312  Das  Stromgebietsrecht  und  die  internationale  Flußschifffahrt

die  Erhaltung  der  Schiffbarkeit  muß  Gegenstand  allgemeiner  Uebereinstimmung
sein.!)  Sobald  gemeinsame  Bestimmungen  getroffen  sind,  ist  jeder  Staat  verpflichtet
  auf  seiner  Uferstrecke  die  ihn  treffenden  Arbeiten  ausführen  zu  lassen-Daraus
  ergiebt  sich,  daß  kein  Staat  ohne  vorgängige  Zustimmung  der  gemeinsamen
  Behörde  Arbeiten  in  Angriff  nehmen  darf,  die  eine  Aenderung  in  dem
bestehenden  Zustande  des  gemeinsamen  Wasserlaufes  oder  eine  Hemmung  der
Schifffahrt  herbeiführen  könnten.

Abgaben  von  der  Schifffahrt  können  als  Ersatz  für  Kosten  infolge  eines
gemeinsamen  Beschlusses  sowohl  im  Interesse  der  Gesammtheit  und  der  gemeinsam
  betriebenen  Schifffahrt  erhoben  werden.  Dieselben  müssen  einheitlich
festgesetzt,  unveränderlich  und  so  viel  als  möglich  unabhängig  von  der  Art  der
Waare  sein,  damit  eine  eingehende  Untersuchung  der  Ladung  nicht  nöthig  ist.
Keinesfalls  dürfen  sie  die  im  Jahre  1815  bestandenen  Sätze  überschreiten  und
sollen  annähernd  der  Höhe  des  Rheinoctroi's  entsprechen.)

Der  Artikel  15  des  Pariser  Friedens  vom  30.  März  1856  verbesserte  die
bezüglichen  Zustände  dadurch  erheblich,  daß  er  die  Erhebung  der  örtlichen  Abgaben
  als  zum  Ersatz  für  die  zur  Sicherung  der  Schifffahrt  hergestellten  Arbeiten
und  Einrichtungen  bestimmt  erklärte  und  aussprach,  daß  die  Schiffe  ohne  Unterschied
  der  Nationalität,  abgesehen  von  diesen  Abgaben,  vollkommen  frei  von
weiteren  Lasten  sein  sollten.)

Die  nach  und  nach  auf  den  internationalen  Strömen  zur  Einführung  gelangten
  Tarife  beruhen  auf  der  dreifachen  Grundlage  des  Tonnengehaltes  der
Schiffe,  der  Art  der  Ladung  und  der  Länge  der  Fahrt.  Dieses  an  sich  nicht
unrichtige  System  brachte  in  der  Praxis  Unzukömmlichkeiten  aller  Art  mit  sich
und  bedurfte  bereits  einer  Vereinfachung.  So  wurde  die  seit  langem  ersehnte
Einheitlichkeit  der  Schifffahrtsabgaben  nach  und  nach  auf  den  meisten  Strömen
angenommen.")  An  Stelle  der  verschiedenen  Abgaben  wurde  eine  einzige  mit
einem  möglichst  niedrigen  Satze  festgestellt  und  dieselbe  von  den  Schiffen  unter
Berücksichtigung  ihrer  Tragkraft  und  vorbehaltlich  einer  Reduction  bei  nur  theilweiser
  Befrachtung  erhoben.

Die  Abgaben  haben  demnach  lediglich  den  aus  den  Schiffspapieren  zu  ersehenden
  Tonnengehalt  des  Fahrzeugs  zum  Maßstabe.)

Als  Ergänzung  zu  dieser  Maßregel  erfolgte  die  Abschaffung  aller  bisher
noch  an  den  Mündungen  internationaler  Ströme  erhobenen  Zölle,  sowie  aller
Stapel=  Umschlags=  und  Landungszwangsrechte  und  aller  ausschließlichen  Schifffahrtsprivilegien.")


Die  mehreren  Staaten  gemeinschaftlichen  Stromläufe  werden  als  außerhalb
  des  Zollgebietes  liegend  betrachtet.  So  lange  die  auf  denselben  verschifften
  Waaren  nicht  an  das  Ufer  gelangen,  ist  von  ihnen  weder  Eingangsnoch
  Durchgangs-,  noch  Ausgangszoll  zu  entrichten;?)  indessen  hat  in  der
Praxis  ein  Verfahren  Eingang  gefunden,  das  die  Vorschriften  der  Wiener
Congreßacte  und  die  berechtigten  Ansprüche  der  Zollverwaltung  in  gleicher
Weise  berücksichtigt.