310  Das  Stromgebietsrecht  und  die  internationale  Flußschifffahrt.

pädie  der  Rechtswissenschaft.  System.  Theil  7.  Das  Europäische  Völkerrecht.  §  38
S.  954.  Engelhardt,  Du  régime  conventionnel  des  fleuves  internationauz,
ch.  XIV  (p.  221—223).  Bluntschli,  Modernes  Völkerrecht.  S.  30,  196.  Pierantoni,
  1  flumi  e  la  convenrione  internazionale  di  Mannbeim.  Carnazzo
Amari,  Trattato  sul  diritto  intern.  publ.  di  pace  sez.  II  c.  8  (letztere  beide
angeführt  in  Catellani,  La  navigazione  fluviale  e  la  questione  del  Danubio.
p.  28—30,  welcher  selbst  der  gleichen  Meinung  ist.)

Die  Freiheit  der  Schifffahrt  bezieht  sich  ferner  auf  die  Flößerei  mit  verbundenen
Hölzern.  —  Ebenso  ist  zweifellos,  daß  zur  Wasserbernutzung  mittelst  Schöpfen,  Baden
  u.  s.  w.,  ebenso  wie  zum  Herausbringen  von  Sand,  Schlamm  und  Steinen  aus
dem  Flußbette  jedermann  befugt  ist.  Die  Uferstaaten  haben  nur  das  Recht  zur  polizeilichen
  Ueberwachung.  Vgl.  für  das  Deutsche  Reich  Art.  4  Nr.  9  der  Reichsverfassung.


2)  S.  bei  Engelhardt,  S.  77—  108  die  vielfachen  Streitigkeiten,  welche  sich
nach  dem  Wiener  Congresse  wegen  der  der  freien  Schifffahrt  in  den  Weg  gelegten
Hindernisse  erhoben.  Schon  am  18.  Juni  1819  erklärte  Oesterreich,  daß  die  freie
Schifffahrt  nur  den  Unterthanen  der  am  Ufer  betheiligten  Staaten  mit  Ausschluß
anderer  zuerkannt  sei.  Die  Schifffahrtsacten  bezüglich  der  Elbe,  Weser,  des  Nheins
und  der  Ems  bestärkten  diese  irrige  Interpretation.  Die  Congreßacte  hatte  die
Schifffahrt  für  vollkommen  frei  und  bezüglich  des  Handelsverkehrs  als  niemanden
verbietbar  bezeichnet.  Ein  halbes  Jahrhundert  später  erst  hat  Europa  diese  Freiheit
in  ihrem  weitesten  Sinne  sanctionirt;  der  Art.  14  des  Pariser  Friedens  vom
30.  März  1856  dehnte  die  Grundsätze  des  Wiener  Congrefses  auch  auf  die  Donan
aus  und  bestimmte  demzufolge  »que  sauf  les  reglements  de  police  et  de  quarantaine
  à  établir  pour  la  süreté  des  Etats  séparéès  ou  traversès  par  le  fleuve,  il  ne
sera  epporté  aucun  obstacle,  quel  qufil  soit,  à  la  libre  navigation  «  Man
versuchte  ferner  einen  Unterschied  zwischen  der  großen  Schifffahrt  und  Binnenschifffahrt
  zu  statuiren;  Hannover  schlug  zuerst,  1844,  dieses  System  für  die  Elbe  vor
(Art.  3  der  Additionalacte);  die  Donauschifffahrtsacte  vom  7.  November  1857  nahm
dasselbe  gleichfalls  an,  konnte  aber  die  Zustimmung  der  Signatarmächte  des  Pariser
Friedens  nicht  erlangen.  Die  revidirte  Rheinschifffahrtsacte  von  1868  stellte  mit
einigen  polizeilichen  Beschränkungen  das  Princip  der  freien  Schifffahrt  in  Gemäßheit
der  Verträge  von  1814,  1815  und  1856  auf.

2)  Acte  de  navigation  etc.  du  Danube  vom  2.  Juni  1882,  Art.  6,  7,  8.

4)  Infolge  einer  Ausnahme  von  dieser  Regel  sind  Kriegsschiffe  auf  der  unteren
Donau  zugelassen,  um  den  Entscheidungen  der  Europäischen  Commission  mehr  Nachdruck
  zu  verleihen,  die  Ausführung  der  Schifffahrts=  und  Polizeiveglements  zu  sichern
sowie  über  die  Anwendung  des  Tarifs  zu  wachen  (Art.  13  ff.),  gemäß  dem  Art.  19
des  Pariser  Friedens  von  1856.  —  Art.  11  der  Acte  public  relatif  à  la  navigation
  des  embouchures  du  Danube,  zu  Galatz  am  2.  November  1865  unterzeichnet.

Art.  21  der  Berliner  Conferenzacte  giebt  der  internationalen  Commission  ebenfalls
  das  Recht  im  Nothfalle  Kriegsschiffe  der  Signatarmächte  oder  solcher,  die  sich
später  der  Acte  angeschlossen,  zu  requiriren  „dans  D’accomplissement  de  sa  täche.#
Die  in  den  Congo  einlaufenden  Kriegsschiffe  sind  von  der  Zahlung  der  Schifffahrtsabgaben,
  welche  im  §  3  des  Art.  14  vorgesehen  sind,  befreit;  dagegen  find  sie
den  Lootsengebühren  uud  Hafengeldern  unterworfen,  außer  wenn  ihr  Eingreifen  von