308  Das  Stromgebietsrecht  und  die  internationale  Flußschifffahrt.

Dem  oben  aufgestellten  Grundsatze  entsprechend  dürfen  weder  in  den
Stromlauf  gebaute  feststehende  noch  schwimmende  Mühlen  noch  auch  Fischereianstalten
  in  irgend  welcher  Weise  die  Schifffahrt  behindern.  Das  gleiche  gilt
von  Bewässerungsrädern  und  Fähren.  Dieselben  dürfen  nur  an  Stromstellen  errichtet
  werden,  welche  nicht  dem  Schiffsverkehr  dienen  und  ihre  Construction
soll  derart  sein,  daß  sie  den  freien  Abfluß  des  Wassers  nicht  hindern  und  keine
nachtheiligen  Aenderungen  im  Flußbette  hervorrufen.))

Die  Gesetzgebung  über  diese  einzelnen  Punkte  steht  natürlich  den  betreffenden
  im  Ufereigenthum  befindlichen  Staaten  ausschließlich  zu;  diese  haben  das
Recht  Verordnungen  behufs  Beschränkung  und  Beausfsichtigung  zu  erlassen  und
daraus  ergiebt  sich  für  dieselben  weiter  der  ungehinderte  Vollzug  der  Polizeivorschriften,
  Mühlen-,  Flößerei=  und  Fischereiordnungen,  denen  alle  unterworfen
sind.  Was  das  Ueberwachungsrecht  betrifft,  so  kann  ein  Uferstaat  specielle  von
ihm  zu  ertheilende  Concessionen  einführen  und  bestimmte  Abgaben  als  Gegenleistung
  für  seine  zur  Instandhaltung  seiner  Stromstrecke  gemachten  Aufwendungen
  erheben.“)

1)  Bei  dem  Baue  der  Eisenbahnbrücke  über  den  Rhein  bei  Cöln  wurde  in  den
Verhandlungen  zwischen  Preußen  und  Frankreich  der  Grundsatz  ausgesprochen,  daß  der
Bau  in  keiner  Weise  die  Schifffahrt  beeinträchtigen  sollte  Die  übrigen  im  Art.  4  der
jüngsten  Strompolizeiordnung  für  die  Donau  vom  2.  Juni  1882,  welche  einen  integrirenden
  Bestandtheil  des  Londoner  Vertrages  vom  10.  März  1883  bildet,  noch  enthaltenen  Bestimmungen
  sind  folgende:  Die  weitesten  Brückenöffnungen  sollen  soweit  als  möglich
über  die  größte  Flußtiefe  zu  stehen  kommen,  so  daß  das  Fahrwasser  nicht  beengt  wird.
Die  Widerlager  sollen  so  construirt  werden,  daß  der  Leinpfad  frei  bleibt.  Ferner  sollen
die  Brücken,  welche  behufs  Durchfahrt  von  Fahrzeugen  jedesmal  erst  geöffnet  werden
müssen,  so  angelegt  werden,  daß  hierdurch  keine  Verzögerung  für  die  Schiffe  entsteht.

1)  Règl.  de  nav.  du  Danube  vom  2.  Juni  1882  Art.  5.  —  Die  gleichen  Vorschriften
  gelten  für  die  Mühlen  bei  Mainz.  Auch  ist  es  verboten,  bei  den  Fischereien
Pfähle  einzurammen,  welche  der  Schifffahrt  hinderlich  sein  können.  Die  Drahtseile
welche  die  Fähren  von  einem  Ufer  zum  anderen  führen,  sollen  ebenfalls  verboten  sein.

3)  Agl.  v.  Holtzendorff,  Encyklopädie  der  Rechtswissenschaft.  II.  Theil,  Rechtslexikon.
  Art.:  Flüsse.  1  848,  849.

§  W.

Freiheit  der  Schifffahrt.  —  Uferstaaten  und  Nichtuferstaaten.


Die  Anerkennung  der  Freiheit  der  Schifffahrt  auf  allen,  mehreren  Staaten
gemeinsamen  Flüssen  war  seit  dem  Wiener  Congreß  für  das  Europäische  Völkerrecht
  eine  vollendete  Thatsache.  Die  von  1815  bis  zur  Gegenwart  abgeschlossenen
internationalen  Conventionen  gestanden  nach  und  nach  den  damals  ausgesprochenen
Grundsätzen  ihre  richtige  freiheitliche  Auslegung  zu,  wie  sie  deren  Sinn  sorderte,
  der  freilich  durch  engherzige,  von  Particularinteressen  bestimmte  Inter-