Schiffbarkeit.  —  Beginn  und  Ende.  305

die  Verhältnisse  auf  der  Weser,  der  Ems,  dem  Main,  dem  Neckar  und  den  übrigen
Nebensflüsseen  des  Rheins  unberührt  gelassen.

9)  Das  ist  die  Lösung,  welche  die  letzte  Afrikanische  Conferenz  in  Berlin  bezüglich
  des  Congo  und  Niger  beschloß.

§  67.
Schiffbarkeit.  —  Beginn  und  Ende.

Die  Linie,  von  welcher  die  Schiffbarkeit  eines  Stromes  beginnt,  bezeichnet
die  obere  Gränze  des  Flußrechtes,  welches  das  Gemeinschaftsprincip  beherrscht.7)
Schiffbarkeit  besteht,  wo  die  Schifffahrt  regelmäßig  ausgeübt  werden  kann  sie
endigt  an  dem  Punkte,  wo  diese  Bedingung  nicht  mehr  erfüllt  wird,  sei  es  in  Folge
von  Sandbänken,  sei  es  durch  irgend  welche  andere  Umstände;  nicht  der  Tonnengehalt
  der  Schiffe,  welche  der  Strom  zu  tragen  vermag,  sondern  der  Grad  der  Lebhaftigkeit
  und  regelmäßigen  Ausübung  der  internationalen  Schifffahrt  und  der
Flößerei  begründet  für  einen  bestimmten  Stromtheil  die  Eigenschaft  der  Schiffbarkeit.?)
  Durch  Kunstbauten  eines  Staates,  wie  Canäle  und  Schleusen,  wird  die
„Qualität  der  Schiffbarkeit  nicht  hervorgebracht,  wenigstens  nicht  vom  Standpunkte
des  internationalen  Rechtes  aus;  anders,  wenn  diese  Arbeiten  nur  in  Verbesserung
der  fehlenden  oder  mangelhaften  Voraussetzungen  der  Schiffbarkeit,  z.  B.  durch
Erhöhung  des  Wasserstandes,  bestehen.

Ergießt  sich  ein  internationaler  Strom  durch  zwei  oder  mehrere  Mündungsarme
  in  das  Meer,  so  muß  die  conventionelle  Regelung  bezüglich  desjenigen
  Armes  stattfinden,  welcher  die  wenigsten  Schwierigkeiten  für  die  Schifffahrt
  bietet.“)

1)  Dies  hängt  sowohl  vom  normalen  Wasserstande  als  von  der  Uebereinkunft
der  Interessenten  ab;  so  endigt  die  conventionelle  Strecke  des  Rheins  an  der  Gränze
des  Cantons  Basel  und  die  Schweiz  ist  in  Mannheim  nicht  vertreten.  Auf  der
Donau  bezeichnet  Ulm  den  Anfangspunkt  und  Württemberg  sendet  in  seiner  Eigenschaft
  als  Uferstaat  einen  Delegirten  zur  Commission,  während  Baden  nicht  vertreten
  ist.  Die  Gemeinschaftlichkeit  der  Weser  erstreckt  sich  auf  die  Staaten  thalabwärts
vom  Zusammenflusse  der  Werra  und  Fulda.  Engelhardt,  S.  62.

2)  Die  nationale  Schifffahrt  begreift  somit  die  mit  Flachschiffen  ohne  bedeutenden
  Tiefgang  ausgeführte,  während  man  unter  internationaler  Schifffahrt
die  vom  Meere  her  ausgeübte  versteht.

3)  Soll  die  Gemeinschaft  sich  auf  die  verschiedenen  Arme  erstrecken,  die  einen
Strom  mit  dem  Meere  verbinden  und  können  dieselben  von  den  Uferstaaten  benutzt
werden?  Während  der  bezüglich  des  Rheins  entstandenen  Streitigkeiten  behaupteten
Preußen,  Bayern  und  Hessen,  daß  sich  das  Condominium  auf  sämmtliche  Stromarme
  erstrecke.  Dieser  Grundsatz  erscheint  unbestreitbar;  er  ist  für  die  Donau  und
den  Congo  kurzweg  angenommen  worden.  Anders  steht  die  Frage,  ob  der  betreffende
  Uferstaat  verpflichtet  ist,  alle  diese  Arme  in  schiffbarem  Zustand  zu  erhalten;

  dies  erscheint  nicht  gerechtfertigt.  Im  Jahre  1815  war  vereinbart  worden,  daß
Handbuch  des  Bölkerrechts  II.  20