Rechte  und  Pflichten  der  Territorialmächte.  315

5)  Die  Annahme  dieses  Systems  für  die  Praxis  erheischt  eine  einheitliche  Methode
  der  Schiffsmessung  Hierfür  wurde  nach  den  Beschlüssen  der  Constantinopler
Conferenz  für  den  Suezcanal  im  Jahre  1873  das  System  Moorsom  der  Merchant
Sbipping  Acte  von  1854  unter  Zugrundelegung  der  Englischen  Tonne  als  Raumeinheit
  angenommen.  Bis  zu  Adoptirung  eines  einheitlichen  Systems  bezüglich  der
Bestimmung  des  Raumgehalts  der  Seeschiffe  gelten  die  auf  der  unteren  Donau  in
Uebung  befindlichen  Grundsätze  für  die  Erhebung  der  Abgaben  von  der  Schifffahrt.
S.  Acte  public  relatif  à  la  navigation  des  embouchures  du  Danube,  d.  d.  Galatz,
  den  2.  November  1865;  Anlage  B  (Tarif  der  an  den  Donaumündungen  zu
erhebenden  Abgaben).  Im  Eingange  constatirt  die  Europäische  Conferenz,  indem  sie
die  Einheitlichkeit  des  Tarifs  feststellt,  daß  es  erfahrungsgemäß  für  die  Schifffahrt
von  Vortheil  ist,  wenn  die  für  die  Verbesserungsarbeiten  erhobenen  Taxen  mit  den
für  Leuchtthürme  und  Lootsen  zur  Erhebung  gelangenden  zu  einer  Abgabe  verschmolzen
  werden.

6)  S.  oben  §  64  die  vom  Wiener  Congreß  proclamirten  Grundsätze.

7)  Art.  115  der  Wiener  Congreßacte  sagt:  Les  douanes  M'auront  rien  de
commun  avec  les  droits  de  pavigation.  On  empechera  par  des  disposltions
réglementaires  due  Hexercice  des  fonctions  de  douanier  ne  mette  pas  d'’entrave
à  la  navigation;  mais  on  surveillera  par  une  police  exacte  sur  la  rive  toute
tentative  des  babitants  de  faire  la  contrebande  à  l’aide  des  bateliers.  —
Siehe  die  Rheinconvention  zwischen  Frankreich  und  Deutschland  von  1804  Art.  43.
Die  Uebereinkunft  bezüglich  des  Pruth  zwischen  Oesterreich,  Rußland  und  Rumänien
vom  3./15.  December  1866  statuirt  diesen  Grundsatz  folgendermaßen:  „Die  Zolllinien
  laufen  stets  den  Stromufern  entlang  und  kreuzen  dieselben  in  keinem  Falle.“

8)  Der  Capitän  muß  ein  Document  besitzen,  in  welchem  Art,  Herkunft  und
Bestimmung  der  Waaren  angegeben  sind;  außerdem  ist,  falls  Verdacht  einer  Defraudation
  besteht,  jede  Octroieinnahmestelle  zur  Vornahme  einer  Untersuchung  berechtigt.
  Die  durch  das  Landesgesetz  vorgeschriebenen  Formalitäten  müssen  bei  dem
ersten  Zollamt  nach  Ankunft  an  der  Gränze  desjenigen  Staates  erfüllt  werden,  wo
die  Ladung  eingenommen  wurde;  die  Ausgangs-Declaration  muß  an  der  Grüänzstation
  gemacht  werden.  Bezüglich  des  Transits  besteht  ein  Unterschied  zwischen  denjenigen
  Stromstrecken,  deren  Ufer  verschiedenen  Staaten  angehören  und  solchen,
welche  unter  einer  einzigen  Territorialhoheit  stehen.

Eine  nach  Ermessen  vorzunehmende  Prüfung  der  Declaration  und  der  Ladung
durch  ein  Octroiamt  ist  die  einzige  Controle,  welcher  ein  Capitän  auf  Stromstrecken
der  ersteren  Art  unterworfen  ist;  auf  den  anderen  werden  die  Schiffsluken  plombirt
  und  ein  Aufseher  an  Bord  beordert.

)  Um  die  Vorschriften  des  Wiener  Congresses  in  Betreff  derjenigen  Stromstrecken,
  welche  ein  einziges  Territorium  durchschneiden,  ganz  genau  einzuhalten,  müßten
zwei  parallel  laufende  Zolllinien  eingerichtet  werden;  dies  ist  jedoch  in  Folge  der
Schwierigkeiten  und  sich  ergebenden  hohen  Kosten  unthunlich,  wie  denn  z.  B.  das
Oesterreichisch-Ungarische  Donauufer  eine  Längenentwicklung  von  179  Deutschen  Meilen
besitzt.  Die  Plombirung  und  Beigebung  eines  Aufsehers  an  Bord  ist  eine  vermittelnde,
  im  Princip  auch  angenommene  Maßregel.  Die  Donauuferstaaten  hielten  sich
gleichwohl  nicht  daran,  sondern  Art.  22  der  Schifffahrtsacte  von  1857  lautet  dahin,
daß  die  Capitäne  oder  Schiffspatrone  ohne  Ausnahme  denjenigen  Vorschriften  unterworfen
  sein  sollten,  die  in  jedem  Staate  behufs  Anwendung  des  Zolltarifs  und  Ver-