Freiheit  der  Schifffahrt.  —  Uferstaaten  und  Nichtuferstaaten.  309

pretationen  in  seiner  praktischen  Anwendung  verdunkelt  war.  Der  humanen
und  freisinnigen  Richtung  unseres  Zeitalters  wurde  in  den  Artikeln  15  und
16  des  Pariser  Friedens  vom  30.  März  1856  und  seiner  späteren  Entwicklung
  Rechnung  getragen.  Die  Berliner  Conferenzacte  vom  26.  Februar
1885  entschied  den  endgiltigen  Sieg  des  Princips  der  Freiheit  im  vollsten
Sinne  für  das  Gebiet  des  Stromrechts;  obwohl  in  ihrer  Geltung  gegenwärtig
noch  auf  die  Afrikanischen  Ströme  beschränkt,  sind  ihre  Grundsätze  sicher  dazu
bestimmt,  die  Grundlage  einer  zukünftigen  internationalen  Stromgesetzgebung
zu  bilden.

Diese  Freiheit  wird  sich  in  näherer  oder  fernerer  Zukunft  zu  einer  absoluten
  auch  für  diejenigen  Wasseradern  gestalten  müssen,  die  zwar  nur  einem
einzigen  Staate  angehören,  aber  in  Verbindung  mit  einem  freien  Meere  stehen.  1)
Für  die  Gegenwart  steht  ein  Princip  außer  Streit  und  zwar  mit  allen  seinen
Consequenzen:  Die  Benutzung  der  als  international  anerkannten  Ströme
zu  Schifffahrts=  und  Handelszwecken  steht  Allen,  ohne  Unterschied  ob  sie
Uferstaaten  angehören  oder  nicht,  frei,  mit  den  gleichen  Rechten  und
Pflichten  ohne  irgend  welches  Hinderniß,  außer  der  Verpflichtung  sich  den  bezüglich
  der  Polizei=  und  Zollverwaltung,  der  Schifffahrtsabgaben,  der  Ouarantaine
und  des  Kriegszustandes  ergehenden  Vorschriften  zu  unterwerfen.

Die  freie  Benutzung  der  großen  internationalen  Wasserläufe  schließt  insbesondere
  die  Befugniß  in  sich,  Waaren  und  Reisende  von  Häfen  längs  des
Stromlaufes  zu  transportiren  ohne  Unterschied  zwischen  der  directen  Schifffahrt
  von  diesen  Häfen  und  umgekehrt,  nicht  weniger  wie  zwischen  der  Schifffahrt
  zwischen  zwei  Uferstaaten  (große  Cabotage)  oder  der  zwischen  Häfen  des
gleichen  Staates  (kleine  Cabotage).  )

Alle  belästigenden  Formalitäten  der  früheren  Zeit  sind  aufgehoben.  Die
Gebühren  sind  einheitlich  und  dienen  lediglich  als  Ersatz  für  die  der  Schifffahrt
  geleisteten  Dienste.  Die  Durchfahrt  ist  vollständig  frei;  kein  Schiff  bedarf
  weiterer  Papiere  zur  Legitimation  als  seiner  Schiffspapiere  und  die  Kapitäne
  sind  nur  verpflichtet  die  unerläßlichen  Polizeivorschriften  für  die  öffentliche
Sicherheit  zu  beobachten.?)

Selbstverständlich  gilt  die  Freiheit  der  Schifffahrt  auf  den  internationalen
Strömen  von  rechtswegen  nur  für  die  Handelsschiffe.")

1)  Bluntschli  drückt  diese  Regel  im  Art.  314  seiner  Codification  des  Völkerrechts
  so  aus:  „Die  Ströme  und  schiffbaren  Flüsse,  die  in  Verbindung  mit  einem
freien  Meere  sind,  stehen  in  Friedenszeiten  den  Schiffen  aller  Nationen  offen.  Das
Recht  der  freien  Schifffahrt  kann  zum  Nachtheil  einzelner  Nationen  nicht  aufgehoben
oder  beschränkt  werden.“  Die  Mehrzahl  der  hervorragendsten  Völkerrechtsschriftsteller,
welche  sich  mit  dem  Rechte  der  internationalen  Flüsse  speciell  beschäftigen,  betrachtet
dies  als  vernünftig  und  dem  Rechte  auf  gegenseitige  Achtung,  sowie  der  Gleichheit  der
Bürger  aller  Staaten  entsprechend;  so:  Heffter  und  Gesscken,  Européäisches  Völkerrecht.
  Buch  1,  K.  1  §  33  K.  111  S.  81  Buch  1,  K.  11  §  77);  v.  Holtzendorff,  Encyklo-