Rechte  und  Pflichten  der  Territorialmächte.  313

Die  Uferstaaten  können  nur  auf  diejenigen  auf  einem  Strome  fortgeschafften
  Waaren  Zölle  legen,  welche  auf  diesem  Transport  ihr  Gebiet  berühren;
  ausgenommen  den  Fall  höherer  Gewalt,  muß  das  Ausladen  der  Fracht
an  den  von  der  Zollbehörde  bestimmten  und  von  ihr  beaufsichtigten  Orten  erfolgen.
  Ist  eine  Stromstrecke,  deren  beide  Ufer  dem  nämlichen  Staate  gehören,
nicht  mittelst  zweier  Zolllinien  abgesperrt,  so  ist  die  Anmeldung  bei  den  Zollbehörden
  an  der  Landesgränze  und  die  Bezahlung  der  localen  Abgaben  von
den  zur  Einfuhr  gelangenden  Waaren  obligatorisch;  die  für  den  Transit  bestimmten
  unterliegen  nur  der  Plombirung  und  Ueberwachung  durch  einen  Zollbeamten
  bis  zum  Verlassen  des  Gebietes.)

Die  vorstehenden  Sätze  bilden  mit  geringfügigen  Aenderungen  die  Zollgesetzgebung
  der  großen  internationalen  Flüsse.  10)

Die  Interessen  des  Handels  verlangen  schließlich  die  möglichste  Erleichterung
  bei  den  an  der  Gränze  zwischen  Strom=  und  Meerschifffahrt  nöthigen
Umladungen  sowie  bei  der  Lagerung  von  Waaren  in  öffentlichen  Magazinen
behufs  abgabenfreier  Wiederausfuhr.  Gleiche  Nothwendigkeiten  können  sich  in
Folge  der  abnehmenden  Tiefe  im  oberen  Stromlaufe  ergeben,  ebenso  wie  durch
natürliche  Hindernisse,  wie  Wasserfälle,  Klippen  u.  s.  w.  und  zu  neuen  Umladungen
  zwingen.  Um  diesen  Bedürfnissen  entgegen  zu  kommen,  schreiben  auch
die  für  alle  großen  Ströme  bestehenden  Reglements  die  Schaffung  von  Freihäfen
  und  Entrepots  in  gewissen  Zwischenräumen  jedem  Uferstaat  vor.

Die  freie  Benutzung  eines  internationalen  Stromes  unterliegt  natürlich
in  mancher  Hinsicht  Beschränkungen  durch  Bestimmungen,  welche  mit  dem  der
Territorialgewalt  zustehenden  Verordnungsrechte  und  deren  Polizeigewalt  zusammenhängen.
  u)

1)  Dieser  Grundsatz  hatte  schon  auf  dem  Congresse  zu  Rastatt  Annahme  gefunden.
  Er  wurde  durch  den  Reichsdeputationshauptschluß  von  1802  verallgemeinert,
worin  bestimmt  wurde,  daß  der  Kurerzkanzler  jedes  Jahr  mit  der  Französischen  Regierung
  und  den  Fürsten  des  rechten  Rheinufers  bezüglich  der  Unterhaltung  des
Leinpfades  und  Vornahme  der  für  die  Schifffahrt  nöthigen  Bauten  ein  Abkommen
trefsen  sollte.

Die  Convention  von  1804  betreffs  des  Rheins  übertrug  die  Verbesfserung  des
Stromlaufes  und  seiner  Ufer  an  eine  einheitliche  Direction,  welcher  zugleich  das
Octroiwesen  unterstand.  Im  Jahre  1815  erhielten  die  Uferstaaten  ihre  fiscalische
und  technische  Autonomie  wieder  zurück,  jedoch  mit  der  Verpflichtuug,  so  viel  als
möglich  die  nöthigen  Strombauten  nach  dem  gleichen  Systeme  auszuführen.  Ausdrücklich
  war  von  einer  gemeinsamen  Controle  nicht  die  Rede;  indessen  sagt  Art.  108
der  Wiener  Congreßacte:  „Die  durch  einen  schiffbaren  Fluß  getrennten  oder  durchströmten
  Mächte  verpflichten  sich  gemeinsam,  die  Schifffahrtsverhältnisse  solcher  Flüsse
zu  regeln.“  Den  ordentlichen  gemeinsamen  Vollmachtträgern  schlossen  sich  bald  regelmäßig
  Ingenieure  an  behufs  genauer  gemeinsamer  Erforschung  des  Stromlaufes
und  Besprechung  der  nothwendigen  Verbesserungen.  So  geschah  es  auf  der  Elbe,
der  Weser  und  endlich  auf  der  Donau  Art.  36  der  Schifffahrtacte  vom  7.  No-