314  Das  Stromgebietsrecht  und  die  internationale  Flußschifffahrt.

vember  1857  bestimmt,  daß  die  Uferstaaten  sich  zur  Ausführung  des  sie  jeweilig
treffenden  Theiles  derjenigen  Arbeiten  verpflichten,  welche  die  Ufercommission  übereinstimmend
  als  nothwendig  gefunden  hat.  Art.  37  sagt,  daß  die  Commission,  nachdem
  der  Lauf  der  Donau  bis  Isaktcha  einer  Untersuchung  durch  Sachverständige
unterworfen  und  dieselben  die  nothwendigen  Arbeiten  angegeben,  durch  gemeinsamen
Beschluß  bestimmt,  was  die  Uferstaaten  auszuführen  haben.  Außer  diesen  obligatorischen
  Bauten  versprechen  dieselben  im  Art.  39  behufs  fortschreitender  Verbesserung
  der  Schiffbarkeit  solche  Maßnahmen  zu  treffen,  welche  ohne  gerade  obligatorisch
  zu  sein,  hierzu  nützlich  oder  nöthig  erscheinen.  —  Die  gleichen  Grundsätze  gelten
für  den  Po  (Vertrag  vom  3.  Juli  1849  Art.  6)  und  die  Schelde  (Vertrag  zwischen
Belgien  und  Holland  vom  17.  September  1861).  Vgl.  Engelhardt  S.  115—121.

2)  Der  39  des  Reichsdeputationshauptschlusses  hatte  gelegentlich  der  Abtretung
  des  linken  Rheinufers  an  Frankreich  die  verschiedenen  Abgaben  ausgehoben  und
dafür,  unbeschadet  der  Einfuhrzölle,  ein  für  Frankreich  und  Deutschland  gemeinschaftliches
  Rheinschifffahrtsoctroi  eingeführt,  das  nicht  höher  sein  sollte,  als  die  abgeschafften
  Abgaben  und  dessen  Ertrag  nach  Abzug  der  Erhebungs=  und  Aufsichtskosten  in
zwei  gleiche  Hälften  getheilt  werden  und  vor  allem  zur  Instandhaltung  beider  Ufer
dienen  sollte;  bezüglich  des  Restes  von  der  auf  das  rechte  Rheinufer  entfallenden
Hälfte  wurden  die  zu  leistenden  Zuschüsse  und  Renten  einzeln  aufgeführt;  dieselben
sind  theils  unbedingt  (88  9,  14,  17,  19,  20),  theils  bedingter  und  subsidiärer  Art
(88  7,  27).  BVgl.  Deutsche  Bundesacte  vom  8.  Juni  1815  Art.  15.  —  In  Ausführung
  des  Art.  39  wurde  am  15.  August  und  1.  October  1804  eine  Convention
über  den  Rheinschifffahrtsoctroi  geschlossen.  Anstatt  wie  Lord  Clantarty  vorschlug,
zu  erklären,  daß  der  Octroi  nicht  als  eine  directe  Einnahmsquelle  angesehen  werden
dürfe,  wählte  der  Wiener  Congreß  einen  zweifelhaften  Ausdruck  bezüglich  der  Schifffahrtsabgaben,
  der  zu  langdauernden  Belästigungen  Anlaß  gab.  Hannover,  Mecklenburg
  und  Dänemark  vermochten  hiernach  Zölle  auf  der  Elbe  aufrecht  zu  erhalten,
die  ihnen  nach  Engelhardt,  abzüglich  der  Kosten,  von  1821  —  1860  mehr  als
60  000  000  Mark  einbrachten.

8)  Erst  durch  Art.  3  der  revidirten  Schifffahrtsacte  von  1868  wurde  das  Princip
der  Gleichberechtigung  aller  Flaggen  in  dieser  Richtung  auf  dem  Rhein  acceptirt.
Vgl.  bezüglich  der  Schwierigkeiten,  welche  dieser  Punkt  unter  den  Uferstaaten  veranlaßte,
  Engelhardt,  S.  134—  137.  Die  Donauuferstaaten  waren  die  ersten,  welche
dem  Pariser  Frieden  entsprechend  in  der  Schifffahrtsacte  von  1857  aussprachen,  daß
die  Erträgnisse  der  Abgaben  ausschließlich  als  Ersatz  für  die  zur  Instandhaltung  und
Verbesserung  des  Stromlaufes  aufgewendeten  Capitalien  bestimmt  sein  sollten
(Art.  20,  21)  Als  mit  dem  Rechte  der  Schifffahrt  in  keinem  Zusammenhange
stehend  wurde  ferner  das  Recht  auf  Zölle,  auf  örtliche  Consumtionssteuern,  sowie
auf  diejenigen  Abgaben  betrachtet,  welche  in  den  Häfen  für  Benutzung  von  Krahnen,
Waagen,  Quais,  Magazine  sowie  das  Ausladen  von  Waaren  in  den  Hafenorten
zur  Erhebung  gelangen  (Art.  3  des  Reglements  von  1882).

4)  Auf  der  Elbe  enthält  der  Tarif  sechs  Classen  mit  mehr  als  150  in  dieselben
vertheilten  Artikeln;  der  Octroi  auf  dem  Rhein  war  bis  1868  in  vier  Classen  mit
180  Artikeln  getheilt  Die  Aufhebung  der  Elbzölle  geschah  durch  das  Norddeutsche
Bundesgesetz  vom  11.  Juni  1870  und  den  Vertrag  zwischen  dem  Norddeutschen  Bunde
und  Oesterreich  vom  22.  Juni  1870.