Schifffahrtspolizei.  —  Flußbehörden.  —  Quarantaine.  321

nisse  kann  innerhalb  drei  Monaten  von  der  Kenntnißnahme  entweder  bei  der  Europaischen
  Commission  oder  dem  gemischten  Gerichtshof  von  Sulina  eingelegt  werden.
Nach  Ablauf  von  drei  Monaten  ist  sie  nicht  mehr  möglich;  die  Urtheile  der  zweiten
Instanz  sind  unanfechtbar  (Art.  110).  Die  Aufgaben  der  Sicherheitspolizei  im  Einzelnen
  werden  durch  die  Unterinspectoren  und  den  Hafencapitän  je  in  ihrem  Amtsbezirke
  geübt;  die  Berufungen  hiergegen  richten  sich  an  die  gemischte  Commission,
welche  in  letzter  Instanz  entscheidet.  (Art.  106).

7)  Die  Frage  besteht  z.  B.  auf  der  unteren  Donau,  wo  drei  officielle  Sprachen
nebeneinander  gesprochen  werden:  Rumänisch,  Serbisch  und  Bulgarisch,  ohne  das
Griechische  zu  erwähnen,  das  im  Handelsverkehr  an  den  Mündungen  so  gebräuchlich
ist,  daß  die  für  die  Oeffentlichkeit  bestimmten  Actenstücke  und  Bekanntmachungen  der
Europäischen  Commission  ebenfalls  in  dieser  Sprache  abgefaßt  werden.

8)  Règl.  de  nav.  et  de  pol.  flur.  du  Danube  d.  d.  2  Juni  1882  Art.  10.
Die  Quarantainemaßregeln  finden  auf  Schiffe  und  Reisende  gesundheitsverdächtiger
Provenienz  und  nur  in  seuchenfreien  Häfen  Anwendung.  Jede  Ausnahms=  oder
Beschränkungsmaßregel  für  den  internen  Verkehr  zwischen  den  Stromhäfen  hört  auf,
sobald  die  Epidemie  sich  an  den  Ufern  allgemein  verbreitet.  Kommt  eine  solche  in
einem  Seehafen  zum  Ausbruch,  so  sind  die  von  offener  See  kommenden  und  mit
klarem  Patent  und  dem  Visum  von  der  Behörde  an  der  Mündung  versehenen  Fahrzeuge
  von  jeder  weiteren  Formalität  außer  dem  bloßen  Vorweise,  sowie  jeder  Quarantainebeobachtung
  frei.  Um  in  Zeiten  einer  Epidemie  die  Aufrechterhaltung  der  Flußpolizei
  zu  erleichtern,  sollen  der  Oberinspector,  seine  Unterbeamten  sowie  die  zur
Handhabung  der  Polizei  sonst  Angestellten  auf  dem  Flusse,  im  Interesse  ihres  Dienstes
frei  verkehren,  vorausgesetzt,  daß  sie  im  Falle  der  Verdächtigkeit,  den  Vorschriften  sich
zu  fügen  haben,  denen  auch  die  Sanitätsbeamten  unterworfen  sind.  Siehe  auch  die
Berliner  Conferenzacte  von  1885  Art.  24.  —  An  der  Congomündung  sollen  entweder
  auf  Initiative  der  am  Ufer  betheiligten  Mächte,  oder  durch  Vermittelung  der
internationalen  Commission,  Quarantaineeinrichtungen  behufs  Ueberwachung  der  einund
  auslaufenden  Schiffe  hergestellt  werden.  Der  späteren  Entscheidung  der  Mächte
ist  dagegen  vorbehalten,  ob  und  unter  welchen  Bedingungen  eine  Sanitätscontrole
auch  Über  die  Fahrzeuge  auf  dem  Stromlaufe  geübt  werden  soll.

9)  Die  Meinungen  haben  sich  hier  fortwährend  geündert  und  gleiche  Regierungen
vertheidigten  nach  einander  vollständig  entgegengesetzte  Lösungen  der  Frage  Oesterreich,
  welches  dem  Principe  der  vollständigen  Schifffahrtsfreiheit  auf  dem  Po  zum
Siege  verholfen  hatte,  weigerte  sich  die  Gleichberechtigung  aller  fremden  Flaggen  auf
der  Elbe  und  Donau  zuzugestehen.  Preußen,  der  eifrigste  Vorkämpfer  für  die  vollständige
  Schifffahrtsfreihett  gegenüber  Oesterreich  beim  Abschlusse  der  Donauschifffahrtsacte
  von  1857,  hat  wiederholt  —  und  noch  bezüglich  der  Donau  selbst  im  Jahre
1882  —  den  Art.  109  der  Wiener  Congreßacte  in  beschränkendem  Sinne  ausgelegt.
England  hatte  auf  dem  Wiener  Congreß  aufs  wärmste  die  Freiheit  der  Ströme  im
weitesten  Sinne  verfochten  und  dennoch  lange  Zeit  den  Vereinigten  Staaten  als
Uferbesitzer  des  St.  Lorenzstromes  die  Befahrung  desselben  streitig  gemacht;  es  war
dies  um  so  inconsequenter,  als  gerade  England  auf  den  Besitz  einer  unbedeutenden
Uferstrecke  am  Mississippi  gestützt,  die  freie  Benutzung  dieses  ganzen  Stromes  für
sich  in  Anspruch  genommen  hatte  Es  protestirte  ferner  gegen  den  1851  zwischen
Brafilien  und  Peru  geschlossenen  Vertrag,  wonach  die  Mündungen  des  Amazonenstroms

  für  fremde  Schiffe  gesperrt  sein  sollten.  Auch  die  Ansichten  Frankreichs  und
Handbuch  des  Völkerrechts  II.  21