  allgem.  Grundsätze  des  intern.  Stromrechtes.  303

Die  Territorialhoheit  eines  Staates  erstreckt  sich  auf  die  innerhalb  seines
Gebietes  befindlichen  Wasserläufe  bis  zu  ihrer  Mündung;,)  dient  ein  Strom
einem  oder  mehreren  Staaten  als  Gränze,  so  bildet  er  ein  gemeinschaftliches
Eigenthum  aller,  dessen  wechselseitige  Benutzung  nicht  gehindert  werden  soll.
Das  Eigenthum  an  einem  gemeinsamen  Strom  wird  durch  Uebereinkommen
der  Betheiligten,  sowie  durch  den  AUnfangspunkt  der  Schiffbarkeit  bestimmt.
Ist  ein  Strom  zur  Bezeichnung  der  politischen  Gränze  bestimmt,  so  wird  fingirt,
  daß  dieselbe  längs  der  größten  Tiefe  des  gemeinsamen  Flusses  (dem  sog.
Thalweg)  ziehe,  wobei  die  Höhe  oder  Steilheit  der  Ufer  nicht  berücksichtigt
wird.  In  der  Praxis  begnügt  man  sich  angesichts  der  Schwierigkeiten  genauer
Messungen  damit,  den  Curs  von  Fahrzeugen  mit  möglichst  großem  Tiefgange
zu  beobachten  und  durch  Signale  zu  bezeichnen.“)

Aenderungen  an  der  Territorialgewalt  üben  keinen  Einfluß  auf  die  bis
zur  neuerlichen  Ordnung  der  Dinge  schon  festgestellten  internationalen  Verhältnisse
  eines  conventionellen  Stromes.7)  Der  internationale  Character  eines
solchen  ändert  sich  eben  so  wenig  durch  die  Bildung  einer  Conföderation  seitens
  der  Uferstaaten  8)

Bezüglich  solcher  großer  Wasserläufe  ferner,  welche  noch  nicht  Gegenstand
einer  Occupation  geworden  und  demgemäß  als  res  nullius  zu  betrachten  sind,
ist  hinzuzufügen,  daß  der  Occupant  die  durch  früher  in  jenen  Gegenden  angeknüpften
  Handelsbeziehungen  geschaffenen  Zustände  respectiren  muß.)

1)  Die  bemerkenswerthe  Schrift  Engelhardt's,  der  gleich  hervorragend
als  Diplomat  wie  als  Schriftsteller,  mit  umfassendem  Wifsen  eine  langjährige  praktische
  Erfahrung  bezüglich  der  Rechtsverhältnisse  der  internationalen  Ströme  besitzt,
wurde  den  Ausführungen  dieses  Capitels  zu  Grunde  gelegt.  Das  gleiche  läßt  sich
bezüglich  der  in  allen  Punkten  vollständigen  und  hervorragenden  Darstellung  der
hier  einschlägigen  Grundsätze  und  ihrer  Anwendung  in  der  bemerkenswerthen  Schrift
von  Holtzendorff's  sagen:  »Les  droits  riverains  de  la  Roumanie  sur  le  Danubes.


2)  Calvo,  Dict.  du  Droit  intern.  1  337.  Dagegen  ist  ein  Fluß  ein  kleinerer
Wasserlauf,  der  sich  in  einen  größeren  Fluß,  oder  einen  Strom,  oder  auch  ins  Meer
ergießt.

2)  Ein  conventioneller  Strom  gilt  auch  gegenüber  halbsouveränen  Staaten  als
international,  denn  die  hieraus  entspringenden  Rechte  und  Pflichten  müssen  als  dem
Suzerain  obliegend  betrachtet  werden,  der  ja,  juristisch  genommen,  die  Souveränetät
ausübt.  Die  Türkei  repräsentirt  hinsichtlich  der  in  Bulgarien  gelegenen  Donaustrecke
dieses  Fürstenthum.

4)  Es  ist  nicht  gerecht  daß  die  in  dieser  Lage  befindlichen  Staaten  viel  größere
Vortheile  genießen  als  solche,  die  Mitbesitzer  von  Ufern  internationaler  Wasserläufe
und  als  solche  verpflichtet  sind,  dieselben  jedem  offen  zu  halten.  Die  Ungleichheit,
welche  man  zwischen  den  beiden  Kategorien  von  Wasserläufen  finden  will,  daß  nämlich
  die  Sperrung  eines  nationalen  Flusses  keinem  Uferbewohner  die  Wohlthat  seiner