Schifffahrtspolizei.  —  Flußbehörden.  —  Quarantaine.  317

Diese  Bestimmungen,  welche  für  alle  auf  dem  Strome  Schifffahrt  Treibenden
ohne  Ausnahme  verbindlich  sind,  dürfen  nicht  ohne  Einvernehmen  der  anderen
Uferstaaten  erlassen  werden,  sie  gelten  für  das  gemeinsame  Gebiet  und  sind
zur  Erhaltung  der  öffentlichen  Sicherheit  und  Ordnung  bestimmt.  Zur  Erhöhung
  ihrer  Wirksamkeit  sollten  diese  Vorschriften  so  viel  als  möglich  auf
dem  ganzen  Wafferlaufe  und  seinen  Nebenflüssen  identisch  fein,  da  es  sich  vor
Allem  um  Fernhaltung  von  Unfällen  von  der  Schifffahrt  handelt.

Solche  Reglements  enthalten  insbesondere  Bestimmungen  über  die  Ordnung
  in  den  Stromrheden  und  -Häfen,  1)  Ausweichen  und  Ueberholen  von
Fahrzeugen,  den  Schlepperdienst  und  die  Tauerei,  die  Schifffahrt  bei  Nacht
oder  Nebelwetter,  für  die  ankernden  Schiffe,  für  den  Fall  des  Schiffbruchs
und  das  Wiederflottmachen,  das  Ballastauswerfen,  das  Lootsenwesen  an  den  Mündungen
  und  auf  dem  Binnenlaufe,  sowie  endlich  den  Dienst  der  Lichterfahrzeuge.))

Unbeschadet  der  von  einer  gemeinsamen  Aufsichtsbehörde  geübten  Controlle
steht  es  den  Regierungen  frei  auch  von  sich  aus  auf  den  bezüglichen  Uferstrecken
die  Ausführung  der  Polizeiverordnungen  zu  überwachen,)  die,  neben  den  zur
Verhütung  von  etwaigen  Zuwiderhandlungen  nöthigen  Bestimmungen,  zugleich
die  Strafandrohungen  enthalten,  denen  die  hiewegen  in  erster  Instanz  durch
das  ordentliche  Strafgericht  Verurtheilten  verfallen.  Diese  Urtheile  unterliegen
der  Berufung  an  hiezu  speciell  bestimmte  höhere  Gerichte  oder  an  die  Centralcommissionen,
  die  in  letzter  Instanz  ihre  Entscheidung  fällen.")

Die  Behörden,  welche  als  Organ  mehrerer  an  einem  Strom  betheiligter
Staaten  fungiren  sollten,  waren  auf  dem  Wiener  Congresse  ein  Gegenstand
der  eingehendsten  Berathung.  Die  Convention  von  1804  hatte  die  für  die
Rheinschifffahrt  ins  Leben  gerufene  „Generaldirection“  mit  sehr  ausgedehnten
Befugnissen  ausgestattet.  Im  Gegensatze  hierzu  bildet  repräsentative  Gleichheit
und  Decentralisation  die  Grundlage  der  diesbezüglichen  Bestimmungen  von
1815.53)

Die  Anordnungen  von  1804  bezüglich  der  Rechtsprechung  wiesen  ebenfalls
Mängel  auf  und  wurden  durch  Uebernahme  dieser  Thätigkeit  seitens  localer,
von  der  Verwaltung  unabhängiger  und  alle  Garantie  für  Unparteilichkeit  bietender
  Behörden  ersetzt.“)

Eine  untergeordnete  Frage  erheischt  bei  der  Regelung  der  Polizeiverhältnisse
  ihre  Lösung:  nämlich  die  der  Sprache  überall  da,  wo  mehrere  Idiome
nebeneinander  von  den  Uferanwohnern  gesprochen  werden.  Die  Bestimmung
einer  Sprache  als  gemeinsamer  internationaler  würde  diesem  Uebelstande  abhelfen.7)


Gewisse  Maßregeln  darf  jeder  Staat  zum  Schutze  wider  ansteckende  Krankheiten
  an  seinen  Gränzen  zu  Wasser  und  zu  Lande  zur  Ausführung  bringen.
Nicht  so  einfach  liegt  indessen  die  Frage  bei  den  Wasserstraßen.  Es  ist  leicht,
von  einer  Küstenlinie  inficirte  oder  verdächtige  Schiffe  mit  Erfolg  abzuhalten,
allein  eine  absolute  Sperre  auf  einem  großen  Wasserlaufe  durchzuführen,  ist
ohne  schwere  Schädigung  der  freien  Schifffahrt  nicht  möglich.  Gegenwärtig