Schifffahrtspolizei.  —  Flußbehörden.  —  Quarantaine.  319

gießen,  und  die  Uferbewohner  der  Nebenflüsse  haben  demnach  das  nämliche
Recht  auf  Schifffahrt  und  Handelsbetrieb  wie  alle  anderen.  15)

Heutzutage  wird  kein  Unterschied  mehr  gemacht,  ob  ein  Nebenfluß  während
  seines  schiffbaren  Laufes  innerhalb  eines  einzigen  Staatsgebiets  bleibt
oder  ob  mehrere  Staaten  Antheil  an  ihm  haben,  trotz  der  abweichenden  Auslegung
  des  Wiener  Congresses  in  diesem  Betreffe;  18)  es  würde  auch  logische
Schwierigkeiten  bereiten,  wollte  man  nicht  auch  die  kleineren  schiffbaren  Wasserläufe,
  die  sich  in  einen  Nebenfluß  ergießen,  unter  die  gleiche  Regel  stellen,  eisofern
  ein  regelmäßiger  Verkehr  auf  ihnen  besteht.  #

In  der  Berliner  Conferenzacte  endlich  ist  nicht  nur  kein  Unterschied  bezüglich
  der  Nebenflüsse  des  Congo  und  Niger  aufgestellt,  sondern  sogar  alle
Seeen  und  Kanäle  sind  unter  den  gleichen  Voraussetzungeu  wie  die  Hauptwasserstraße
  selbst,  mit  welcher  sie  in  Verbindung  stehen,  dem  allgemeinen
Verkehre  geöffnet.1/)

1)  Unter  der  Bezeichnung  Hafen  versteht  man  den  ganzen  Theil  eines  Flusses  inner.
halb  zweier  grader  Linien,  die  man  sich,  regelmäßig  am  Ufer  beginnend,  von  den  Gränzen
der  gewöhnlich  so  genannten  „Häfen“  stromauf=  und  abwärts  bis  zum  Thalweg  gezogen
denkt.  Gehört  das  gegenüberliegende  Ufer  dem  nämlichen  Staate  an,  so  erstreckt  sich
der  Hafen  auch  auf  denjenigen  Theil  des  Stromes,  welchen  die  genannten  Linien  in
ihrer  Verlängerung  über  den  Thalweg  bis  zum  jenseitigen  Ufer  einschließen,  wenigstens
immer  dann,  wenn  an  diesem  Ufer  in  der  nämlichen  Stromgegend  nicht  ein  weiterer
Hafen  oder  mit  einem  Hafenbeamten  besetzter  Landungsplatz  existirt.  Art.  105  des
Reglements  für  die  Schifffahrt  und  Strompolizei  auf  der  Donau  vom  2  Juni  1882.

2)  Dies  ist  die  Eintheilung  der  Schifffahrtsacte  bezüglich  der  Donaumündungen
d.  d.  Galatz  den  2.  Nov.  1865;  dieselbe  fand  auch  in  dem  Reglement  für  Schifffahrt,
  Flußpolizei  und  -aussicht  auf  der  Donau  vom  Eisernen  Thor  bis  Bralla  (d.  d.
2.  Juni  1882  Anhang  zum  Londoner  Vertrag  vom  10.  März  1883)  Aufnahme  Ein
einziges  Privileg  hat  sich  nach  Aufhebung  aller  Monopole  erhalten:  das  der  Lootsen.
Die  Führung  durch  einen  Lootsen  ist  überall  da  absolut  gefordert,  wo  eine  Gefahr
besteht,  wie  bei  der  Annäherung  an  die  Mündungen  oder  an  gewissen  Stellen  des
Binmenlaufes,  die  eine  besondere  Ortskenntniß  erfordern.  Auf  der  Donau  ist  Lootsenbegleitung
  an  der  Mündung  obligatorisch,  auf  dem  Laufe  des  Stromes  farultativ.
(Acte  de  nav.  vom  2.  Nov.  1865  T.  IV  Art.  69—  81.  Règlement  de  nav.  etc.
vom  2.  Juni  1882  ch.  XI  Art.  66  —71)

3)  Elbschifffahrtsacte  vom  23.  Juni  1821  und  Rheinschifffahrtsacte  vom  12.  April
1868.  Die  Flußpolizei  steht  den  Uferstaaten  zu  und  wird  von  diesen  im  welitesten
Umfange  geübt.  Die  Arbeiten  werden  von  jedem  Staate  selbständig  ausgeführt;  die
Urtheile  fällt  in  erster  Instanz  das  betreffende  ordentliche  Gericht  (Elbschifffahrtsacte
von  1844  Art.  46,  48,  51,  53.  Rheinschifffahrtsacte  von  1868  Art.  28,  33,  34,  35)
und  in  letzter  Instanz  die  Centralcommission  oder  die  Appellhöfe  (Rheinschifffahrtsacte
Art.  37,  38  und  39).  Der  Strom  wird  längs  des  Thalwegs  in  Sectionen  getheilt
(Mheinschifffahrtsacte  Art.  41);  die  Uferstaaten  ernennen  die  Schifffahrtsinspectoren,
welche  ihren  Regierungen  über  die  Bedürfnisse  der  Schifffahrt  zu  berichten  und  Instructionen
  über  die  diesbezüglichen  Maßnahmen  zu  erholen  haben  (a.  a.  O.  Art.  42).