318  Das  Stromgebietsrecht  und  die  internationale  Flußschifffahrt.

wird  anerkannt,  daß  Quarantainemaßregeln  mit  Erfolg  nur  an  den  Strommündungen
  verhängt  werden.  Die  sanitären  Einrichtungen,  unter  deren  Controlle
  alle  ein=  und  auslaufenden  Schiffe  ohne  Unterschied  stehen,  fungiren
unter  gemeinsamer  Leitung  und  eine  weitere  Belästigung  durch  gesundheitspolizeiliche
  Maßregeln  findet  auf  dem  übrigen  Laufe  des  Stromes  nicht  statt.
Im  Allgemeinen  sollen  die  QOuarantänemaßregeln  die  richtige  Mitte  zwischen
dem  Bestreben  die  Gesundheit  zu  sichern  und  den  Bedürfnissen  des  See=  und
Stromverkehrs  einhalten.  Daher  sind  solche  Schiffe,  denen  freier  Verkehr  zugesichert
  ist,  selbst  wenn  eine  Epidemie  an  den  Ufern  eines  Stromes  ausgebrochen
  ist,  in  so  lange  sie  nicht  einen  verseuchten  Hafen  anlaufen,  zu  nichts
weiter  gehalten,  als  der  Behörde  an  ihrem  Ankerplatze  ein  Attest  über  den
Gesundheitszustand  an  Bord  einzureichen.)

Während  die  auf  dem  Wiener  Congresse  proclamirten  Grundsätze  jeder
Nation  die  freie  Benutzung  der  internationalen  Ströme  zuschrieben,  hat  die
Auslegung  dieser  Sätze  seit  1815  beständig  zwischen  freisinniger  und  engherziger,
für  Particularinteressen  sorgender  Auslegung  geschwankt.  Nur  ein  Mittel  vermöchte
  mit  einemmale  diese  Ungewißheit  zu  beseitigen:  wenn  die  Mächte  in
einer  Convention  sich  endgiltig  über  eine  bestimmte  Auslegung  der  Bestimmungen
  des  Wiener  Congresses  und  über  die  formelle  Anerkennung  des
Rechtes  gegenseitiger  Controlle,  das  sich  unzweifelhaft  hieraus  ergiebt,
einigen  würden.)

Man  kann  den  Bestimmungen  betreffs  des  Rechtszustandes  auf  den  internationalen
  Flüssen,  wie  sie  im  Artikel  5  des  Pariser  Friedensvertrages  vom
30.  Mai  1814  und  den  Artikeln  108  bis  116  der  Wiener  Congreßacte  vom  9.  Juni
1815  enthalten  sind,  den  Character  wahrer  vertragsmäßiger  Verpflichtungen,
  wie  sie  ihn  für  die  ursprünglichen  Contrahenten  haben,  auch  nicht  für
die  Mächte  bestreiten,  welche  sich  denselben  angeschlossen  haben.  Demnach  find
alle  Europäischen  Mächte,  einschließlich  der  Türkei  —  welche  als  auf  dem
Wiener  Congresse  nicht  betheiligt,  dort  auch  keine  Verpflichtungen  übernommen,
seit  1856,  dem  Zeitpunkte  der  Aufnahme  der  Donau  unter  die  internationalen
Ströme  des  Continents  aber  hierher  zu  rechnen  ist,  zur  genauen  Beobachtung
  dieser  Abmachungen  verpflichtet.  10)  Das  Aufsichtsrecht  der  nicht  am
Ufer  betheiligten  Staaten  ist  seit  dem  Congreß  von  Verona  (1822),  auf  dem  sie
von  England  zuerst  gefordert  worden  war,  bis  zum  Pariser  Frieden  von  1856
und  zur  neuesten  Berliner  Conferenz  von  1885,  wo  sie  die  ausgedehnteste  Anwendung
  erfuhr,  zu  wiederholten  Malen  festgestellt  und  ausgeübt  worden.  11)

Daraus  ergiebt  sich,  daß  jede  Signatar=  oder  Anschlußmacht  dieser  Verträge
  das  Recht  hat,  gegebenenfalls  auf  die  stricteste  Durchführung  der  unter
gemeinsamer  Garantie  der  Mächte  stehenden  Grundsätze  der  internationalen
Stromgesetzgebung  zu  dringen.

Die  Verhältnisse  der  schiffbaren  Nebenflüsse  unterliegen  der  nämlichen
vertragsmäßigen  Regelung  wie  die  internationalen  Strome,  in  die  sie  sich  er-