Künstliche  Hindernifse  der  Schifffahrt.  307

1)  S.  bei  Wbeaton,  Elements  of  intern.  Law.  895  200—205  p.  262  -270
die  Verhandlungen  zwischen  England  und  den  Vereinigten  Staaten  bezüglich  des
Mississippi  und  St.  Lorenzstromes.

2)  Vgl.  oben  §  67,  Anm.  3  die  Differenz  zwischen  Nassau  und  Hessen.

3)  Bezüglich  des  Einflusses,  welchen  diese  natürlichen  Aenderungen  des  Fahrwassers
  auf  das  Stromeigenthum  üben  und  der  daraus  sich  ergebenden  schwierigen
Rechtsfragen  ist  folgendes  zu  bemerken.  Im  Allgemeinen  hält  sich  die  Praxis  an
die  in  die  meisten  Privatrechtsgesetzgebungen  der  Europäischen  Staaten  übergegangenen
  Grundsätze  des  Römischen  Rechts  und  betrachtet  demzufolge  diese  durch  den
natürlichen  Einfluß  des  Wassers  bewirkten  Aenderungen  und  Verschiebungen  im  Territorialbestande
  als  ein  gesetzlich  gebilligtes  Mittel  des  Eigenthums  und  Besitzerwerbs;
  zwei  wichtige  Punkte  sich  jedoch  hierbei  zu  beachten:

1.  Eine  dementsprechend  eingetretene  Aenderung  in  den  Privateigenthumsverhältnissen
  bringt  nicht  immer  eine  entsprechende  auch  für  die  Ausdehnung  der  Territorialhoheit
  mit  sich;  wenn  sich  z.  B  ein  Strom  ein  neues  Bett  sucht  oder  ein  See
sich  einen  neuen  Abfluß  geschaffen  hat,  um  sich  in  mehrere  Arme  zu  theilen,  so
bleibt  natürlich  die  politische  Gränze,  wie  sie  vorher  festgestellt  wurde.

2.  Der  Eigenthumserwerbsgrund  bezieht  sich  nur  auf  die  plötzlichen  Aenderungen,
  welche  mit  Gewalt  durch  ein  Naturereigniß  herbeigeführt  werden;  bezüglich  der
allmählich  eintretenden  Folgen  der  Auswaschung,  welche,  um  sichtbar  zu  werden  und
zu  einer  wirklichen  Mehrung  oder  Minderung  des  Territorialbestandes  zu  führen,
langer  Zeit  bedürfen,  ist  es  klar,  daß  jeder  Staat  denselben  unterliegt  bezw.  von
ihnen  als  nothwendigen  Folgen  des  Eigenthumsrechtes  Nutzen  zieht.  —  Die  durch
Flüsse  gebildete  Gränze  kann  sich  ändern,  wenn  der  Thalweg  eine  andere  Richtung
erhält.  Verläßt  ein  Strom  jedoch  sein  Bett  vollständig  und  schlägt  eine  neue  Nichtung
  ein,  so  bildet  auch  in  Zukunft  noch  das  frühere  Bett  die  Gränze.  —  S.  oben
56  und  Calvo,  Dict.  du  Droit  intern.  1  p.  337,  338.

8  69.

Künstliche  Hindernisse  der  Schifffahrt.  —  Brücken;
Mühlen;  Fähren;  Fischereianstalten.  —

Als  allgemeine  Regel  gilt,  daß  unter  gewöhnlichen  Umständen  nichts  an
einem  internationalen  Strome  vorgenommen  werden  darf,  was  die  Schifffahrt
hindern  oder  verzögern  kann,  ausgenommen,  es  wäre  der  Fall  einer  zwingenden
Nothwendigkeit  genügend  festgestellt.

Das  wichtigste  künstliche  Schifffahrtshinderniß  sind  die  den  Verkehr  zwischen
beiden  Ufern  vermittelnden  Brücken.  Bezüglich  ihrer  wird  allgemein  angenommen,
  daß  ihre  Construction  kein  Hinderniß  für  die  Schifffahrt,  sei  es  durch
zu  nahes  Aneinanderrücken  der  Pfeiler,  sei  es  durch  zu  niedere  Joche,  bilden
dürfe  und  ihre  Einrichtung  derart  sein  solle,  daß  die  zur  Stromschifffahrt  verwendeten
  Fahrzeuge  auch  ferner  ohne  Aenderung  in  ihrer  Bemastung  bezw.
der  Höhe  ihrer  Schlote  diesem  Zwecke  dienen  können.  Zur  Erhöhung  dieser
Garantien  müssen  die  Pläne  vor  Erbauung  einer  Brücke  der  gemeinsamen  Behörde
  mitgetheilt  werden.1)

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