316  Das  Stromgebietsrecht  und  die  internationale  Flußschifffahrt.

hütung  von  Contrebande  bestehen.  Diese  im  Widerspruch  mit  dem  Art.  115  der
Wiener  Acte  stehende  Bestimmung  giebt  jedem  Uferstaat  die  Möglichkeit  den  Transport
  aller  durch  seine  Gesetzgebung  verbotener  oder  monopolisirter  Waaren  zu  verbieten
  und  damit  den  Stromtransithandel  lahm  zu  legen.  Dem  Principe  des  Art.  22
haben  auch  die  Signatarmächte  des  Pariser  Friedens  von  1856  bei  der  Actnahme
dieser  Convention  ihre  Zustimmung  verweigert.  Sind  die  einem  Staate  zustehenden
  Uferstrecken  nicht  bedeutend,  so  kann  es  aus  localen  Rücksichten  passend  erscheinen
zwei  Zolllinien  einzurichten,  wie  dies  von  Oesterreich-Ungarn  auf  dem  oberen  Pruth
geschah,  auf  der  Donau  dagegen  nicht  eingeführt  wurde.

10)  Die  beschränkenden  Bestimmungen  bezüglich  des  Tranfits  finden  auf  der
Elbe,  der  Weser,  und  auf  dem  Rhein  keine  Anwendung,  da  hier  die  Seeschiffe
die  Küstenzone  im  engeren  Sinne  nicht  überschreiten.  Demzufolge  haben  sie  sich
keiner  Durchsuchung  zu  unterwerfen  noch  ihre  Papiere  vorzuweisen,  da  sie  die  ersten
Zollämter  stromaufwärts  (Lauenburg  an  der  Elbe  und  Bremen  an  der  Weser)  nicht
berühren.  Auf  dem  Rhein  befahren  Seeschiffe  im  Allgemeinen  nur  die  innerhalb
Holland  gelegenen  Stromstrecken.  Läuft  gleichwohl  ausnahmsweise  ein  Seeschiff  in
den  eigentlichen  Rhein  ein  oder  umgekehrt  aus  demselben  in  das  Meer,  ohne  in
Holland  seine  Fracht  zu  löschen  oder  solche  einzunehmen,  so  unterliegt  es  der  Plombirung
  und  zollamtlichen  Beaufsichtigung.

11)  Eine  Concession  ist  nothwendig  für:  1.  Die  Wildflößerei  (Flößerei  mit  nicht
verbundenen  Hölzern);  2.  die  Errichtung  von  Fähren,  wenn  ein  Ueberfahrtsgeld  erhoben
  werden  soll  3.  die  Errichtung  dauernder  Anlagen  zur  Benutzung  der  Wasserkraft
  wie  Fabriken,  Mühlen,  Bewässerungseinrichtungen  u.  s.  w  Der  Corcessionsertheilung
  geht  eine  Prüfung  der  Sachverhältnisse,  insbesondere  des  Umfangs  der
Rechte  Drittbetheiligter  voraus.  —  Gewisse  aus  dem  allgemeinen  Benutßungsrechte
eines  öffentlichen  Flusses  sich  ergebende  Legalservituten  beschränken  ebenfalls  die
Rechte  der  Ufereigenthümer.  So  mücssen  dieselben  die  Benutzung  eines  bereits  bestehenden,
  sowie  die  Einrichtung  eines  neuen  Leinpfades  dulden,  ferner  im  Falle  der
Noth  das  Anlegen  und  Ausladen  von  Fahrzeugen,  jedoch  gegen  Entschädigung.  Der
im  Privatrecht  gebräuchliche  Ausdruck  „Staatseigenthum“  muß  juristisch  als  auf  das
Flußbett  sich  beziehend  aufgefaßt  werden.  Daraus  folgt  für  den  Uferstaat  das  Jagdrecht
  sowie  die  Befugniß  zur  Eisgewinnung  aus  dem  Strome.  —  v.  Holtzendorff,
Encyklopädie  der  Rechtswissenschaft.  Rechtslexikon  I  Art.  Flüsse  von  H.  Brunner,
S.  849.

§22.

Schifffahrtspolizei.  —  Flußbehörden.  —  QOuarantaine.  —
Controle  der  Nichtuferstaaten.  —  Behandlung  der
Nebenflüsse.

Artikel  113  der  Wiener  Schlußacte  bestimmt,  daß  jeder  Uferstaat  sich  verpflichtet,
  die  durch  sein  Gebiet  führenden  Leinpfade  in  Stand  zu  halten  und
die  nothwendigen  Bauten  im  Flußbette  auszuführen,  so  daß  der  Schifffahrt
kein  Hinderniß  im  Wege  steht.  Diese  Verpflichtung  zieht  für  die  am  Ufer  betheiligten
  Regierungen  das  Recht  nach  sich,  innerhalb  ihres  Gebietes  die  für
die  Regelung  der  Strombenutzuug  nöthigen  polizeilichen  Maßnahmen  zu  treffen.