322  Das  Stromgebietsrecht  und  die  internationale  Flußschifffahrt.

Rußlands  über  die  grundlegenden  Principien  des  internationalen  Stromrechts  haben
vielfach  gewechselt.  Hienach  wäre  eine  endgiltige  und  allgemeine  Interpretation  der
betreffenden  Sätze  als  höchst  wünschenswerth  zu  bezeichnen.

10)  Im  Jahre  1853  wurde  seitens  Mecklenburg  zur  Rechtfertigung  seines  Widerstandes
  gegen  jede  Abänderung  des  in  der  Elbschifffahrtsacte  von  1821  enthaltenen
Tarifs  die  Behauptung  aufgestellt,  daß  die  aus  den  Wiener  Berträgen  von  1815
herstammenden  Verpflichtungen  hinsichtlich  derjenigen  Staaten  nicht  mehr  existirten,
welche  eine  der  im  Art.  108  dieser  Verträge  vorgesehenen  Stromconventionen  eingegangen,
  und  daß  diese  nachträgliche  Bereinbarung  endgiltig  an  Stelle  der  früheren
getreten  sei.  Preußen  und  Oesterreich  bekämpften  diese  sonderbare  Beweis  führung
mit  der  Entgegnung,  daß  die  Grundsätze  des  Wiener  Congrefses  einen  dauer  nden
Charakter  besäßen;  freilich  beschränkten  sie  die  Berufung  auf  die  Wiener  Congreßacte
auf  die  Elbuferstaaten,  unter  Ausschluß  der  Übrigen  Signatar=  und  Anschlußmächte.
Dagegen  wurde  die  Antheilnahme  fremder  Staaten  vom  Senate  der  Stadt  Hamburg
  und  dem  Preußischen  Herrenhause  anerkannt.  Siehe  Engelhardt,  S.  203—205.

11)  Die  fünf  auf  dem  Congresse  von  Verona  vertretenen  Großmächte  anerkannten
  durch  Protocoll  vom  17.  Nov.  1822  qu'elles  éCtaient  effectivement  autorisées
  à  concourir  à  Perécution  des  dispositions  de  P’acte  du  Congres  de  Vienne
concernant  la  pavigation  du  Rhin«.  In  einem  Berichte,  welchen  Frhr.  v.  Prokesch-Osten
  am  21.  März  1855  der  damals  in  Wien  neben  andrem  behufs  Regelung  der
freien  Donauschifffahrt  gemäß  den  Grundsätzen  von  1815  versammelten  Conferenz
unterbreitete,  ist  gesagt,  daß  die  Delegirten  eine  Basis  für  die  Reglements  und
die  Strompolizei  feststellen  sollten,  welche  nach  erlangter  Zustimmung  der  contrahirenden
  Mächte  inskünftig  die  Schifffahrt  auf  der  unteren  Donau  regeln  sollte.
Art.  17  des  Pariser  Tractates  vom  30.  März  1856  bestimmt,  vlorsque  la  commission
  riveraine  du  Danube  aura  terminé  sa  täche,  les  Puissances  signataires
informées  de  ce  fait,  en  prendront  acte  en  coonférence.4#  Vgl.  bei  Engelhardt
die  Erörterungen  welche  bezüglich  des  Ausdrucks  ven  prendront  actec  entstanden
(S.  208—211).  —  Die  Berliner  Conferenzacte  vom  26.  Februar  1885  bestimmt,
daß  Controle  und  Vertretung  in  der  mit  dem  Vollzuge  der  beschlossenen  Maßnahmen
betrauten  Commission  nicht  nur  den  Signatarmächten  zustehen  soll,  sondern  auch
denjenigen,  welche  später  dem  Vertrage  beitreten  würden  (Art.  17).

12)  Obgleich  der  ganze  Lauf  der  Oder  innerhalb  des  Preußischen  Gebietes  liegt.
theilt  sich  Preußen  doch  mit  Rußland,  das  nur  einen  Nebenarm  dieser  Wasserstraße,
die  Warthe,  besitzt,  in  den  Stromhandel.  —  Vertrag  vom  7./19.  December  1818,  vom
27.  Februar  (11.  März)  1825.  —  DHie  und  da  ist  thatsächlich  der  Nebenfluß  sogar
der  Hauptarm;  zwischen  Moldau  und  Elbe  z.  B.  ist  oberhalb  ihres  Zusammenflufses
kein  erheblicher  Größenunterschied.  Der  Missouri  ist  an  einer  Stelle  breiter  als  der
Obere  Mississippi  Diese  geographische  Anomalie  findet  sich  übrigens  auch  beim
Amazonenstrom  und  noch  andren  Flüssen.  Engelhardt,  S.  194.

13)  Siehe  die  bei  Engelhardt,  S.  194,  195  bezüglich  der  Lahn,  der  Ill,  der
Kinzig,  der  Murg  u.  s.  w.  angeführten  Beispiele.  —  Uebrigens  ist  die  Stellung  desjenigen
  Staates,  dem  die  Ufer  eines  Stromes  ausschließlich  gehören,  nicht  genau  die
gleiche  wie  die  desjenigen  Staates,  zu  dessen  Territorium  die  gesammte  Uferlänge
eines  Nebenflusses  gehört.  Der  letztere  könnte  sich  nicht  isoliren,  ohne  seine  natürlichen
  Verkehrswege  zu  verlieren.  Der  ausschließliche  Territorialbesitzer  der  Ufer  eines
Stromes  ist  nicht  in  der  gleichen  Lage.  Der  Irrthum  des  Wiener  Congresses  wurde