306  Das  Stromgebietsrecht  und  die  internationale  Flußschifffahrt.

von  den  drei  Holländischen  Mündungen,  Waal,  Assel  und  Leck,  nur  letztere  als  Fortsetzung
  des  Rheins  betrachtet  werden  sollte.  Im  Jahre  1831  erhielten  die  Nheinuferstaaten
  hiezu  noch  den  Waal,  allein  Holland  üÜbernahm  nicht  ausdrücklich  die  Verpflichtung
  für  dessen  Schiffbarkeit  zu  sorgen.  Im  allgemeinen  sollte  man  von  einem
thalabwärts  gelegenen  Uferstaate  die  Eröffnung  weiterer  Stromwege  nicht  fordern,
ohne  triftige  Gründe  und  ohne  ihn  für  dieses  weitere  der  Allgemeinheit  gebrachte

Opfer  zu  entschädigen.
Dasselbe  gilt  auch  von  allen  während  des  schiffbaren  Laufes  vorkommenden  Verzweigungen

  und  demzufolge  darf  kein  Staat  Arbeiten  ausführen,  um  die  Linie  des
schiffbaren  Laufes  zum  Schaden  anderer  Uferstaaten  zu  verlegen.  Engelhardt,
S.  65  f.  (Eine  Differenz  entstand  1842  zwischen  dem  Großherzogthum  Hessen  und
dem  Herzogthum  Nassau,  welch  letzterem  es  gelungen  war,  einen  bisher  unpassirbaren
Rheinarm  zum  Nachtheil  für  den  hesstischen  Arm  schiffbar  zu  machen.)

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Natürliche  Hindernisse  der  Schifffahrt.  —  Katarakte;
Insulae  in  flumine  natae.  —

Eine  Unterbrechung  in  der  Schiffbarkeit  eines  Stromes  kann  durch  natürliche
  Ursachen  herbeigeführt  werden;  entweder  durch  dauernde,  wie  Katarakte,
oder  nur  zeitweilige,  wie  die  periodischen  Aenderungen  des  Fahrwassers  durch
Anschwemmungen,  Inseln  u.  s.  w.

Während  der  zwischen  Canada,  Großbritannien  und  den  Vereinigten
Staaten  entstandenen  Differenz  bezüglich  der  Gränzen  auf  dem  Niagara  kam
auch  die  Frage  zur  Sprache,  welcher  Charakter  den  berühmten  Fällen  zuzusprechen
  sei.  Die  Amerikaner  behaupteten,  dieselben  seien  international,  während
  Großbritannien  auf  deren  rein  nationaler  Eigenschaft  bestand.  1)  Ganz
neuerlich  wurden  die  Katarakte  des  Congo  als  vom  Standpunkte  der  internationalen
  Schifffahrt  vollkommen  indifferent  betrachtet  und  dies  wird  wohl
die  beste  Lösung  für  diese  Frage  sein,  wo  immer  sie  auftauchen  mag.

Was  die  Alluvionsinseln  betrifft,  so  bilden  die  in  den  Deltas  gelegenen
infolge  ihrer  Größe  und  Lage  dauernd  bestimmte  Wasserläufe;  anders  dagegen
die  Eilande  und  Sandbänke,  welche  durch  ihre  Erhebung  mitten  im  Flusse
Veranlassung  zur  Bildung  von  Nebenarmen  während  des  Laufes  geben.  Es
ist  klar,  daß  diese  letzteren  nicht  ebenso  behandelt  werden  sollen,  wie  die  durch
große  Deltainseln  gebildeten  Mündungsarme,  von  denen  für  den  allgemeinen
Verkehr  mit  dem  Meere  der  am  besten  schiffbare  vorbehalten  zu  werden  pflegt.
Diese  sind  gemeinschaftlich,  vorausgesetzt,  daß  nicht  ein  Staat  zum  Schaden
des  anderen  Bauten  unternommen  hat,  um  die  Richtung  der  Schifffahrt  zu
verlegen.?)  Während  der  Wiener  Congreß  bestimmte,  welcher  Mündungsarm
als  Fortsetzung  des  Rheins  zu  betrachten  sei,  hat  er  sich  über  die  Theilung
von  Stromarmen  im  Binnenlaufe,  deren  Gewässer  gemeinschaftlich  sein  würden,
nicht  ausgesprochen  und  damit  stillschweigend  zugegeben,  daß  alle  schiffbaren
Verzweigungen  während  des  Laufes  der  gleichen  Bestimmung  gewidmet  find.“)