320  Das  Stromgebietsrecht  und  die  internationale  Flußschifffahrt.

Der  Centralcommission  endlich  kommt  die  Ausübung  der  Oberaufsicht  und  die  Eigenschaft
  einer  berathenden  Behörde  zu,  vorbehaltlich  der  richterlichen  Aufgabe  als  Berufungsinstanz
  (NRheinschifffahrtsacte  Art.  45  und  46).  Siehe  die  Depesche  des  Numänischen
  Ministers  des  Auswärtigen  Stourdza  an  den  Rumänischen  Gesandten  in
London  vom  1  Februar  1883  bei  v.  Holtzen  dorff,  Les  droits  riverains  de  la
Roumanie  sur  le  Danube.  p  196,  197.

4)  Rögl.  de  navig  et  de  police  fluv.  du  Danube  d.  d.  2.  Juni  1882  c.  XII
Art.  72—  108.  Die  Zusammensetzung  der  Stromcommissionen  erfuhr  eine  Erweiterung
  durch  die  Zulafsung  der  nicht  am  Ufer  betheiligten  Staaten  bezüglich  der  Donau
und  des  Congo,  wo  alle  vertragschließenden  Mächte  direct  oder  indirect  an  der  Ueberwachung
  der  Ausführung  der  Schifffahrts=  und  Polizeireglements  Antheil  besitzen.

5)  Vgl.  Engelhardt,  S.  185  ff.,  238  ff.  Die  auf  dem  Wiener  Congresse  in
der  Sitzung  vom  24.  März  1815  gefaßten  Beschlüfsse  enthalten  folgendes:  Errichtung
einer  Commission,  in  welcher  jeder  Staat  durch  einen  einzigen  Delegirten  vertreten
ist,  wie  groß  auch  sonst  sein  Territorialbesitz  am  Strome  sein  mag.  Unter  dieser,  einen
wesentlich  berathenden  Charakter  an  sich  tragenden  Behörde  steht  ein  ständiger  Oberinspector,
  dessen  Wirksamkeit  sich  auf  den  ganzen  Stromlauf  erstreckt  und  welchem
mehrere  Inspectoren  unterstellt  find.  Als  Schifffahrtsbehörden  fungiren  ferner  die
Beamten  der  Einnahmestellen  und  Quarantaineeinrichtungen,  die  Richter  an  den  Schifffahrtsgerichten
  und  die  Ingenieure,  die  jeder  Staat  behufs  Ueberwachung  und  Ausführung
  der  Instandhaltungs=  und  Verbefserungsbauten  aufstellt  Die  Commission
tritt  in  jährlichen  Sitzungen  zusammen,  die  mit  Majorität  gefaßten  Beschlüsse  derselben
  sind  für  die  in  der  Minorität  gebliebenen  nicht  verbindlich,  insoweit  die  Delegirten
  förmlich  gegen  die  weitere  Durchführung  derselben  protestiren,  ausgenommen
die  Verhältnisse  bezüglich  der  Abgaben  von  der  Schifffahrt.  Der  Oberinspector  wird
auf  Lebenszeit  von  der  Ufercommission  ernannt  und  mit  internationalen  Vollmachten
betraut  und  steht  unter  den  Anordnungen  der  genannten  Commission.  Die  Localinspectoren,
  Einnehmer  und  Quarantainebeamten  werden  von  den  betreffenden  Uferstaaten
  ernannt  und  stehen  unter  dem  Oberinspector.

6)  Nach  den  1804  getrossenen  Bestimmungen  urtheilte  der  Vorstand  der  Octroistelle
  in  erster  Instanz,  und  war  demnach  Richter  und  Partei  in  einer  Person;  das
gleiche  war  in  der  Berufungsinstanz  der  Fall,  da  dieselbe  in  einer  aus  dem  Generaldirector
  und  seinen  Inspectoren  zusammengesetzten  Commission  bestand,  von  welcher
die  erste  Instanz  unmittelbar  abhängig  war.  Es  wurde  dann  die  Errichtung  einer
von  der  Verwaltung  unabhängigen  localen  Behörde  beschlossen  und  an  jeder  Octroieinnahmestelle
  ein  Gericht  constituirt,  um  über  die  streitigen  Schifffahrtssachen  in
erster  Instanz  zu  erkennen.  Der  Richter  wird  von  demjenigen  Staate  besoldet,  der
ihn  ernennt  und  in  dessen  Namen  erläßt  er  auch  seine  Urtheile.  Das  Verfahren  ist
auf  dem  ganzen  Strome  einheitlich  und  möglichst  summarisch.  Den  Strettstheilen
steht  die  Berufung  entweder  an  die  Ufercommission  oder  an  ein  von  jedem  Staate
bestimmtes  in  der  Nähe  liegendes  höheres  Gericht  offen.  Die  Urtheile  der  zweiten
Instanz  sind  unanfechtbar  Engelhardt,  S.  190,  191.

Die  Vorschriften  betreffs  der  Donau  bis  zum  Eisernen  Thor  finden  sich  für  die
untere  Donau  in  der  Acte  vom  2  November  1865  C.  II  Art.  108,  110;  für  die
Strecke  von  Bralla  bis  zum  Eisernen  Thor  in  dem  Reglement  vom  2  Juni  1882
Art.  95,  106.  Der  Generalschifffahrtsinspector  und  der  Hafencapitän  von  Sulina
urtheilen  in  erster  Instanz  (Art  108);  die  Berufung  gegen  verurtheilende  Erkennt-