Rechte  und  Pflichten  der  Territorialmuchte.  311

der  internationalen  Commission  verlangt  wurde.  Acte  général  de  la  conférence
de  Berlin  vom  26.  Februar  1885  Art.  22.

Die  Frage,  ob  ein  Kriegsschiff  in  einem  Flußhafen  ebenfalls  das  Recht  der  Exterritorialität
  genieße,  wie  in  den  Seehäfen,  entscheidet  sich  nach  Analogie  der  für  Küstenschifffahrt
  üblichen  Praxis.  Ein  Kriegsfahrzeug  kann  ungehindert  in  einen  Seehafen  einlaufen,
während  es  für  Häfen  wie  Bordeaux,  Hamburg,  Antwerpen  einer  vorgängigen  Erlaubniß
bedarf.  Das  Recht  der  Exterritorialität  für  Kriegsfahrzeuge  ist  im  Übrigen  eine  wechselseitige
  Concession  der  Seemächte.  Bluntschli  (Das  moderne  Völkerrecht.  Art.  321)
stellt  als  Grundsatz  auf,  daß  ein  fremdes  Kriegsfahrzeug  um  das  Recht  der  Exterritorialität
  zu  genießen,  stets  die  Erlaubniß  besitzen  müsse,  in  die  Territorialgewässer
einzulaufen,  ebenso  wie  die  Souveräne,  wenn  sie  im  Auslande  die  Privilegien  ihres
Ranges  genießen  wollen,  die  Zustimmung  der  fremden  Landesregierung  zur  Ueberschreitung
  der  Gränze  erholen  müssen.  Die  Immunität  eines  Kriegsschiffes  gegen-ÜNber
  der  örtlichen  Polizei=  und  Gerichtsgewalt  erstreckt  sich  nur  auf  das  Fahrzeug
selbst;  dieselbe  erlischt,  sobald  die  Bemannung  dasselbe  verläßt  und  nun  gegen  andere
vor  Anker  liegende  Schiffe  oder  gegen  die  Bewohner  des  Hafenortes  die  öffentliche
Ordnung  verletzende  Handlungen  begeht.  Die  Ortsbehörde  hat  sodann  das  Recht,
Maßregeln  für  die  bedrohte  Sicherheit  zu  ergreisen  und  wenn  nöthig,  die  Entfernung
  des  Kriegsfahrzeugs  aus  dem  Hafen  anzuordnen.  Die  von  der  Bemannung
auf  dem  Lande  begangenen  Delicte  sind  grundsätzlich  von  den  ordentlichen  Gerichten
abzuurtheilen;  indessen  hält  man  es  für  ein  Gebot  der  Courtoisie  die  Verfolgung
der  Schuldigen  nur  im  Einvernehmen  mit  dem  Befehlshaber  des  Kriegsfahrzeugs  sei
es  durch  die  localen  Gerichte,  sei  es  durch  die  Commandobehörde  des  Schiffes  zu  betreiben.

Die  Fahrzeuge,  welche  sich  darauf  beschränken,  längs  der  Küste  eines  Staates
in  dessen  Territorialgewässern  zu  kreuzen,  sind  zeitweilig  dessen  Souveränetät  in  der
Weise  unterworfen,  daß  sie  den  militärischen  und  polizeilichen  Anordnungen  zur  Sicherung
  des  Territoriums  und  der  Küstenbevölkerung  Folge  zu  leisten  haben.  Andererseits
  kann  kein  Staat  in  Friedenszeiten  die  Schifffahrt  in  seinen  Territorialgewässern
verbieten  oder  durch  Abgaben  erschweren.  —  Bluntschli,  Das  moderne  Völkerrecht.
  Art.  321,  310.  Man  kann  diese  Grundsätze  ganz  wohl  auch  auf  die  in  internationalen
  Strömen  geduldeten  Kriegsfahrzeuge  anwenden.

8  W1.

Rechte  und  Pflichten  der  Territorialmächte.  —  Correctionsund
  Unterhaltungsarbeiten.  —  Schifffahrtsabgaben.  —
Freihäfen  und  Waarenlager.

Die  Rechte  der  Uferstaaten  eines  internationalen  Flusses  ergeben  sich  aus
den  Pflichten,  welche  ihnen  die  Nachbarschaft  eines  solchen  Gewässers  auferlegt.
  Dieselben  müssen  daher  zu  Gunsten  des  allgemeinen  Benutzungsrechtes
ihre  Souveränetät  insoweit  beschränken,  als  andere  Staaten  gemeinschaftlich
mit  ihnen  daran  betheiligt  sind.

Die  Corrections=  und  Instandhaltungsarbeiten  sind  vor  allem  zur  Erhaltung
  der  Schiffbarkeit  bestimmt.  Die  einschlägigen  Arbeiten  wie  Ausbaggerung,
Rectificationen  vermittelst  Wassersperren  oder  Versenkungen  von  Steinen,  kurz,