304  Das  Stromgebietsrecht  und  die  internationale  Flußschifffahrt.

Benutzung  entziehe,  während  eine  in  Gemeinschaft  mit  anderen  Staaten  an  einem
Strome  betheiligte  Macht  durch  einseitige  ausschließliche  Berfügung  über  ihren  Stromantheil
  die  anderen  Ufereigenthümer  ihrer  natürlichen  Verkehrswege  berauben  würde,
existirt  in  Wirklichkeit  nicht,  wenn  man,  wie  Engelhardt  bemerkt,  den  Staat,
der  ausschließlich  den  Lauf  eines  Flusses  beherrscht,  der  Gesammtheit  der  Uferstaaten
  eines  gemeinsamen  Flusses  gegenüberstellt.  Ausländer  haben  kein  Recht  sich  in
dem  einen  mehr  als  in  dem  anderen  Fall  aufzunöthigen  und  folgerichtig  müßten,
um  Gleichheit  zu  schaffen,  sämmtliche  Flüffe  frei  sein.  —  Bluntschli,  Modernes
  Völkerrecht  (Commentar  zu  Art.  314).  —  Engelhardt,  Fleuves  intern.
p.  88—90.

5)  Unter  Mündung  versteht  man  den  Endpunkt  der  Flüsse,  wo  das  Wasser  das
Gebiet  des  Landes  hinter  sich  läßt.  Heffter,  Bölkerrecht  1  K.  11  §  77.  —  Indessen
  bemerkt  Gesscken  (a  a  O.  S.  177  Note  3),  daß  ein  Staat,  obwohl  nicht  im
Besitze  beider  Ufer,  dennoch  die  Souveränetät  über  den  ganzen  Fluß  haben  kann,
nämlich  in  Folge  unvordenklichen  Besitzes,  wie  Hamburg  und  Bremen  auf  der  Elbe
bezw.  Weser,  oder  eines  Vertrages,  wie  Schweden  durch  den  Westfälischen  Frieden
auf  der  Oder  und  Preußen  auf  der  Netze  Vgl.  Die  Freiheit  der  Elbschifffahrt.  Hamburg
  1880  und  Martens,  Recveil  1  490.  S.  bei  Engelhardt  (a.  a.  O.  S.  55
—60)  die  Einzelheiten  der  bezüglich  der  Worte  jusqu'à  la  mer  und  der  Theorie
Hollands  bezüglich  der  eigentlichen  Bedeutung  von  vembouchures  entstandenen  vielgenannten
  Streitigkeiten.  Lange  vor  Abschluß  der  Mainzer  Convention  von  1831,
welche  diese  Differenz  bezüglich  des  Rheins  vorläufig  schlichtete,  hatten  die  Uferstaaten
  der  Weser  und  der  Elbe  dem  Streit  ein  Ende  gemacht,  indem  sie  die  Gränzen
ihres  Stromeigenthums  „  bis  in  die  offene  See“  vorrückten  Diese  Bestimmung
wurde  auch  von  den  Donauuferstaaten  angenommen  (Schifffahrtsacte  vom  7.  November
  1857  Art.  1)

6)  Lange  Zeit  nahm  man  nach  Analogie  des  Römischen  Rechts  an,  daß  die  Witte
des  Flusses  die  Grünze  zwischen  zwei  Staaten  bilde;  damit  waren  große  Unzukömmlichkeiten
  verbunden:  die  Mitte  einer  flüssigen  Substanz,  deren  Breite  von  ihrem
Höhenstande  abhängt,  kann  unmöglich  fest  bestimmt  werden,  denn  der  Wasserstand
ändert  sich  fortwährend.  Zum  erstenmale  wurde  der  Thalweg  auf  dem  Congresfse
von  Rastatt  als  Gränzlinie  angenommen.  Diese  Art  der  Bestimmung  ist  gegenwärtig
  die  allgemein  übliche;  sie  trifft  übrigens  in  Folge  der  Fortschritte  der  hydrotechnischen
  Arbeiten  zumeist  mit  der  Mitte  des  Flusses  des  Wasserlaufes  zusammen.  —
Engelbardt,  Fleuves  intern.  p.  72—74  —  Gefscken  (Heffter,  Europäisches
Völkerrecht  1  K.  11  §5  66  Note  7).

7)  So  haben  die  Schelde  und  der  Po  ihren  internationalen  Charakter  bewahrt
trotz  der  Aenderungen  der  Territorialherrschaft,  denen  sie  unterworfen  waren  (die
Convention  von  1849,  welche  den  Po  als  allen  Nationen  offen  stehend  erklärte,
wurde  nicht  widerrufen).  Das  gleiche  war  der  Fall  mit  der  Weser  nach  der  Vereinigung
  Hannovers  mit  Preußen,  welches  deshalb  keine  Ergänzungsstimme  in  der  Commission
  bekam.  Hingegen  hat  in  Anwendung  des  nämlichen  Princips  Elsaß  Lothringen
  in  seiner  Eigenschaft  als  Reichsland  nach  dem  Frankfurter  Frieden  stillschweigend
die  in  der  Commission  der  Uferstaaten  bisher  von  Frankreich  geführte  Stimme  üÜberkommen,
  ohne  daß  deshalb  ein  ausdrücklicher  Beschluß  gefaßt  wurde.

6)  Die  Verfassung  des  Norddeutschen  Bundes  und  des  Deutschen  Reiches  hat